Damoklesschwert "Abmahnung": Abmahngefahr und Reaktionsmöglichkeiten für Webseite-Betreiber

Auch Kleinunternehmer, Selbstständige, Freiberufler und Webseite-Betreiben erhalten immer öfter Abmahnungen von Konkurrenten oder "modernen Raubrittern"

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Nicht nur Online-Händler, sondern auch andere Kleinunternehmer, Selbstständige, Freiberufler und Webseite-Betreiben erhalten immer öfter Abmahnungen von Konkurrenten oder "modernen Raubrittern", die das Netz auf abmahnwürdige Inhalte hin scannen. Rechtsanwalt Jan A. Strunk erklärt, auf was Sie achten müssen und wie Sie sich wehren können.

Abmahnung und Abmahnbefugnis

In den virtuellen Geschäftsräumen vieler Onlineanbieter tummeln sich auch weniger gern gesehene Gäste: Sowohl Mitbewerber, die sich wegen der Verletzung einer eigenen Rechtsposition gestört fühlen, als auch "elektronische Raubritter", die das Internet gezielt nach "abmahnwürdigen" Inhalten durchsuchen, rücken Webseite-Betreibern auf den Pelz. Rechtsanwalt Jan A. Strunk erklärt, wie Sie sich dagegen wehren können.

Die virtuelle Ladentheke im Internet ist für viele Händler und Dienstleister mittlerweile unverzichtbar geworden. Zu reizvoll ist die Möglichkeit, sich zu präsentieren und die eigenen Leistungen und Angebote einer unabsehbaren Zahl von Interessenten anzubieten.

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Rechtsanwaltskosten

Die Rechtsprechung billigt dem Verletzten bei einer berechtigten Abmahnung regelmäßig einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Abmahnkosten zu. Der entsprechende Anspruch wird dann auf die Grundsätze der sog. Geschäftsbesorgung ohne Auftrag gemäß § 683 BGB gestützt oder er ergibt sich aus einer ggf. einschlägigen spezialgesetzlichen Regelung, bei wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Sachverhalten etwa aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bzw. § 97 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

Die Gebühren, die für die Abmahnung geltend gemacht werden, kann der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht beliebig selbst bestimmen. Denn die Gebührentatbestände sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Danach wird im Regelfall stets eine 1,3-fache sog. Geschäftsgebühr fällig.

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Abgemahnt - was tun?

Bleibt die Frage zu klären, wie auf eine eingetroffene Abmahnung zu reagieren ist. Sicher ist: Einer Reaktion bedarf es in jedem Fall, auch wenn die Abmahnung als offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich erscheint.

Denn selbst eine möglicherweise rechtsmissbräuchliche Abmahnung wird - indirekt - wirksam, wenn man sich nicht gegen sie zur Wehr setzt und der Abmahner auf ihrer Grundlage eine einstweilige Verfügung erwirkt. Damit ist erst einmal ein Vollstreckungstitel in der Welt, der erst wieder beseitigt werden muss!

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