Die Delegiertenversammlung im Verein: Wenn statt der Mitgliederversammlung Delegierte entscheiden

Was dürfen die Delegierten, wer kann Delegierter werden und wann macht eine Delegiertenversammlung überhaupt Sinn?

Für Vereine mit vielen Mitgliedern oder vielen Abteilungen kann die Delegiertenversammlung eine sinnvolle Alternative zur Mitgliederversammlung sein. Wir erklären die Voraussetzungen und die vereinsrechtlichen Aspekte.

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Der Verein ist stark gewachsen, hat viele Mitglieder oder viele Abteilungen - und die vorgeschriebene Mitgliederversammlung wird zum organisatorischen Albtraum? In diesem Fall kann der Wechsel von der Mitglieder- zur Delegiertenversammlung die Lösung sein. Wir erläutern, was eine Delegiertenversammlung genau ist und wie weit die Befugnisse der gewählten Vertreter reichen. Außerdem erklären wir die Voraussetzungen und vereinsrechtlichen Aspekte der Einführung einer Delegiertenversammlung.

Was ist eigentlich eine Delegiertenversammlung überhaupt?

  • Der Normalfall: Mitgliederversammlung

    In einem Verein ist eigentlich die Mitgliederversammlung (auch Hauptversammlung, Generalversammlung oder Vollversammlung genannt) das höchste Organ und absolut unentbehrlich. In der Mitgliederversammlung wird sozusagen der Wille des Vereins geformt und der Weg des Vereins maßgeblich bestimmt.

    Als Mitgliederversammlung gilt natürlich kein zufälliges oder willkürliches Zusammentreffen von Mitgliedern, sondern nur ein festgesetzter, vorab angekündigter Termin mit dem ausdrücklichen Zweck, die Angelegenheiten des Vereins zu ordnen. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 1 S. 1 BGB:

    "§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

    (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet."

    Die Mitgliederversammlung gänzlich abschaffen, das kann die Satzung eines Vereins nicht. Sie kann aber die Rechte der Mitgliederversammlung bzw. der einzelner Mitglieder einschränken. Zum Beispiel kann das Stimmrecht auf volljährige Mitglieder beschränkt werden.

  • Alternative: Delegiertenversammlung

    Außerdem kann die Satzung auch vorsehen, dass anstelle der Mitgliederversammlung eine Delegiertenversammlung bzw. Vertreterversammlung eingerichtet wird.

    In diesem Falle wird die Mitgliederversammlung nicht etwa abgeschafft, sondern umgewandelt. Die Delegiertenversammlung ersetzt sozusagen die Mitgliederversammlung. In der Delegiertenversammlung werden die Rechte der Mitglieder dann ausschließlich durch die Delegierten bzw. Vertreter ausgeübt.

Musterformulierung für die Satzung

Eine entsprechende Satzungsregel könnte lauten:

"Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins i. S. d. § 32 BGB. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den von den Mitgliedern gewählten Delegierten. Zu ihren Aufgaben gehören: [...] "

Zusammengefasst heißt das dann: Grundsätzlich findet die Willensbildung des Vereins in der Mitgliederversammlung statt. Anstelle der Mitgliederversammlung kann jedoch auch eine Delegiertenversammlung eingeführt werden.

Dies sieht zunächst wie ein Widerspruch zum geltenden Recht aus. Schließlich sieht § 38 BGB vor, dass die Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich nicht übertragbar sind und "die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte [...] nicht einem anderen überlassen" werden kann. Nach § 40 S. 1 BGB kann durch eine entsprechende Satzungsregel allerdings doch etwas Abweichendes bestimmt werden: Die Vorschriften des § [...] 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt."

Stellenwert der Delegiertenversammlung im Verein und die Befugnisse der Delegierten

Wird eine Delegiertenversammlung eingeführt, so besitzt diese alle Befugnisse, die ansonsten nach Gesetz und Satzung der Mitgliederversammlung zustehen. Umgekehrt haben auch die für die Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften entsprechend Gültigkeit für die Delegiertenversammlung, wenn nicht für die Delegiertenversammlung ausdrücklich eigene Bestimmungen erlassen worden sind.

Wie bereits dargestellt, ersetzt die Delegiertenversammlung grundsätzlich die Mitgliederversammlung. Die Satzung kann jedoch auch regeln, dass die Mitgliederversammlung neben der Delegiertenversammlung weiterbesteht und ihr weiterhin bestimmte Rechte zustehen bzw. sie weiterhin bestimmte Aufgaben innehat.

Ohne eine solche ausdrückliche Regelung nehmen die einzelnen Vereinsmitglieder dann aber nur noch über die Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung an der Willensbildung im Verein teil. Andere Handlungsmöglichkeiten bleiben ihnen verschlossen. Sie haben also beispielsweise kein Recht, sich - als Mitglieder - auf die Unwirksamkeit eines von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlusses zu berufen. (Anders ist das allerdings dann, wenn sie selbst davon betroffen sind, wie beispielsweise bei einem Vereinsausschluss oder einer Vereinsstrafe.)

Delegierte sind keine Beauftragten der Vereinsmitglieder und demzufolge grundsätzlich nicht an Weisungen gebunden. In der Satzung kann allerdings geregelt werden, dass der Vertreter z. B. Weisungen der Mitglieder/der Wähler zu befolgen hat.

Vielmehr bekleiden Delegierte ein Vereinsamt, das ihnen von der Gesamtheit der Mitglieder übertragen worden ist. Sie haben ein auftragsähnliches Verhältnis zum Verein und schulden diesem die Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere die Teilnahme an der Vertreterversammlung.

Die Wahl zur Delegiertenversammlung - wer wählt wen, wieviele werden gewählt?

  • Zahl der Delegierten:

    Wie viele Delegierte es gibt und wer sie wählt, muss in der Satzung des Vereins geregelt werden.

    Gesetzliche Vorgaben gibt es dazu nicht.

    Es gilt jedoch zu bedenken, dass alle Gruppierungen innerhalb des Vereins repräsentiert werden sollen, auch Minderheiten dürfen sich nicht benachteiligt fühlen.

    Bei einem Sportverein mit zehn Abteilungen sollte man also - unabhängig von der Größe der Abteilungen - mindestens 10 Delegierte wählen lassen - und zwar einen Delegierten je Abteilung. Damit ist die Turnabteilung mit 50 Mitgliedern ebenso repräsentiert wie die Fußballabteilung mit 300 Mitgliedern. Man kann aber auch eine größere Zahl von Delegierten vorsehen und dann zusätzlich die Anzahl der Delegierten pro Abteilung a von deren Größe abhängig machen, z.B. nach der Formel: je 50 Mitglieder ein Delegierter. In unserem Beispiel hätte die Turnabteilung dann einen und die Fußballabteilung sechs Delegierte.

    Es wäre übrigens auch möglich, in der Satzung festzulegen, dass die Abteilungsleiter der Delegiertenversammlung automatisch angehören, d. h. ohne gesonderte Wahl.

  • Wer kann Delegierter werden?

    Die Satzung sollte auch festlegen, wer gewählt werden kann, und Antwort auf Fragen wie diese geben:

    • Darf ein Angestellter des Vereins gewählt werden?

    • Darf der Kassenprüfer oder ein sonstiger Amtsträger gleichzeitig auch Delegierter sein?

    • Welche Voraussetzungen hat ein Delegierter mitzubringen?

    Als Voraussetzung für die Wählbarkeit kann die Satzung beispielsweise ein bestimmtes Lebensalter oder eine bestimmte Dauer der Mitgliedschaft im Verein vorschreiben.

  • Wahlmodalitäten

    Die Delegierten werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Dabei sind verschiedene Wahlmodi denkbar. Sinnvoll erscheint die Durchführung einer Gesamtwahl: Sind etwa zehn Delegierte zu wählen, so erfolgt dies nicht in zehn Wahlgängen, sondern durch einen Wahlgang. Dabei erhält jedes Mitglied zehn Stimmen, die es auf die von ihm favorisierten Personen aufteilen kann. Wichtig ist in diesem Fall das Prinzip "ein Mitglied, eine Stimme". Ein Mitglied kann seine zehn Stimmen also nicht auf eine Person kumulieren; wenn jeweils gesonderte Wahlgänge durchgeführt werden, ginge dies ja auch nicht.

Wann ist eine Delegiertenversammlung möglich und sinnvoll?

Es ist sicher nicht immer sinnvoll, die unmittelbare Teilnahme der einzelnen Mitglieder an der Willensbildung im Verein einzuschränken.

Normalerweise werden Delegiertenversammlungen in Vereinen eingerichtet, bei denen aufgrund der großen Mitgliederzahl die Durchführung einer Mitgliederversammlung aus räumlichen und organisatorischen Gründen praktisch nicht möglich ist. Delegiertenversammlungen sind auch oft bei Vereinen zu finden, die ihrerseits nochmals untergliedert sind, etwa in verschiedene Sportabteilungen.

Beispiel: Die "Löwen" und die "Bayern"

Der TSV 1860 München e. V. beispielsweise, mit 19997 Mitglieder und 11 Abteilungen (Stand Januar 2010), legt in § 13 seiner Satzung eine Delegiertenversammlung fest.

Der FC Bayern München e. V. hingegen hat über 100.000 Mitglieder, führt aber Jahr für Jahr Mitgliederversammlungen in der Olympiahalle in München durch. 2010 kamen laut Zeitungsberichten mehr als 2.800 Mitglieder. Eine Delegiertenversammlung gibt es nicht.

Eine rechtliche Grenze gibt es, wie schon das Beispiel zeigt, nicht: Auch Vereine mit 50 Mitgliedern können eine Delegiertenversammlung einführen, auf der anderen Seite können Großvereine mit 50.000 Mitgliedern es bei der ganz normalen Mitgliederversammlung belassen. (Bei einer Genossenschaft etwa ist das anders - hier kann erst ab einer Mitgliederanzahl von 1.500 eine Vertreterversammlung eingerichtet werden, § 43a Abs. 1 S. 1 GenG.)

Die Delegiertenversammlung zu gestalten ist eine schwierige Aufgabe: Sie muss ein repräsentatives Bild des Vereins widerspiegeln. Dies ist sicherlich nicht einfach und lässt sich nur dadurch einigermaßen lösen, dass man, was die Anzahl und die Zusammensetzung der Delegierten angeht, praktikable und faire Vorschriften in die Satzung integriert.

Wie wird die Delegiertenversammlung eingeführt?

Eine Delegiertenversammlung kann im Prinzip bereits bei Vereinsgründung eingeführt werden, auch wenn das recht theoretisch ist. Dazu müsste der Verein ja bereits bei der Gründung über eine so große Anzahl von Mitgliedern oder Untergliederungen verfügen, dass sich das lohnen würde.

Im Regelfall erfolgt die Einführung einer Delegiertenversammlung nachträglich. Dazu muss ein entsprechender Beschluss in der Mitgliederversammlung gefasst werden. Dann muss die Satzung geändert werden und die Änderung im Vereinsregister eingetragen werden. Erst mit der Eintragung wird eine Satzungsänderung nämlich wirksam (§ 71 BGB).

Fazit

Letztlich ist es eine Geschmackssache, ob in einem Verein eine Delegiertenversammlung eingeführt wird oder nicht.

Auf jeden Fall aber sollte man dabei von der Frage ausgehen, wie eine demokratische Willensbildung sich besser realisieren lässt: durch Beschlussfassung aller Mitglieder oder in einer übergeordneten Ebene aus Repräsentanten der Mitglieder? Beantworten lässt sich das immer nur für den Einzelfall. Auf jeden Fall aber hat ein Verein genug Handlungsspielraum, um bei großem Mitgliederzuwachs oder vielen neuen Abteilungen die Willensbildung im Verein zu reformieren.