Beruflich bedingte Umzugskosten von der Steuer absetzen
Sonstige Ausgaben
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In der Einkommensteuererklärung bzw. im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich können die "Sonstigen Umzugskosten" in Höhe des Pauschalbetrages (unter Umzugspauschalen) geltend gemacht werden. Bei einem Umzug wegen Aufhebung einer doppelten Haushaltsführung sind die sonstigen Umzugskosten nachzuweisen, da die Pauschalen in diesem Falle nicht gelten. Umzugskosten, die der Arbeitgeber erstattet, bleiben bis zur Höhe der oben genannten Höchstbeträge lohnsteuerfrei. Darüber hinausgehende Umzugskosten, können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden.
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Folgende Kosten können Sie bei Ihrem Umzug außerdem noch geltend machen, sie müssen über Einzelbelege nachgewiesen werden:
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Anschaffung Elektroherd pro Zimmer bis zu 235 Euro,
Anschaffung eines Heizofens pro Zimmer bis zu 165 Euro,
Kosten für neue Elektrogeräte, absetzbar sind höchstens 2/3 der Kosten, maximal 40 Euro pro Familienmitglied,
Kosten für Abbau, Abnahme, Anschluss und Anbringen von Herden, Öfen und anderen Geräten, Beleuchtungsanlagen etc,
Kosten für die Änderung und Erweiterung von Elektro-, Gas- und Wasserleitungen,
Kosten für den Einbau eines Wasserenthärters für Geschirrspülmaschinen,
Kosten für Ersatz oder Änderung von Rundfunk- und Fernsehantennen, für den Abbau und das Anbringen,
Kosten für den Telefonanschluss, Fax oder Internet oder die Übernahme eines Anschlusses,
Kosten für das Umschreiben von Personalausweis und PKW,
Kosten für Anschaffung und Anbringen der amtlichen Kennzeichen und PKW,
Kosten für Schulbücher und Umschulungsgebühren, die durch den Schulwechsel der Kinder verursacht werden,
Kosten für die Anschaffung von Mülltonnen in der am neuen Wohnort vorgeschriebenen Form,
Kosten für die Zwischeneinlagerung von Hausrat,
Kosten für den Transport von Hausrat und Tieren,
Kosten für die Verpflegung von Hilfskräften,
Kosten für die Reparatur oder Wiederbeschaffung von Gegenständen, die beim Umzug beschädigt worden,
Kosten für Auf- und Abhängen der Rollos und Gardinen,
Kosten für Schönheitsreparaturen an der bisherigen Wohnung, sofern sie laut Mietvertrag dazu verpflichtet sind,
Auslagen für neue Glühbirnen bei Wechsel der Stromspannung,
Ortsübliche Maklerkosten für die neue Wohnung (nur bei Anmietung),
Ortsübliche Maklerkosten bis zur Höhe einer Monatskaltmiete für die Vermietung der alten Wohnung,
Ab- und Aufbau von Einbauküchen,
Vorhänge, soweit sie neu angeschafft oder geändert werden müssen,
Reinigung von Teppichböden,
Aufwendungen für die Suche und Besichtigung von Wohnungen (Maklerkosten bei der Anmietung einer Wohnung (und eines Hauses) auch wenn die Wohnungssuche erfolglos war, Inserate,
Verpflegung für die Umzugshelfer,
Babysitter am Umzugstag,
Telefonkosten und öffentliche Gebühren,
Trinkgeld für das Umzugspersonal,
Aufwendungen für den Abbau und Aufbau von Einrichtungsgegenständen durch Spezialfirmen (Wasserbett).