BAföG-Rückzahlung: Aufschub für Unternehmer

Selbstständige mit geringen Einkünften können die BAföG-Rückzahlung hinausschieben

Die Rückzahlung von Ausbildungsbeihilfen belasten den Beginn einer Selbstständigkeit spürbar. Zum Glück können sich auch Unternehmer und Freiberufler beim Bundesverwaltungsamt von der Rückzahlungsverpflichtung ganz oder teilweise freistellen lassen. Bereits fällig Raten können notfalls gestundet werden. Wir nennen die Bedingungen und erläutern, wie es geht.

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Fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer beginnt meistens die Tilgung des BAföG-Darlehens. Rückzahlungen der Ausbildungsbeihilfe können den Beginn der Selbstständigkeit erheblich belasten. Das muss nicht sein: Auch Unternehmer und Freiberufler können sich beim Bundesverwaltungsamt von der Rückzahlungsverpflichtung ganz oder teilweise freistellen lassen. Bereits fällige Raten können notfalls gestundet werden. Wir nennen die Bedingungen und erläutern, wie es geht.

Auch das noch: Kaum ist die Gewerbeanmeldung unter Dach und Fach - da landet auch schon die Aufforderung zur BAföG-Rückzahlung im Briefkasten. Einen sachlichen Zusammenhang zwischen einer Existenzgründung und der Erstattung der Ausbildungsförderung gibt zwar es nicht. Bei Nachwuchs-Unternehmern ist die böse BAföG-Überraschung jedoch gar nicht selten - ganz gleich, ob es sich um Akademiker oder Handwerker handelt.

Die bessere Lösung: Freistellung

Die vierteljährliche Tilgungsrate beträgt zurzeit standardmäßig 315 Euro. Über 100 Euro pro Monat belasten also die Anlaufphase der Selbstständigkeit beträchtlich. Zum Glück können sich aber auch Unternehmer und Freiberufler von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18a BAföG freistellen lassen. Und das nicht nur in der Gründungsphase! Voraussetzung:

  • Das anrechenbare monatliche Durchschnittseinkommen liegt unter 1.070 Euro.

  • Dieser Freibetrag erhöht sich bei Eheleuten um 535 Euro sowie um 485 Euro für jedes Kind (soweit Angehörige nicht ihrerseits mit BAföG gefördert werden).

  • Umgekehrt mindern eigene Einkünfte von Familienangehörigen den Freibetrag.

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