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Selbstständig machen – dann ist Schluss mit Rentenversicherungspflicht? Nicht immer.
Viele Existenzgründer sind erstaunt, wenn sie es zum ersten Mal hören, aber es stimmt: Der Gesetzgeber verpflichtet tatsächlich bestimmte Selbstständige dazu, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern, ob sie das wollen oder nicht, genauso wie bei Angestellten. Solche Selbstständigen müssen deshalb auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen, unabhängig davon, ob sie ansonsten noch private Altersvorsorge betreiben oder nicht.
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Der Gesetzgeber hält manche Selbstständige für ähnlich schutzbedürftig wie abhängig Beschäftigte. Deshalb sind sie genauso in die gesetzliche Altersvorsorge durch Versicherungspflicht eingebunden wie Arbeitnehmer. Wirklich logisch ist das allerdings nicht - schließlich entscheiden nicht Umsatzgrenzen oder Ähnliches über die Versicherungspflicht, sondern der ausgeübte Beruf. Und auch da gibt es Ausnahmen und Sonderregelungen.
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Vor allem aber unterscheidet sich die Beitragsleistung - und zwar zum Teil ganz erheblich.
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Die Rentenversicherungspflicht gilt für folgende Selbstständige:
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selbstständige Künstler, Texter, Journalisten und Publizisten (im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes, also mit Anspruch auf KSK-Versicherung)
selbstständige Lehrer und Erzieher (wenn sie dabei in der Regel keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen)
selbstständige Handwerker (also Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und die Voraussetzungen dafür wie Meisterbrief oder Ausübungsberechtigung selbst erfüllen)
Selbstständige mit nur einem Auftraggeber (für den sie auf Dauer und im Wesentlichen tätig sind, wenn sie dabei keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen)
selbstständige Pflegekräfte, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind (wenn sie dabei in der Regel keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen)
selbstständige Hebammen
Hausgewerbetreibende
selbstständige Seelotsen
selbstständige Küstenschiffer und -fischer (wenn sie zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig höchstens vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen)
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Es gibt aber Ausnahmen für zwei dieser Gruppen:
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