Wenn der Arbeitnehmer mit einer Abfindung in die Arbeitslosigkeit und die vorgezogene Rente geht, drohen spürbare Nachteile. Gut, dass es elegante Lösungen für dieses Problem gibt.
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Trennung von älteren Arbeitnehmern gegen Abfindung ? Das Dilemma
Die Sicht des Arbeitgebers: Die Reduzierung der Beschäftigtenzahl ist oft schwierig. Gerade auch ältere Arbeitnehmer scheuen sich, Aufhebungsverträgen oder vorzeitigen Kündigungen zuzustimmen. Das wird zum Problem, wenn reguläre Kündigungen arbeitsrechtlich nur schwer möglich sind oder gesetzliche oder tarifliche Vereinbarungen vorzeitige Kündigungen ausschließen. Deshalb ist es für den Arbeitgeber sinnvoll, die Einwilligung des Arbeitnehmers durch eine angemessene Abfindung sicherzustellen.
Die Arbeitnehmer-Perspektive: Nimmt der Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung an, dann wird er dafür gewissermaßen bestraft, weil die Abfindungszahlung ganz oder zum Teil auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Außerdem verzichtet er ja auf Lohn, wenn durch seine Einwilligung in ein sofortiges Ende des Beschäftigungsverhältnisses lange Kündigungsfristen entfallen. Auch sonst nimmt der Arbeitnehmer Nachteile in Kauf, wenn er die Abfindung annimmt. Bei Arbeitslosengeldbezug fallen die Rentenbeiträge geringer aus. Nimmt er vorzeitig Altersrente in Anspruch, wartet ein Rentenabschlag auf ihn. All diese Gründe halten Arbeitnehmer davon ab, freiwillig gegen Abfindung aus dem Unternehmen auszuscheiden.
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Die gute Nachricht: Es gibt elegante Lösungen in Form von Konstruktionen mit steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen – für beide Seiten.
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Zum Weiterlesen:
Ein Arbeitgeber möchte einen älteren Mitarbeiter freistellen. Dabei sind jedoch längere Kündigungsfristen einzuhalten. Der Arbeitnehmer würde eigentlich durchaus zustimmen, doch er muss noch zwei Jahre warten, bis er die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen kann. Bis dahin müsste er Arbeitslosengeld beziehen, doch darauf würde die Abfindungszahlung angerechnet. Und bei der Rente wäre ein Rentenabschlag zu erwarten.
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Lösung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Die Abfindung geht an die Rentenversicherung
Die Lösung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer lösen das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, ohne Kündigung und vor Ablauf der arbeitsvertraglich oder arbeitsrechtlich festgelegten Kündigungsfristen. Dafür zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung – aber nicht an den Arbeitnehmer, sondern direkt an die Rentenversicherung.
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Das hat den Vorteil, dass die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Der Arbeitnehmer erhält sofort das ungekürzte Arbeitslosengeld (§ 158 Abs. 4 SGB III). Bei entsprechender Planung kann dann anschließend das vorzeitige Altersruhegeld ohne Kürzung in Anspruch genommen werden.
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