Der Verein und die Gemeinnützigkeit

Der Verein und die Gemeinnützigkeit

Was Sie wissen sollten, wenn Sie einen e. V. gründen wollen.

Sie möchten einen Verein gründen. Damit dieser als eingetragener Verein steuerliche Vorteile genießt, muss er den Status der Gemeinnützigkeit erhalten. Was bedeutet das genau – und wie kommt man dorthin? Das erklären wir in diesem Beitrag.

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Eine Gruppe von Personen mit einem gemeinsamen Interesse hat sich zusammengefunden, sie möchten einen Verein gründen. Damit dieser als eingetragener Verein steuerliche Vorteile genießt, muss er den Status der Gemeinnützigkeit erhalten. Was bedeutet das genau – und wie kommt man dorthin? Das erklären wir in diesem Beitrag.

Ablauf einer Vereinsgründung

Serie: Der eingetragene Verein

Dieser Beitrag ist der erste Teil der Serie Der eingetragene Verein: Eintragung, Verwaltung, Steuern.

Die rechtlichen Bestimmungen zum Verein stehen im BGB, §§ 21 – 79. Dort finden sich allgemeine Regelungen dazu, was einen Verein juristisch gesehen ausmacht, wer den Verein rechtlich vertreten darf, Vorschriften zur Registrierung eines Vereins und auch zu dessen Auflösung.

Vereinssatzung

In § 25 BGB wird explizit festgelegt, dass der Verein eine Satzung benötigt. Dieses Dokument ist die Verfassung des Vereins. In der Satzung wird für einen bestimmen Verein konkret und verbindlich geregelt, wozu der Verein da ist, wie der Vereinsvorstand gewählt wird und welche Regeln sonst für diesen Verein gelten sollen. Die Satzung legt also über die Gesetzesvorschriften hinaus weitere, individuelle Rechtsvorschriften für diesen bestimmten Verein fest. Ihre Erstellung ist ein sehr wichtiger Schritt bei der Vereinsgründung.

Die Gründungssatzung muss mindestens folgende Punkte festlegen:

  • den Vereinsnamen und Vereinssitz

  • Regelungen zur Vereinseintragung

  • den Zweck des Vereins

  • wie der Eintritt und Austritt von Mitgliedern geregelt ist

  • Regelungen zu den Mitgliedsbeiträgen

  • Regelungen dazu, wie der Vorstand gebildet wird

  • wie, von wem und wann die Mitgliederversammlung einberufen wird

  • Aussagen zur Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Lieber klar und kurz als lang und verklausuliert

Gerade weil die Satzung so wichtig ist, sollte man die Regelungswut begrenzen. Es hat sich bewährt, sich auf die wesentlichen Punkte zu beschränken. Ausufernde Vorschriften in der Satzung können den Verein später leicht in seiner Handlungsfreiheit einschränken und Satzungsänderungen sind relativ aufwendig.

Bei der Gründungsversammlung muss die Satzung von mindestens sieben Personen unterschrieben werden - deshalb benötigen Sie für eine Vereinsgründung diese Anzahl an Gründungsmitgliedern. Außerdem muss ein Protokoll der Gründungsversammlung erstellt werden.

Muster-Vereinssatzung zum Herunterladen

Eine Vereinssatzung ist kein beliebig austauschbares Dokument. Es kommt darauf an, dass der Inhalt genau passt – sie regelt schließlich alles, was einen bestimmten Verein ausmacht.

Dennoch haben wir eine Mustersatzung als PDF-Dokument zum Herunterladen für Sie bereitgestellt. Sie sollten sie aber für Ihre Zwecke anpassen. Lassen Sie sich dabei, wenn nötig, beraten. Das kann viel an späterem Ärger ersparen.

Download: Mustersatzung für einen Verein

Finanzamt fragen

Bevor die Satzung eines auf Gemeinnützigkeit angelegten Vereins dem Registergericht zur Eintragung vorgelegt wird, sollte sie mit dem Finanzamt abgestimmt werden. Spätere Änderungen sind zeitaufwendig und verursachen zusätzliche Kosten.

Eintragung als e.V.

Die Registrierung des Vereins erfolgt beim örtlichen Amtsgericht, dort wird das Vereinsregister geführt. Für die Meldung zur Registrierung benötigen Sie einen Notar. Nach der Registrierung erhält der Verein einen Registerauszug.

Die Eintragung im Vereinsregister ist ein Muss. Wird diese Registrierung nicht vorgenommen, wird der Verein nicht zur rechtsfähigen juristischen Person. Dies hat für den Vorstand unter Umständen ernsthafte Konsequenzen. Er haftet für die Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften des Vereins persönlich.

Vorstand

In § 26 BGB ist nur recht allgemein von dem Vorstand die Rede. In der Satzung müssen die Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstandes und dessen Aufgaben deshalb genauer beschrieben werden. Der Vorstand vertritt den Verein rechtlich nach außen. Bei Rechtsgeschäften im Außenverhältnis darf er den Verein allein vertreten, also Verträge unterschreiben, Geschäfte abschließen usw.

Neben diesem vertretungsberechtigten Vorstand kann der Gesamtvorstand aus weiteren Mitgliedern bestehen.

Typische Zusammensetzung eines Vereinsvorstands

Der geschäftsführende Vorstand eines kleineren Vereins besteht oft etwa aus:

  • dem ersten Vorsitzenden,

  • dem zweiten Vorsitzenden und einem

  • Kassenwart.

Der erweiterte Vorstand kann zusätzlich beispielsweise folgende Ämter beinhalten:

  • Geschäftsführer

  • Kassierer

  • Fachwarte

  • Jugendwart

  • Beigeordnete

Das muss aber nicht so sein – das BGB schreibt keine genaue Zusammensetzung vor. Der Vorstand kann auch aus einer einzigen Person bestehen. Das ist für viele Zwecke etwas zu wenig. Allzu umfangreich sollte der Gesamtvorstand aber auch nicht werden.

Der geschäftsführende Vorstand wird im Vereinsregister eingetragen.

In der Satzung muss geregelt werden, wie der Vorstand zu wählen ist und wie lang die Amtsdauer beträgt. Die Funktionen, Zuständigkeit und Kompetenzen der in der Satzung genannten Vorstandspositionen sollten dort ebenfalls klar festgeschrieben werden. Eine bloße Funktionsbezeichnung wie „zweiter Vorsitzender” legt bezüglich der Kompetenzen und der Hierarchie im Vorstand nichts fest. Solche Aspekte können später jedoch sehr wichtig werden, beispielsweise, wenn es irgendwann Konflikte gibt oder um Haftungsfragen geht.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben ein Beratungsrecht und sollten bei wichtigen Entscheidungen in die Abstimmung miteinbezogen werden. In der Satzung kann vereinbart werden, dass der erweiterte Vorstand im Innenverhältnis Mitbestimmungsrechte genießt.

Aus Sicht des Vorstands ist es vorteilhaft, in der Satzung zu regeln, dass der Vorstand nur bei grober Fahrlässigkeit haftet. Erhält der Vorstand eine Ehrenamtsvergütung, so sollte dies in der Satzung ebenfalls enthalten sein. Die Aufwandsentschädigung richtet sich dann nach dem jeweiligen gesetzlichen Betrag dieser Pauschale.

Es sollte sichergestellt sein, dass der Vorstand handlungsfähig bleibt, wenn ein Vorstandsmitglied ausfällt. Die Art der Vertretungsvollmacht sollte ebenfalls in der Satzung geregelt sein; entweder Einzelvollmacht oder Gesamtvertretungsvollmacht mehrerer Vorstandsmitglieder. In der Satzung sollte außerdem eine Regelung enthalten sein, dass der Vorstand nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Tipps zur Gestaltung des Vorstands durch die Satzung:

  • Der Vorstand sollte nicht zu groß sein.

  • Die Vorstandspositionen, ihre Amtsdauer, Zuständigkeiten und Kompetenzen sollten klar umrissen sein.

  • Es sollte sichergestellt sein, dass es auch dann einen handlungsfähigen Vorstand gibt, wenn ein Vorstandsmitglied ausfällt oder die Amtszeit endet.

  • Die Satzung sollte Regelungen zur Haftung des Vorstands und – falls gewünscht – zur Bezahlung von Aufwandserstattungen enthalten.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ des Vereins. Sie dient der Willensbildung des Vereins. Alle Fragen, die der Vorstand nicht aus eigener Befugnis heraus entscheiden kann oder will, müssen die Vereinsmitglieder durch Abstimmung klären. Die Mitgliederversammlung ist für die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes sowie für den Beschluss von Satzungsänderungen zuständig. Außerdem hat die Mitgliederversammlung ein recht umfassendes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand – dieser muss der Versammlung also Rede und Antwort stehen.

In der Satzung wird bestimmt, wie und mit welcher Frist die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. In der Regel reicht es aus, wenn das Datum und die Uhrzeit der Versammlung zwei bis drei Wochen vorher in einem amtlichen Nachrichtenblatt der für den Verein zuständigen Kommune veröffentlicht wird. Bei kleinen Vereinen ist oft eine schriftliche Einladung aller Mitglieder sinnvoll. Dabei muss auch die (vorläufige) Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Sie sollte im ersten Quartal des nachfolgenden Geschäftsjahres stattfinden.

Gemeinnützigkeit des Vereins

Die größte Zahl der gegründeten oder bestehenden Vereine ist gemeinnützig. Dies gilt insbesondere für ideale Vereine, wie beispielsweise Sportvereine oder kulturelle Vereine.

Anmerkung: Der juristische Hintergrund der Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit bezieht sich darauf, dass nicht-staatliche Körperschaften wie Vereine (aber auch Stiftungen oder nicht-kommerzielle Kapitalgesellschaften) bestimmte Aufgaben aus dem Aufgabenbereich des Staates übernehmen können, nämlich:

  • zum Wohl des Gemeinwesens beizutragen und

  • die sozialen Kompetenzen der Bürger zu fördern.

Um diese Aufgaben zu erreichen, bedient der Staat sich der Hilfe von Vereinen, um so die Vereinsmitglieder, also die Menschen, zu erreichen.

Deshalb ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das Finanzamt so wichtig und der Verlust des gemeinnützigen Status so gefährlich: Ohne anerkannte Gemeinnützigkeit unterliegt ein Verein den gleichen steuerlichen Regeln wie jedes wirtschaftliche Unternehmen!

Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer sind von Vereinen zu entrichten. Der gemeinnützige Verein jedoch wird von dieser Steuer entlastet. Die Grundlage für die Steuerbegünstigung aufgrund der Gemeinnützigkeit ist in den §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) geregelt.

Die beiden Hauptbedingungen für die Gemeinnützigkeit sind:

  • Der Verein darf keine kommerzielle Tätigkeit ausüben.

  • Die Gewinnerzielung darf kein Vereinszweck sein.

Wenn der Verein also wirtschaftlich gewissermaßen zu erfolgreich ist und ständig und in erheblichem Umfang Gewinne erzielt, gefährdet er seine Gemeinnützigkeit. Geringe Überschüsse sind allerdings zulässig.

In der Satzung muss ausdrücklich stehen, dass der Verein gemeinnützig sein soll. Die Gründungsmitglieder sollten sich auch genau überlegen, ob sie die Gemeinnützigkeit wollen. Eine spätere Änderung ist nicht möglich.

Noch einmal die Empfehlung: Bevor die Mitgliederversammlung die Gründung des gemeinnützigen Vereins beschließt, sollte die Satzung vom Finanzamt geprüft werden. Sind Änderungen notwendig, können dadurch Kosten- und Zeitaufwand vermieden werden.

Die Gemeinnützigkeit setzt enge Grenzen

Die Gemeinnützigkeit schränkt den Verein in einigen Aspekten sehr stark ein. Aus der Gemeinnützigkeit ergeben sich eine ganze Reihe von Pflichten. Wird dagegen verstoßen, kann das dazu führen, dass der gemeinnützige Status nicht anerkannt oder wieder aberkannt wird.

  • Der Verein darf die Mitgliederzahl nicht nach oben beschränken oder in anderer Form willkürlich eingrenzen. Jeder, der die Satzung anerkennt, muss als Mitglied aufgenommen werden.

  • Der Verein ist bei der Festlegung der Mitgliedsbeiträge sowie möglicher Aufnahmegebühren oder Umlagen eingeschränkt – er darf keine überhöhten Summen fordern.

  • Der Verein darf keine Erwerbszwecke fördern.

  • Die Vereinsmittel müssen zeitnah verwendet werden. Eine Anhäufung von Vereinsvermögen ist nicht zulässig.

  • Mitglieder dürfen keine finanziellen Zuwendungen erhalten. Auch an Dritte dürfen keine unangemessen hohen Begünstigungen erfolgen.

  • Wird der Verein aufgelöst, muss das Restvermögen des Verein gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Dieser Punkt muss in der Satzung geregelt sein.

Diese Gegebenheiten schränken den Verein sehr viel stärker ein, als man auf den ersten Blick vielleicht denkt. Das Fördern kommerzieller Zwecke, die Erzielung von Überschüssen und der Aufbau von Vereinsvermögen sind nicht zulässig oder zumindest problematisch. Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung solche Aktivitäten fest, kann die Gemeinnützigkeit widerrufen werden. Dann muss das vorhandene Vereinsvermögen externen, gemeinnützigen Institutionen zur Verfügung gestellt werden.

Persönliche Haftung ist möglich

Die Mitglieder des Vorstands können in einem solchen Fall auch persönlich betroffen sein: Haben sie grob fahrlässig gehandelt und dadurch die Aberkennung der Gemeinnützigkeit mit all ihren Folgen herbeigeführt, sind sie dem Verein gegenüber haftbar.


Weitere Informationen dazu finden Sie im Beitrag Wann Vereinsvorstände haften.