Zwangsvollstreckung im Ausland
Vollstreckungstitel liegt vor - was nun?
Vollstreckungstitel liegt vor - was nun?
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Kosten
Die Gebühr für die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungsbescheid beträgt bei Geld- und Sachforderungen 15 Euro (Nr. 1513 KV GKG), in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten 12 Euro.
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Auch der Europäische Vollstreckungstitel ist nicht ohne Hindernisse
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Ist eine Übersetzung erforderlich, dann kann diese das ansonsten günstige Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Vollstreckungstitels unwirtschaftlich machen, weil gerade bei geringen Forderungen die Kosten die Forderungshöhe schnell wieder überschreiten.
Die nach deutschem Recht erforderliche Zustellung des Europäischen Vollstreckungstitels kann gerade in den Ländern sehr viel Zeit in Anspruch nehmen, in denen es kein Meldesystem gibt und eigene Recherchen notwendig sind.
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Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel liegt vor - Wie geht es jetzt weiter?
Für die anschließende Zwangsvollstreckung im Mitgliedsstaat gilt jeweils das Recht des Mitgliedsstaates, in dem vollstreckt werden soll. Darüber hinaus ist das Vollstreckungsverfahren in Art. 20 Abs. 2 EuVTVO geregelt.
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Folgende Unterlagen sind im Falle einer Zwangsvollstreckung im Vollstreckungsstaat vorzulegen:
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Eine Ausfertigung der Entscheidung, die allerdings keine Vollstreckungsklausel beinhalten muss.
Eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel.
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Jetzt gilt es die nächste Hürde zu nehmen. Kennt der Mitgliedsstaat in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll die Sprache, in der die Bestätigung erteilt worden ist, nicht als Amtssprache, dann kann eine beglaubigte Übersetzung der Bestätigung gefordert werden.
Jetzt ist der Europäische Vollstreckungstitel im Mitgliedsstaat wie ein inländischer Titel zu behandeln.
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Kann sich der Schuldner gegen die Zwangsvollstreckung zur Wehr setzen?
Auch im Ausland ist der Schuldner nicht wehrlos den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt. Allerdings sind seine Möglichkeiten sehr beschränkt. Stellt nämlich im Vollstreckungsmitgliedsstaat ein zuständiges Gericht fest, dass die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früher in einem Mitgliedsstaat oder einem Drittland ergangenen Entscheidung nicht im Einklang steht, dann kann der Schuldner gemäß Art. 21 EuVTVO einen Antrag auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung stellen, vorausgesetzt,
die früher ergangene Entscheidung ist zwischen denselben Parteien aufgrund desselben Streitgegenstandes ergangen.
die früher ergangene Entscheidung ist im Vollstreckungsmitgliedsstaat ergangen oder die Voraussetzungen für die Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedsstaat sind erfüllt und
die Unvereinbarkeit ist im gerichtlichen Verfahren des Ursprungslandes nicht geltend gemacht worden und konnte auch nicht geltend gemacht werden.
Mit seinem Antrag kann der Schuldner allerdings weder die ursprüngliche Entscheidung überprüfen lassen, noch die Rechtmäßigkeit der Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel.
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Liegen diese Voraussetzungen vor, dann bleibt die im Ursprungsmitgliedsstaat ergangene Entscheidung dort zwar weiterhin vollstreckbar, sie ist jedoch in dem Mitgliedsstaat in dem Sie jetzt mithilfe des Europäischen Vollstreckungstitels eigentlich vollstrecken wollten, nicht mehr vollstreckbar.
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Hat der Schuldner dagegen Rechtsmittel gegen die als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung eingelegt, dann kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedsstaat auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung gemäß Art. 23 EuVTVO
das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder
die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht oder der befugten Stelle zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder
in Ausnahmefällen auch das Vollstreckungsverfahren aussetzen.
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Grünes Licht für das Europäische Mahnverfahren
Die EuVTVO ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zu einer Rechtsangleichung innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten und erleichtert die grenzüberschreitende Geltendmachung von unbestrittenen Forderungen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung des Europäischen Mahnverfahrens, abgedruckt im ABl. EU L 399/01 vom 30.12.2006 ermöglicht es hingegen, von Vornherein einen Titel gegen den in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Schuldner zu erlangen, aus dem umgehend die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann.
Das Europäische Mahnverfahren soll die grenzüberschreitende Geltendmachung unbestrittener Geldforderungen weiter vereinfachen und kostengünstiger gestalten. Das sind die Kernpunkte der Verordnung:
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der EuGVO.
Der Anwendungsbereich der Verordnung gleicht in wesentlichen Punkten dem der Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel.
Wie beim Mahn- und Vollstreckungsbescheid ist der Antrag unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts zu stellen.
Das Gericht prüft lediglich die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags und erlässt den Europäischen Zahlungsbefehl.
Das Formular des künftigen Europäischen Zahlungsbefehls enthält im Wesentlichen die gleich Angaben wie wir sie heute vom Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides her kennen.
Der Antragsgegner hat im Gegensatz zum Mahn- und Vollstreckungsbescheid allerdings nur einmal nach Zustellung die Gelegenheit innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl zu erheben, was letztendlich zur Überleitung in ein ordentliches Zivilverfahren führt.
Die Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten außer Dänemark. Sie ist am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten. Während das Europäische Mahnverfahren in erster Linie für die Geltendmachung nicht streitiger Forderungen geeignet ist, gibt es seit 2009 zudem die Möglichkeit, Geldforderungen im EU-Ausland grenzüberschreitend im streitigen Verfahren geltend zu machen. Allerdings dürfen die Geldforderungen den Wert von 2.000 Euro nicht übersteigen. Näheres dazu finden Sie in dem Beitrag: Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen - so machen Sie kleinere Forderungen im EU-Ausland geltend.
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Fazit
Sowohl der Europäische Vollstreckungsbescheid als auch das Europäische Mahnverfahren erleichtern in vielen Fällen die grenzüberschreitende Geltendmachung von Forderungen. Zwar können damit längst noch nicht alle Forderungen in den Mitgliedsstaaten in vereinfachter Form geltend gemacht werden. Aber für viele Unternehmen erleichtert es die Forderungsbeitreibung beträchtlich.
Die Praxis zeigt allerdings, dass der Europäische Vollstreckungstitel noch nicht in allen EU-Mitgliedstaaten den Bekanntheitsgrad erreicht hat, der wünschenswert ist. Es treten daher immer wieder kleinere und größere Abwicklungsprobleme auf. Auch wenn längst noch nicht alle Hürden bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Forderungen genommen worden sind, sind für Schuldner, die sich ins europäische Ausland abgesetzt haben, um ihren Gläubigern zu entkommen, definitiv bereits schlechte Zeiten angebrochen.
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Zum Weiterlesen: Forderungen beitreiben - innerhalb und außerhalb Deutschlands
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