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Eigentlich doch eine gute Idee: Steuerzahler können viele der über sie gespeicherten Daten vom Finanzamt herunterladen und direkt in ihre Steuer-Software übernehmen. Die „vorausgefüllte Steuererklärung“ (VaSt) senkt den Erfassungsaufwand und verringert Eingabefehler. Angesichts organisatorischer und technischer Kinderkrankheiten ist der neue ELSTER-Service bislang aber noch nicht wirklich empfehlenswert. Ein Überblick von Robert Chromow.
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Unternehmen, Behörden, Geldinstitute und Versicherungen übermitteln schon seit Jahren Millionen von Steuerdaten in elektronischer Form ans Finanzamt:
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Rentenversicherungen informieren den Fiskus über Rentenzahlungen.
Gesetzliche Krankenkassen und private Krankenversicherungen stellen Angaben über Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung.
Banken und Versicherungen melden staatliche geförderte Vorsorgeverträge (z. B. Riester- oder Rürup-Verträge).
Arbeitgeber liefern elektronische Lohnsteuerbescheinigungen ihrer Mitarbeiter.
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Die Unternehmen und Institutionen haben jeweils bis Ende Februar Zeit, die Informationen über das Vorjahr zusammenzustellen und ans Finanzamt zu übermitteln. Auf dieser Grundlage kontrollieren Finanzbeamte die Angaben von Steuerpflichtigen und nehmen, falls erforderlich, Änderungen oder Ergänzungen vor.
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Dass die Finanzverwaltungen vor einiger Zeit auf die Idee gekommen sind, den Steuerzahlern die über sie vorliegenden Daten zur Verfügung zu stellen, ist ebenso naheliegend wie vernünftig. Ziel ist die „vorausgefüllte Steuererklärung“ (VaSt), die allen Beteiligten Arbeit abnehmen und Eingabefehler verringern soll.
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Tipp: Ausführliche (Hochglanz-)Informationen zur vorausgefüllten Steuererklärung und zur Funktionsweise des Belegabrufs finden Sie auf der Elster-Website.
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Ganz so einfach und bequem wie bei Vorzeige-Steuerzahlerin Lisa gestaltet sich die Sache aber leider nicht:
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1. Hürde: Elster-Signaturzertifikat
Steuerdaten sind höchst sensibel. Dass die Berechtigung des Daten-Downloads von den Finanzämtern ganz genau kontrolliert wird, versteht sich deshalb von selbst. Ohne eine elektronische Steuersignatur geht gar nichts. Grundsätzlich haben Sie dabei die Wahl zwischen drei verschiedenen Signaturarten:
das (kostenlose) ELSTERBasis-Softwarezertifikat,
den ELSTER-Sicherheitsstick (41 Euro) und
die Signaturkarten verschiedener Anbieter (ab 50 Euro aufwärts).
Für den VaSt-Belegabruf genügt die kostenlose ELSTERBasis-Signatur vollauf. Um Missbrauch zu vermeiden, haben die Finanzverwaltungen allerdings ein mehrstufiges und recht umständliches Vergabeverfahren entwickelt. Von der Antragstellung über die Freischaltung bis zur endgültigen Bereitstellung der elektronischen Unterschrift dauert es gut eine Woche – im Einzelfall können sogar ein paar Wochen vergehen.
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Zum Weiterlesen: Lektüretipp: So kommen Sie an Ihre ELSTER-Signatur
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Aber Achtung: Längst nicht jede ELSTERBasis-Signatur berechtigt zum VaSt-Belegabruf:
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2. Hürde: Belegabruf nur mir ELSTER-Signatur auf Basis der SteuerID
Die meisten Selbstständigen und Unternehmer und manche Privatleute verfügen bereits über eine ELSTERBasis-Signatur. Viele (wenn nicht die meisten) dieser elektronischen Signaturen wurden auf Grundlage der persönlichen Steuernummer erzeugt. Voraussetzung für den VaSt-Belegabruf ist jedoch eine ELSTERBasis-Signatur, die auf der Steuer-Identifikationsnummer (= Steuer-ID) basiert.
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Zum Weiterlesen: Lektüretipp: Durchblick im Steuernummern-Dschungel
Was es mit den verschiedenen Steuernummern, Identifikationsnummern und anderen steuerlichen Ordnungsmerkmalen auf sich hat, können Sie im Beitrag „„Steuernummern: Wer braucht welche IDs und eTINs – und wofür?“nachlesen.
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Eine nachträgliche Signatur-Umstellung von der Steuernummer auf die Steuer-Identifikationsnummer ist nicht möglich. Falls Ihre bisherige ELSTER-Signatur auf der Steuernummer beruht, müssen Sie sich ein ganz neues ELSTERBasis-Zertifikat ausstellen lassen – inklusive komplettem Antrags- und Freischaltprogramm. Immerhin: Gebühren werden nicht erhoben.
Sie besitzen eine SteuerID-basierte ELSTER-Signatur? Dann kommen Sie der vorausgefüllten Steuererklärung schon ein wenig näher:
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3. Hürde: Abrufcode für den Belegabruf
Damit Sie die Belegdaten herunterladen und in eine Steuer-Software übernehmen können, beantragen Sie zunächst einmal einen sogenannten Abrufcode (der Ihnen per Post zugeschickt wird). Den Antrag stellen Sie entweder …
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So kommen Sie zum Belegabruf
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im „Privaten Bereich“ des ElsterOnline-Portals (unter „Dienste“ – „Belegabruf (vorausgefüllte Steuererklärung)“ – „Teilnahme am Belegabruf“ bzw. „Abrufcode beantragen“):
oder Sie nutzen dafür die entsprechende Funktion Ihrer Steuer-Software.
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Sie sollten sich für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden. Wenn Sie im ElsterOnline-Portal bereits einen Abrufcode beantragt haben und dann die Software-Funktion aktivieren, wird der erste Abrufcode ungültig – und die Wartezeit beginnt von vorn: Bis Sie den Abrufcode per Post erhalten, vergehen in der Regel ein bis zwei Wochen.
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4. Hürde: Freischaltcode
Ihr Abrufcode gilt nur für Belegdaten zu Ihrer eigenen Person. Falls Sie Daten von Ehepartnern, Kindern oder anderen Angehörigen in Ihre Steuererklärung übernehmen möchten, benötigen Sie zusätzlich einen oder mehrere Freischaltcode(s). Das gilt erst recht, wenn Sie Steuererklärungen für Dritte erledigen wollen oder sollen.
Freischaltcodes beantragen Sie ebenfalls im ELSTER-Portal (unter „Dienste“ – „Belegabruf (vorausgefüllte Steuererklärung)“ – „Berechtigung von einer anderen Person beantragen“) oder mithilfe Ihrer Steuer-Software.
Nach wiederum ein bis zwei Wochen erhält die betreffende Person den Freischaltcode per Post. Wenn die andere Person Ihnen den Freischaltcode mitteilt, sind Sie bevollmächtigt, die Belegdaten abzurufen.
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5. Hürde: Datendurcheinander
Ausgerüstet mit ELSTER-Signaturzertifikat, PIN, Abrufcode und ggf. Freischaltcode(s) können Sie sich dann endlich daran machen, den Belegabruf zu starten. Das erledigen Sie wiederum über das ELSTEROnline-Portal oder über Ihre Steuer-Software:
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Der Belegabruf.
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Nachdem Sie …
Ihre Steuer-Identifikationsnummer eingegeben,
das Steuerjahr („Veranlagungsjahr“) ausgewählt,
die PIN zu Ihrer Steuersignatur und
den Abrufcode
… eingetragen haben, werden Ihnen endlich die vorhandenen Belege angezeigt.
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Dass der Datenbestand des Jahres 2013 derzeit noch überschaubar ist, liegt am frühen Zeitpunkt: Viele Daten-Lieferanten der Finanzbehörden schöpfen die bis 28. Februar 2014 laufende Bereitstellungsfrist offenbar komplett aus. Wenn Sie Ihre Steuererklärung erst im Frühjahr kurz vor Ende der Steuer-Deadline oder noch später in Angriff nehmen, sollte dieses Problem behoben sein.
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Bedenklicher ist da schon der Eindruck, dass in manchen Fällen Belege der Jahre 2012 und 2013 durcheinandergeraten. Doch auch bei diesem Beleg-Durcheinander unterschiedlicher Jahre handelt es sich vermutlich um eine Kinderkrankheit, die in den nächsten Monaten ausheilt.
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6. Hürde: Fehlende persönliche Daten
Apropos Kinderkrankheit: Ärgerlich und unverständlich ist auch die Tatsache, dass die dem Finanzamt bekannten persönlichen Daten des Steuerpflichtigen bislang noch nicht abgerufen werden können. Von einer vorausgefüllten Steuererklärung kann also noch nicht ansatzweise die Rede sein.
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Fazit:
Wie eingangs bereits gesagt: „Eigentlich“ ist die vorausgefüllte Steuererklärung eine prima Idee. Dass die Finanzverwaltung eine Menge Sicherheitsvorkehrungen gegen Datenmissbrauch getroffen hat, leuchtet ebenfalls ein. Der praktische Nutzen dürfte sich für die allermeisten Steuerpflichtigen bislang dennoch noch in Grenzen halten: Nur um sich das Eintippen von fünf bis zehn Belegdaten zu sparen, lohnt sich der skizzierte Aufwand nicht.
Andererseits: Wenn Sie bereits über eine ELSTER-Signatur auf SteuerID-Basis verfügen und in Ihrer Steuererklärung viele verschiedene Einkommens-, Versicherungs- und Vorsorgeaufwendungen geltend machen wollen, sollten Sie den neuen Service ruhig einmal ausprobieren. Am besten warten Sie damit aber noch ein paar Wochen oder Monate: Bis dahin sind hoffentlich einige der genannten Startschwierigkeiten überwunden.