Praxistipps zum Pfändungsschutz für die private Altersvorsorge
Pfändungsschutz für private Altersvorsorge
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Das Ende 2006 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zum "Pfändungsschutz für die private Altersvorsorge" ist insbesondere für Selbstständige und Freiberufler wichtig, damit bei Eintritt des Risikofalls Insolvenz oder Überschuldung die private Altersvorsorge vor der Pfändung durch die Gläubiger geschützt ist.
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Auch von Insolvenz und Pfändung Betroffene können aufatmen: Die persönliche Pfändungsfreigrenze erhöht sich je nach Lebensalter um 2.000 bis 9.000 EUR pro Jahr, sofern diese Mehrbeträge in eine pfändungsgeschützte private Rentenversicherung eingezahlt werden.
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Wir stellen die neue Pfändungstabelle für die private Vorsorge schon jetzt vor, bieten Beispielrechnungen und Praxistipps.
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Der neue Pfändungsschutz auch für die privat abgesicherte Altersvorsorge
Pfändungsschutz gab es bisher nur für die gesetzliche Rentenversicherung, für Betriebsrenten oder Beamtenpensionen. Das neue "Gesetz zum Pfändungsschutz für die private Altersvorsorge" stellt ein kleines Paket von Änderungen - insbesondere der ZPO (Zivilprozessordnung) - bereit und bietet Schuldnern neue Möglichkeiten, die Pfändungsgrenzen zu erhöhen. (Der Gesetzentwurf im Volltext samt den bisherigen Diskussionen von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat findet sich als PDF-Dokument auf den Bundestagsseiten).
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Schuldner können nach diesem Gesetzesentwurf im gegebenen Rahmen
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trotz Schulden weiter in ihre private Altersvorsorge einzahlen, wobei die bisher geltenden Pfändungsgrenzen fürs laufende Einkommen altersabhängig um jährlich bis zu 9.000 EUR erhöht werden können (siehe Spalte 2 der Pfändungstabelle) auf der nächsten Seite.
den privat eingezahlten Kapitalstock für die Altersvorsorge in altersabhängiger Höhe von bis zu 238.000 EUR behalten, wenn es sich beim Vermögen um eingezahlte Privatrentenversicherungen nach § 851c ZPO oder §851d ZPO handelt (Siehe Spalte 3 der Pfändungstabelle),
Privatrenten-Auszahlungen aus der privaten Altersvorsorge werden nicht mehr grundsätzlich gepfändet. Die Privatrenten werden ab 2007 bei der Pfändung wie Arbeitseinkommen behandelt, wobei für das gesamte Arbeits- und Renteneinkommen die üblichen Maximalgrenzen der aktuellen Pfändungstabelle für Arbeitseinkommen gelten.
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Neben der neuen Pfändungstabelle für die Altersvorsorge stellen wir in diesem Beitrag anhand von Fallbeispielen die neu entstandenen Möglichkeiten für vorsorgende risikobewusste Selbstständige und Freiberufler, bzw. für von Überschuldung und Insolvenz betroffene dar, die sich ihre persönliche Bemessungsgrenze bei den Pfändungsfreibeträgen einschließlich der unpfändbaren Beiträge zur privaten Altersvorsorge ausrechnen wollen. Aufgrund der Gesetzesänderung , durch die Schuldner mehr Vermögen und Einkommen als Altersvorsorge pfändungsfrei stellen können, sind viele professionelle Gläubiger wie Banken und Inkassoinstitute nun weitaus eher bereit, Vorschläge zu einem Gläubigervergleich mit viel niedriger Quote einzugehen als es noch in 2006 üblich war.