Der Kunde bittet um Stundung?

Der Kunde bittet um Stundung?

Business-Basics: Was Sie als Gläubiger über Stundung, Ratenzahlung und Zahlungsaufschub wissen sollten.

Wenn ein Kunde um Stundung bittet oder Ratenzahlung vorschlägt, ist das keine gute Nachricht. Oft gibt es zwar gute Gründe, darauf einzugehen. Manchmal wird Großzügigkeit aber auch bestraft.

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Wenn Geschäftspartner um Zahlungsaufschub bitten, gilt eine Stundung von Forderungen als ein Gebot der Fairness. Zumal Liquiditätsprobleme oft unverschuldet sind, weil die Betroffenen ihrerseits unter Zahlungsausfällen leiden. Wir erläutern, was Gläubiger bei Stundungen und Teilzahlungsangeboten beachten sollten.

Durch eine Stundung wird der Fälligkeitszeitpunkt einer Leistung verschoben. Üblicherweise geht es bei Stundungen um das Aufschieben einer fälligen Geldschuld. Grundsätzlich können aber auch Lieferungen von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen gestundet werden.

Stundung von Geldschulden

  • Das Wichtigste auf einen Blick:

    Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Schuldner grundsätzlich verpflichtet, Lieferungen und Leistungen sofort und in voller Höhe zu bezahlen. Die Stundung ist ein freiwilliges Entgegenkommen des Gläubigers, mit dem der Fälligkeitszeitpunkt (= Zahlungszeitpunkt) durch eine beiderseitige Vereinbarung in die Zukunft verschoben wird.

  • Rechtliches:
    Bei einer Stundung handelt es sich nicht um einen einseitigen „Gnadenakt“: Vielmehr einigen sich Gläubiger und Schuldner darauf, dass der Gläubiger für die Dauer der Stundung darauf verzichtet, seine Ansprüche durchzusetzen und die Erfüllung des ursprünglichen Vertrags zu erzwingen. Eine Stundung ist also eine Vereinbarung, auf die sich der Schuldner anschließend berufen und die der Gläubiger nicht nach Belieben wieder zurücknehmen kann.

    Diese Vertragsänderung kommt juristisch betrachtet durch einen „Schuldänderungsvertrag“ gemäß § 311 BGB zustande. Am zugrundeliegenden Geschäft (z. B. Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag) ändert sich bei einer Stundung aber lediglich der Fälligkeitszeitpunkt der Bezahlung.

    Spezielle Formvorschriften für einen solchen Schuldänderungsvertrag gibt es nicht: Die für den Änderungsvertrag erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragspartner können mündlich, schriftlich und sogar durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (z. B. Stillhalten des Gläubigers).

    Wenn ein Kunde Sie per E-Mail um einen einmonatigen Zahlungsaufschub bittet und Sie dem Ihrerseits per E-Mail zustimmen, ist bereits ein gültiger Änderungsvertrag zustande gekommen. Falls für den zugrundeliegenden Vertrag allerdings gesetzliche Formvorschriften gelten (wie z. B. bei Grundstücksgeschäften), dann müssen sie auch bei der Änderung berücksichtigt werden.

    Kommt eine Stundung lediglich durch Stillhalten des Gläubigers zustande (z. B. durch Verzicht auf Mahnschreiben), dann kann der Gläubiger den neuen Zeitpunkt der Fälligkeit selbst bestimmen.

  • Zinsen:

    Zahlungsverzug tritt während des Stundungszeitraums nicht ein. Verzugszinsen werden in der Zeit nicht fällig. Das gilt auch für den Fall der stillschweigenden Stundung durch Verzicht auf ein Mahnschreiben: Solange der Schuldner nicht in Verzug ist, fehlt die rechtliche Grundlage für Verzugszinsen.

    Der Gläubiger darf für sein ausdrückliches Entgegenkommen jedoch Stundungszinsen berechnen. Schließlich handelt es sich bei der Verlängerung des Zahlungsziels um eine Art nachträglichen Lieferantenkredit, der vom Gläubiger finanziert werden muss (und sei es nur durch Verzicht auf eigene Habenzinsen – selbst wenn die zurzeit mager ausfallen). Der deutsche Fiskus verlangt ungeachtet der gegenwärtigen Niedrigzinsphase zum Beispiel happige 0,5 % für jeden vollen Monat des Zinslaufs. Aufs Jahr gesehen entspricht das einer 6-prozentigen Verzinsung. (Apropos: Wie Sie notfalls für Ihre Steuerschulden Aufschub erhalten, können Sie im Beitrag Steuerstundung vom Finanzamt nachlesen.)

  • Vorteile für den Gläubiger

    Eine Stundungsvereinbarung kann auch für den Gläubiger Vorteile haben.

    Zum einen schafft vorübergehendes finanzielles Entgegenkommen Vertrauen und klare Verhältnisse. Es verbessert die Geschäftsbeziehungen und bindet Kunden langfristig.

    Ein weiterer Vorteil bezieht sich auf die Rechtsposition des Gläubigers: Für die Dauer der ausdrücklich gewährten Stundung ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt: Erst nach dem Ablauf der Stundung läuft die restliche Verjährungsfrist weiter. (Wie Gläubiger die Verjährung offener Forderungen verhindern, lesen Sie im Beitrag Wenn die Verjährung droht.)

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Sonderfall Ratenzahlung

Anstelle eines Zahlungsaufschubs können Sie mit säumigen Kunden auch eine nachträgliche „Ratenzahlung“ vereinbaren. Die oben genannten Rahmenbedingungen von Stundungsvereinbarungen gelten sinngemäß auch für Teilzahlungen – inklusive Zinsvereinbarung über die Laufzeit des Teilzahlungsvertrages.

Normalerweise brauchen Sie als Gläubiger sogenannte Teilleistungen gemäß § 266 BGB allerdings nicht zu akzeptieren. Wenn Sie sich mit Teilzahlungen einverstanden erklären, handelt es sich also wiederum um ein freiwilliges Entgegenkommen.

Bitte beachten Sie: Sofern Sie Geschäfte mit Privatpersonen/Verbrauchern machen und Teilzahlungen ermöglichen, müssen Sie beim Zahlungsverzug unter anderem die besonderen Schutzvorschriften von § 498 BGB beachten.

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