Selbstständig und gesetzlich krankenversichert? Frühe Steuererklärung kann Beiträge sparen!

Die Beiträge richten sich nach dem Vorjahresgewinn - aber erst, wenn der Steuerbescheid vorliegt!

Von: Robert Chromow
Stand: 1. April 2011 (aktualisiert)
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Selbstständige, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, zahlen ihre Beiträge auf Basis ihres Vorjahresgewinns. Nachgewiesen werden Einkünfte aus gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeiten mithilfe des letzten Einkommensteuerbescheids. Wer im Jahr 2010 niedrigere Gewinne als im Vorjahr gemacht hat und Wert auf entsprechend niedrigere Kassenbeiträge legt, sollte seine Steuererklärung für 2010 möglichst bald einreichen: Beitragsanpassungen sind offiziell erst möglich, nachdem der Steuerbescheid vorliegt.

Verzögerte Beitragsanpassung für gesetzlich versicherte Selbstständige

Das deutsche Sozialversicherungsrecht kennt grundsätzlich keine rückwirkenden Beitragsanpassungen. Laut § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V können "Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises [...] nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden."

Für freiwillig Versicherte ergibt sich daraus seit eh und je eine spürbare Anpassungslücke: Die Beiträge pflichtversicherter Arbeitnehmer werden zeitnah auf Basis des Monatsgehalts errechnet. Die Beitragsbemessung bei Unternehmern und Selbstständigen erfolgt auf dem Gewinn bzw. Einnahmenüberschuss des Vorjahres - dessen Höhe ist jedoch frühestens zu Beginn des Folgejahres bekannt.

Bundessozialgericht: Der Steuerbescheid entscheidet, Jahresabschlüsse reichen nicht

Mehr noch: Während sich manche Krankenkassen früher mit den Ergebnissen von Gewinn- und Verlustrechnungen, Einnahmenüberschussrechnungen oder anderen Jahresabschlüssen zufriedengaben, nehmen sie Beitragsanpassungen nach unten neuerdings erst dann vor, wenn der Steuerbescheid des Finanzamts vorliegt. Möglich wird die harte Linie durch das höchstrichterliche Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 12 KR 21/08 R vom 2. September 2009).

Der Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens kann demnach nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides geführt werden. Andere Unterlagen seien von den Krankenkassen nicht mit zumutbarem Arbeitsaufwand überprüfbar. Außerdem ermöglichten sie den Kassen nur eine vorläufige Beitragsfestsetzung. Das Gesetz schreibe jedoch vor, dass die Beitragsbemessung endgültig zu erfolgen habe.

Versuch macht klug!

Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen: Falls Sie einen guten Draht zu Ihrer Krankenkasse haben und in der Vergangenheit die Beitragsanpassungen in beiderseitigem Einvernehmen an veränderte Einkommensverhältnisse angepasst haben, sollten Sie das auch in diesem Jahr versuchen. Das BSG-Urteil erleichtert den Kassen zwar die harte Haltung - sie sind aber nicht dazu gezwungen, auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids zu pochen!

Einkommensteuererklärung: Drücken Sie aufs Tempo!

Verlangt Ihre Kasse die Vorlage des Steuerbescheids, müssen Sie vorläufig noch die (zu) hohen Beiträge in Kauf nehmen. In dem Fall bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als möglichst bald Ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 abzugeben.

Die gute Nachricht: Wenn Sie die übliche Abgabefrist bis zum 31. Mai 2011 (mit Unterstützung eines Steuerberaters sogar 31.12.2011) nicht ausschöpfen, können Sie vergleichsweise schnell mit einem Bescheid rechnen: Da in den ersten Monaten des Jahres erfahrungsgemäß vergleichsweise wenige Steuererklärungen abgegeben werden, ist die Bearbeitungszeit in aller Regel kürzer. Am besten bitten Sie in Ihrem Anschreiben freundlich um eine beschleunigte Bearbeitung oder rufen Ihren Sachbearbeiter ein, zwei Wochen nach Abgabe der Steuererklärung an und erklären die Sachlage.

Weiterführende Informationen

Ausführliche Informationen zum Thema Gewinnermittlung, Steuererklärung und Krankenversicherung von Selbstständigen finden Sie auf folgenden Seiten von akademie.de:

Viele weitere Tipps und Informationen zur Krankenversicherung, Altersvorsorge und zur privaten Absicherung von Selbstständigen finden Sie in der Rubrik "Krankenversicherung und Altersvorsorge für Selbstständige".

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Danke für den Beitrag. Habe grad aktuell dieses Problem.

Sehr geehrter Herr Chromow,

habe ich das richtig verstanden, dass eine rückwirkende NACHZAHLUNG nicht Rechtens ist?

Nein, das haben Sie leider nicht richtig verstanden: In diesem Artikel ging es darum, dass Beitragsanpassungen nach unten ausschließlich aufgrund eines vorliegenden Einkommensteuerbescheid möglich sind - und zwar für die Zukunft. Zwar sind rückwirkende Beitragsanpassungen generell nicht vorgesehen - da den Krankenkassen die konkrete Ausgestaltung ihrer Beitragsordnung in ihren Satzungen jedoch freigestellt ist, sind Nachzahlungen nicht immer auszuschließen. Das gilt vor allem dann, wenn Mitglieder ihren Meldepflichten über geänderte Einkommensverhältnisse nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Letztendlich beruht diese Problematik auf dem o.g. Urteil des BSG, daß sich Benachteiligungen bzw. Bevorteilungen in der Beitragsveranlagung "irgendwann" ausgleichen sollen. Ein höchst schwammiges, zweifelhaftes Prinzip!

Zumal ja beispielsweise Versorgungswerke, Kammern oder auch Finanzämter mit Ihren Vorauszahlungen die tatsächliche Festlegung pro Kalenderjahr anhand des vorliegenden Einkommenssteuerbescheides vornehmen - immer auch rückwirkend! Es gibt also ein allseits praktiziertes "faires" Verfahren.

Mein konkreter Fall ist:
Als freiwillig versichertes Mitglied werde ich in der Krankenversicherung auf Grundlage meines vorliegenden Einkommenssteuerbescheides aus 2007 (!) veranlagt - und zwar bis März 2010, als mir nun endlich der Einkommensbescheid 2008 zugegangen ist.
Da ich ab 2008 im Gegensatz zu 2007 sehr wenig verdient habe und nun im Juni 2010 in eine private KV wechseln werde (mein gutes Recht), habe ich de facto zweieinhalb Jahre wesentlich höhere Beiträge gezahlt, als ich eigentlich müßte. Die Auffassung des BSG, daß sich alles "irgendwann" ausgleicht, ist Mumpitz. Komischer Rechtsstaat.

Schonfrist bis Mai?
Witzbold, das ist alles andere als eine Schonfrist, sondern die minimal notwendige Zeit die man braucht bis alle Dokumente eingetroffen sind, die man mit abgeben muß. Für die eigentliche Steuererklärung bleibt maximal 1 Woche.

Vielen Dank für Ihre freundliche Rükmeldung. Beim nächsten Update dieses Beitrags werde ich den Begriff Schonfrist wohl wieder in Anführungszeichen setzen. :-)
Schöne Grüße
Robert Chromow

Landessozialgericht Berlin hat gegen Krankenkasse entschieden.
Krankenkassen müssen auch Beiträge Rückerstatten.

Über den flogenden Link können Informationen zum Urteil abgerufen werden:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=27611&

Beste Grüße
Martin Klode

Danke für den interessanten Link zum genannten Urteil des Berliner Landessozialgerichtes.

Dieses wird beispielsweise hier weiter diskutiert:
http://www.gutefrage.net/frage/rueckerstattung-zu-viel-geleisteter-krank...
http://www.gutefrage.net/frage/rueckerstattung-von-krankenkassenbeitraeg...

Das Problem wird wieder deutlich und betrifft offensichtlich viele viele Selbstständige: Sie sind wie jeder Bürger an den öffentlich-rechtlichen Einkommenssteuerbescheid gebunden - deren rückwirkende Anerkennung wird durch die öffentlich rechtlichen Krankenkassen jedoch fortdauernd ignoriert.

Hier findet de facto eine Bereicherung bei den Krankenkassen statt, die schnell mehrere Tausend Euro betragen kann. Es mag selten Fälle geben, wo sich das "irgendwann" ausgleicht.

Ich habe mittlerweile knapp 1500 Euro nachgezahlt, nachdem mir mein Verlust im betroffenen Kalenderjahr rückwirkend nicht anerkannt wurde.

Einen rechtlichen Marathon halte ich einfach nicht durch. Um dann in ferner Zukunft von der Tagesform eines Richters abhängig zu sein.

Ich wünsche allen viel Kraft, die dennoch versuchen, gegen dieses Unrecht anzugehen.

Eine Frage zur 'Erklärung der Einkommensverhältnisse'!

Leider bin ich umgezogen und konnte auf Schreiben der Krankenkasse keine Einkommnesverhältnisse einreichen. Danach haben die den Höchstbetrag festgelegt! Nach vielen hin und her haben die mir aus 'Kulanz' - nach einreichen meiner Verdienste im letzen und diesem Jahr - die Beiträge bis einschließlich Januar zurück erstattet. Leider wurden drei Monate aus dem Jahr 2009 nicht berückstichtigt, mit der Begründung, dass ich ja nicht auf ihre Schreiben geantwortet hätte und die Rückerstattung bis Januar 2010 reine Kulanz sei.

Habe ich nun Pech gehabt und die Krankenkasse hat rechtens gehandelt oder gibt es eine Möglichkeit die Kasse zu veranlassen, dass auch die letzten drei Monate an meinen tatsächlich verdienten Lohn angeglichen werden?

Vielen Dank im Voraus!

Hallo,
die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Selbstständigen ist immer wieder heftig umstritten. In den Kommentaren weiter unten finden Sie Links zu einigen einschlägigen Gerichtsurteilen. Grundsätzlich stellt sich die Sache wie folgt dar: Solange die Beitragfestsetzung nicht auf Angaben des Versicherten beruht, sondern einseitig von der Krankenkasse festgelegt werden, kann der Versicherte nachträglich einen Anspruch auf rückwirkende Beitragsanpassung geltend machen. Ob sich der Anspruch durchsetzen lässt, hängt von den Bedingungen des Einzelfalls ab: Dabei kann sich die Verletzung von "Mitwirkungspflichten" (z. B. Mitteilung über - geänderte - Einkommensverhältnisse) nachteilig auswirken.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Wenn die Krankenkassen für Selbstständige den Beitrag anhand des Vorjahresgewinnes festlegen können – warum schafft das dann die KSK nicht? Bei ihr basiert der Beitrag auf Schätzungen für das kommende Geschäftsjahr – Rückerstattungen gibt es keine, aber Nach- und Strafzahlungen muss man fürchten.

Hallo,
die Meldung des jährlichen Arbeitseinkommens an die KSK basiert zwar normalerweise auf Schätzungen des Arbeitseinkommens, die am am Ende des Vorjahres abzugeben sind. Absehbare Änderungen können aber jederzeit mitgeteilt werden. Die KSK schreibt dazu:
------------ Zitat ----------------
Wenn sich die Schätzung im laufenden Kalenderjahr nicht verwirklichen lässt oder übertroffen wird, besteht die Möglichkeit, der KSK die geänderte Einkommenserwartung zu melden. Die Beiträge werden dann den geänderten Verhältnissen angepasst. Die Änderung wirkt sich jedoch nur für die Zukunft aus.
Quelle: http://kuenstlersozialkasse.de.twi.bz/a
----------Zitat-Ende --------------
Das gesamte Meldeverfahren basiert auf Vertrauen und Fairness. Flexibler, genauer und günstiger geht es aus Sicht der Versicherten kaum. Die Pflicht zur Vorlage eines Steuerbescheids (wie das bei freiwillig gesetzlich sozialversicherten Selbstständigen üblich ist), wäre bestimmt machbar - aber kaum im Interesse der Mitglieder.
Schöne Grüße
Robert Chromow

Ich habe eine Frage.

Die Krankenkasse hat uns für das Jahr 2008 keinen Brief geschickt wie üblich, wo man alles angeben muss. Deswegen haben wir auch die Abgabe des Steuerbescheides für 2008 vergessen.
Es kam auch kein Brief 2009.
Nun kam diesen Juli ein Brief, das wir schnellstmöglich den Einkommenssteuerbescheid 2008 abgeben sollten. Taten wir auch, der für 2009 lag noch nicht vor.
Nun der große Schock. Wir müssen für dieses Halbjahr eine Menge nachzahlen. Den Steuerbescheid 2009 habe ich nachgereicht, der zählt nun aber nicht rückwirkend. Was ich eine Sauerei finde. Wir wussten nicht, das man so schnell wie möglich diese abgeben müssen.
Nun wundert es mich aber, das wir keine Post bekommen haben, das wir für 2009 und 2008 etwas nachzahlen sollen.
Kann es sein, wenn die das versäumen, die Krankenkasse dann nichts tun kann? Kann es mir nicht vorstellen, aber mich wundert das doch.
Ich hab keinen Plan mehr bei der ganzen sache. Mein Mann hat 2009 kaum was als Selbstständiger verdient und wenn die jetzt den 2008 Bescheid als Grundlage nehmen, gehen wir pleite.

Dass Sie von den Nachzahlungen überrascht worden sind, tut mir leid. Allerdings ist das Verfahren der Beitragsanpassung aufgrund von Vorjahres-Steuerbescheiden allgemein üblich. Das geht ja auch aus dem Beitrag weiter oben harvor. Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Versicherten zur Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung aufzufordern. Angesichts Ihrer schwierigen Finanzlage sollten Sie versuchen, Ihre Kasse zu einem Entgegenkommen auf Kulanzbasis zu bewegen. Soweit ich weiß, haben die Krankenkassen da einen gewissen Spielraum. Mit Fragen zu Ihrem Einzelfall können Sie sich auch an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung wenden: 01805 - 99 66 02 (Festpreis 0,14 Euro aus dem Festnetz, bis zu 0,42 Euro aus dem Mobilnetz).
Viel Glück und alles Gute
Robert Chromow

Sehr geehrter Herr Chromow,

bei mir ist es so, dass ich keinen niedrigeren Beitrag zahlen möchte als bisher, sondern den gleichen Beitrag wie im Vorjahr, aber die Krankenkasse will einen Steuerbescheid. Darf die Kasse auch in einem solchen Fall auf dem Steuerbescheid bestehen?
Zur Situation: Ich habe als erwachsener Mensch ein Studium begonnen und bin als Selbständiger versichert. Meinen Lebensunterhalt bestreite ich seitdem jedes Jahr anders. 2008 hatte ich ein Studiendarlehen, 2009 war ich selbständig tätig als freier Mitarbeiter, und dieses Jahr lebe ich von Ersparnissen aus früheren Tätigkeiten, da ich mich auf meine Diplomarbeit konzentrieren muss. Für meinen Lebensunterhalt hatte ich in allen drei Jahren etwa 1000 Euro monatlich zur Verfügung. Bisher gab es wenig Probleme mit den Belegen für die Krankenkasse, und ich wurde noch nie nach der Einkommensteuererklärung gefragt. Jetzt stehe ich kurz vor der Abgabe meiner Arbeit und unter großem Stress, und nun will die Krankenkasse eine Einkommensteuererklärung vom letzten Jahr, obwohl ich dieses Jahr kein Einkommen hatte und meine Kontoauszüge als Beleg geschickt habe, wo die einzigen Zahlungseingänge die Bareinzahlungen von meinem Ersparten sind. Aufgrund der Diplomarbeit habe ich dieses Jahr die Steuerunterlagen auch noch gar nicht eingereicht, das wollte ich danach tun. Jetzt bin ich aufgrund dieser Formalität momentan nicht krankenversichert, weil mir die Kasse die Höchstbeiträge berechnet. Diese kann ich aber von 1000 Euro im Monat nicht zahlen, und meine Ersparnisse reichen auch nur knapp bis zum Studienende, so dass hier keine Reserven sind.
Das ist eine unschöne Situation, und ich würde mich freuen wenn Sie von rechtlicher Seite etwas Licht in die Sache bringen könnten. Vielen Dank.

Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann ich Ihnen keine andere Auskunft geben als die im Beitrag weiter oben: Ja, die Kasse darf grundsätzlich auf einem Steuerbescheid bestehen, wenn der Versicherte einen niedrigeren Beitrag als den in § 240 Abs. 4 SGB V
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__240.html
festgelegten Beitrag zahlen will. Aus meiner Sicht bleibt Ihnen keine andere Wahl als sich mit Ihrer Krankenkasse zu verständigen und Ihre Steuererklärung notfalls möglichst bald einzureichen.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo, ich habe bitte einmal folgende Frage:

Meine Frau ist selbstständige Kleinunternehmerin und freiwillig krankenversichert mit einem Monatsbeitarg von 334,- €. Ich bin privat versichert. Die KV meiner Frau unterstellt einen Monatsverdienst von 1921 €/Monat. Laut Steuerbescheid liegt meine Frau aber bei ca. 3.000 - 6.000 € pro Jahr !!!! minus Werbungskosten sogar im negativen Bereich.

Frage: Wie hoch darf der KV-Beitrag bei diesem Einkommen sein und kann die KV von mir erwarten, dass ich die KV-Beiträge meiner Frau bezahle, obwohl ich privat versichert bin

Viele Grüsse und danke für feedback

Bert Meier

Hallo Herr Meier,
der GKV-Beitrag Ihrer Frau basiert auf der standardmäßigen Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage von monatlich 1.916,25 Euro (= 75% der monatlichen Bezugsgröße von derzeit 2.555 Euro). Unter bestimmten Voraussetzungen ist für geringverdienende und weitgehend nichtvermögende hauptberuflich Selbständige eine Beitragseinstufung auf Basis von 50 % der monatlichen Bezugsgröße möglich. Der Beitrag liegt dann bei rund 220 Euro. Dass dabei das Einkommen eines Ehepartners berücksichtigt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Abgesehen davon: Wenn Ihnen die Beiträge zur GKV zu hoch erscheinen, hat Ihre Frau als hauptberuflich Selbstständige die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Eine Gegenüberstellung zwischen der GKV und der PKV finden Sie in unserem aktuellen Beitrag:
"Privat oder Kasse? Die richtige Krankenversicherung für Selbständige und Gründer"
http://www.akademie.de/direkt?pid=61856
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Einem Irrtum zu Grunde wurden wir völlig falsch - zu Hoch - eingestuft. Der Steuerbescheid belegt es - aber eine rückwirkende Beitragsanpassung ist unmöglich.
Aber wehe man hätte zu wenig angegeben.

Bananenrepublik.

Hallo,

mein Problem ist folgendes: Ich habe als Selbständiger und freiwillig Versicherter einer gesetztlichen Krankenkasse bereits im Frühjahr 2011 meinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010 der Krankenkasse übermittelt. Diese hat daraufhin die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 verlangt. Auf telefonische Anfrage warum der aktuelle Bescheid nicht genügt, um eine Beitragsaktualisierung vorzunehmen, wurde mir ausweichend geantwortet, es sei halt so. Ist das Verhalten der Krankenkasse rechtmäßig und welche Gesetzestexte muss man konsultieren?
Vielen Dank,
Peter Kunat

Hallo Herr Kunat,
ja, die Krankenkassen dürfen von Selbstständigen die Vorlage von Einkommensteuerbescheiden verlangen. Auf deren Grundlage wird der künftige Beitrag ermittelt und / oder ggf der unter Vorbehalt stehende Vorjahresbeitrag an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse angepasst.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Hallo,
mich interessiert, ob die Krankenkasse die Beitragsberechnung über den Einkommensteuerbescheid mittels des Betrages aus der Zeile "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" oder über "Einkommen/zu versteuerndes Einkommen" vornehmen wird (würde einen deutlichen Unterschied im Beitrag ergeben)?
Vielen Dank für die Beantwortung!

Hallo,
analog zur Beitragsbemessung bei Arbeitnehmern werden bei Selbstständigen und Unternehmern die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit bzw. aus Gewerbebetrieb (sowie ggf. andere Einkünfte) zur Beitragsberechnung herangezogen - und nicht das - ja bereits um Sonderausgaben und Steuerermäßigungen reduzierte - "zu versteuernde Einkommen".
Mit freundlichen Grüße
Robert Chromow

Sehr geehrter Herr Chromow,

zu allererst mein Kompliment für Ihren Beitrag; er ist sehr klar und leicht verständlich verfasst und daher äußerst hilfreich.

Ein guter Bekannter, selbständig mit einer GmbH, ist über die beiden vergangenen Jahre in eine gravierende finanzielle Schieflage geraten, die demnächst mit der Zwangsversteigerung seines Einfamilienhauses enden wird. Er zahlt z.Zt. noch immer den wegen seines Steuerbescheids für 2009 festgesetzten Höchstbetrag für seine freiwillige GKV-Versicherung, obwohl er seit 2010 nur noch negative Einkünfte (also Verluste) hat.

Anfang 2011 geriet er mit der Krankenkasse wegen durch Geldmangel versäumter Beitragszahlungen in Schwierigkeiten, die er erst durch die Wiederaufnahme seiner Zahlungen aus der Welt schaffen konnte.

Sein Steuerberater weigert sich, die Steuererklärung für 2010 zu erstellen, da mein Bekannter auch ihm Geld schuldet. Ohne Steuererklärung für 2010 bekommt dieser aber keinen Steuerbescheid, auf dessen Grundlage niedrigere Kassenbeiträge festgesetzt würden. Auch hat seine Frau ein KV-versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begonnen und könnte ihn im Rahmen der Familienversicherung mitversichern. So könnten die Beiden rund 600 Euro im Monat an Beiträgen sparen; und damit die Ausgabe von Geld, das sie einfach nicht haben.

Haben Sie irgendeinen Vorschlag, wie dieses Ehepaar ohne Steuerbescheid für 2010 aus dieser verfahrenen Situation mit GKV-Beiträgen herauskommen könnte?

Hallo und vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung!
Zu Ihrer Frage: Wie Ihr Bekannter ohne Steuerbescheid eine Senkung seiner Krankenkassenbeiträge erreichen kann, weiß ich leider nicht. Sollten die Voraussetzungen für die Familienversicherung tatsächlich vorliegen (vgl. http://www.akademie.de/direkt?pid=39581), kann er seine freiwillige Mitgliedschaft aber durchaus beenden und sich künftig über seine Frau versichern.
Abgesehen davon sollte Ihr Bekannter möglichst bald eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen, damit z. B. für das Steuerberater-Problem eine Lösung gefunden wird. Denn seine Steuererklärung muss er auf jeden Fall abgeben, sonst wird die fällige Steuer geschätzt (und das verteuert die Sache dann zusätzlich).
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Guten Tag Herr Chromow,
ich bin als Einzelunternehmerin (mit mäßigem Erfolg) seit 2001 selbstständig und seit dem bei der gleichen Krankenkasse freiwillig versichert. Ich sendete der KK meine EkSt-Bescheid 2010, da bemerkte man, dass man von 2009 diesen noch nicht erhalten hatte (obwohl ich ihn verschickt hatte) und fordert ihn an. In dem Jahr hatte ich die Auflösung einer Ansparabschreibung (ca. € 20.000). Bin ich ggf. verpflichtet Beitragsnachzahlungen zu leisten? Ich denke nein, wenn ich die Beiträge lese. Danke im voraus für Ihre Rückantwort, beste Grüße
Annette

Hallo Annette,
freiwillig versicherte Selbstständige sind verpflichtet, ihre Krankenkasse unaufgefordert über die Entwicklung ihrer Einkommensverhältnisse zu informieren. In der Regel geschieht das durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids. Wenn Sie das versäumen (uns dadurch Ihre Mitwirkungspflichten verletzen), sind Nachzahlungen durchaus möglich - obwohl rückwirkende Beitragsänderungen im deutschen Sozialversicherungsrecht ansonsten grundsätzlich nicht üblich sind.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow