Anerkennung der Gemeinnützigkeit - Vereine und Finanzamt

Der schwierige Weg zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins durch das Finanzamt ist alles andere als ein Selbstläufer. Wir erklären, welche Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnütziger Verein gegeben sein müssen.

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Wer in einem Verein organisiert ist und aktiv am Vereinsleben teilnimmt, hat ihn sicherlich schon einmal gehört, den Begriff der Gemeinnützigkeit. Aber was bedeutet "gemeinnützig" eigentlich in Bezug auf einen Verein? Welche Folgen sind an das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Gemeinnützigkeit eines Vereins geknüpft? Der folgende Artikel soll Ihnen einen Überblick über die Punkte gewähren, die beim Thema Gemeinnützigkeit zu beachten sind, und als Unterstützung im Vereinsalltag dienen.

Gemeinnützigkeit: Was bedeutet sie überhaupt und warum ist sie so wichtig?

Als gemeinnützig wird eine Tätigkeit dann verstanden, wenn sie darauf abzielt, das allgemeine Wohl zu fördern.

Dieser Grundsatz ist für den Verein als Körperschaft in § 52 der Abgabenordnung (AO) niedergelegt:

"Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern."

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist für Vereine mit zahlreichen wichtigen Steuervergünstigungen verbunden und deshalb finanziell von großer Bedeutung. Als Beispiele seien die teilweise Befreiung von Körperschafts- und Gewerbesteuer und die teilweise Ermäßigung der Umsatzsteuer auf Leistungen, die Vereine erbringen (§ 12 II 8 a UstG) genannt. Diese Vergünstigungen sind in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen geregelt.

Die Gemeinnützigkeit privilegiert auch "Nebenjobber" im Verein, steuerrechtlich gesehen. Dafür gibt es die so genannte "Übungsleiterpauschale": Bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten in einem Verein sind bis zu einer Höhe von EUR 2.100 pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Daneben können außerdem Ehrenämter steuerbegünstigt vergütet werden (§ 3 Nr. 26 a EStG)

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