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Selbstständige ohne Krankenversicherung soll es nicht mehr geben: Die Gesundheitsreform schreibt auch für Selbstständige Versicherungsschutz vor. Gleichzeitig regelt sie Rückkehr-Möglichkeiten für Selbstständige, die früher bereits krankenversichert waren.
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Die Gesundheitsreform bringt auch bisher nicht krankenversicherten Selbstständigen die Möglichkeit - aber auch die Pflicht, je nach Sichtweise - einer Krankenversicherung.
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Wer als Selbständiger jetzt nicht krankenversichert ist, zuletzt aber privat versichert war, kann seit 2007 in die private Krankenversicherung zurück. Dabei hat er Anspruch darauf, zum Standardtarif aufgenommen zu werden. Dieser ist am Tarif und Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen orientiert.
Wer nie krankenversichert war, muss spätestens ab 2009 in eine private Krankenversicherung.
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Wer als Selbständiger nicht krankenversichert war, aber vor Beginn seiner Selbständigkeit gesetzlich krankenversichert war, kann bzw. muss schon seit April 2007 wieder in seine alte gesetzliche Versicherung zurück. (Mehr dazu steht im Beitrag "Krankenversicherung für Selbstständige: Krankenversicherungspflicht, Rückkehr-Recht und ermäßigte Beiträge".)
Vorsicht, wenn Sie zu dieser Gruppe gehören und noch keine Krankenkassenbeiträge zahlen: Sie riskieren Säumniszuschläge. Die verpflichtende Weiterführung der alten Versicherung läuft ja schon seit dem 1.4.2007. Vorsicht: Die Kassen nehmen horrende Säumniszuschläge von 5 % je Monat.)
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Die Versicherungspflicht ist übrigens im Hinblick auf die Krankenversicherung im Alter eine gute Sache. Gesetzlich nicht krankenversichert zu sein, kann zu Problemen führen, vor allem im Rentenalter: Nicht-Versicherte können sich dann nicht mehr günstig in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner versichern. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass Sie mindestens 9 Zehntel der 2. Hälfte Ihres Erwerbslebens Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert waren. Dabei ist es egal, ob Sie Pflicht- oder freiwilliges Mitglied waren.
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Ermäßigter Beitragssatz
Damit man bei der Wiederanmeldung nicht automatisch mit dem Höchstbeitrag zur Kasse gebeten wird, ist ein Antrag nötig. Der Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbständige bleibt bei rund 300 EUR (BEK, ohne Kinder, ohne Krankengeldanspruch, mit Pflegeversicherung). Dieser Satz erhöht sich möglicherweise mit dem Vorliegen des nächsten Einkommenssteuerbescheides, verringert sich aber nicht bei geringerem Einkommen. (Nachforderungen sind allerdings nur in Ausnahmefällen erlaubt - mehr dazu im Beitrag "Krankenkassenbeiträge für Selbstständige - Nachforderungen abwehren").
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Für erwerbslose oder nebenberuflich Selbstständige gibt es weiterhin den Mindestbeitrag von ca. 115 EUR. Für hauptberuflich Selbständige mit geringem Einkommen, die nicht über die KSK versichert sind, gilt ein fiktives Einkommen von 1.225 EUR, was zu einem günstigen Beitrag führt - bei der BEK z.B. momentan 201,52 EUR (ohne Kinder, ohne Krankengeldanspruch, mit Pflegeversicherung). Wie gesagt: Um davon zu profitieren, muss man diesen Tarif beantragen. Dazu muss man bei den Krankenkassen ein mehrseitiges Formular anfordern und seine ganzen Vermögensverhältnisse offenlegen, ähnlich wie für ALG II.
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Mehr zum Thema
Mehr zur Neuregelung der Rückkehrmöglichkeit und Versicherungspflicht finden Sie im Beitrag "Krankenversicherung für Selbstständige: Krankenversicherungspflicht, Rückkehr-Recht und ermäßigte Beiträge".
Wer als Selbstständiger nur aufgrund des Krankenversicherungsbeitrags unter die ALG II-Schwelle rutscht, kann von der Arbeitsagentur einen Zuschuss erhalten. Mehr dazu steht im Beitrag "Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für geringverdienende Selbstständige".