Ausnahmsweise umsatzsteuerfreie Rechnungen - an Vereine, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen

Wann freiberufliche Lehrkräfte und "Kulturschaffende" umsatzsteuerfreie Rechnungen stellen dürfen

Sie arbeiten im Auftrag eines Kulturvereins, einer Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtung, die umsatzsteuerbefreit ist? Sie selbst sind Freiberufler und eigentlich umsatzsteuerpflichtig? In diesem Fall können Sie trotzdem umsatzsteuerfreie Rechnungen stellen. Wir erklären Ihnen das Verfahren.

∅ 4.7 / 3 Bewertungen

Wenn Sie für eine gemeinützige Bildungseinrichtung oder einen Kulturverein arbeiten, wird normalerweise eine Rechnung ohne Umsatzsteuer verlangt, denn der Auftraggeber ist umsatzsteuerbefreit. Die dürfen Sie unter bestimmten Umständen tatsächlich ausstellen - selbst wenn Sie ansonsten umsatzsteuerpflichtig sind. Wir erklären, wie das geht.

Steuerprivileg für "ideelle" Leistungen

Viele Bildungs-, Kultur- und Wohlfahrtseinrichtungen oder auch gemeinnützige Vereine brauchen ihren Kunden und Patienten keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen: Ihre Leistungen sind steuerfrei. Die Gute Nachricht: Freiberufliche Lehrkräfte und andere "Kulturschaffende" dürfen solchen Institutionen umsatzsteuerfreie Rechnungen stellen, obwohl sie ansonsten umsatzsteuerpflichtig sind.

In § 4 Umsatzsteuergesetz finden sich interessante Steuerprivilegien: Dort ist zum Beispiel festgelegt, dass die Umsätze von Banken und anderen Finanzdienstleistern oder auch die "Universaldienstleistungen" der Deutschen Post immer noch von der Umsatzsteuer befreit sind. Es gibt aber auch weniger fragwürdige Steuerbefreiungen: So sind beispielsweise ...

  • Schulen und Bildungsträger,

  • kulturelle Einrichtungen,

  • medizinische und pflegerische Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Altenheime, aber auch

  • Wohlfahrtsverbände und gemeinnützige, mildtätige, politische oder kirchliche Einrichtungen

... in in den meisten Fällen von der Umsatzsteuer befreit. Sie brauchen ihren Schülern, Teilnehmern, Besuchern, Kunden, Klienten oder Patienten dann keine Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) in Rechnung zu stellen. Auf diese Weise werden in diesen Sektoren die Endverbraucherpreise steuerlich subventioniert.

Kein Vorsteuerabzug

Im Gegenzug legt § 15 Umsatzsteuergesetz aber fest, dass sich solche Anbieter normalerweise auch keine Vorsteuer (das ist der Mehrwertsteueranteil ihrer betrieblichen Einkäufe) vom Finanzamt zurückholen dürfen. Entsprechend erpicht sind sie darauf, ihrerseits umsatzsteuerfreie Rechnungen zu bekommen. Vor allem von Dozenten, Seminarleitern und ähnlichen Lehrkräften oder auch freiberuflichen Kulturschaffenden (z. B. Musikern, Schauspielern etc.) verlangen umsatzsteuerbefreite Einrichtungen daher vielfach steuerfreie Rechnungen.

Wollen Sie weiterlesen?

Als zahlendes Mitglied von akademie.de haben Sie vollen Zugriff auf alle Inhalte und können alle PDF-Dateien, Checklisten, Mustervorlagen und Anwendungen herunterladen und verwenden.

Wollen Sie mehr über die Mitgliedschaft erfahren?

Wenn Sie schon Mitglied sind, loggen Sie sich bitte ein.