Digitale Steuerprüfung nach GDPdU: Sie müssen dem Finanzamt Zugriff auf Ihre Buchführungsdaten geben

Worauf Sie bei der elektronischen Steuerprüfung gefasst sein müssen

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Die elektronischen Unterlagen zu Ihrer Buchhaltung und allen steuerlichen Vorgängen müssen Sie bis zu zehn Jahre lang les- und auswertbar archivieren, dabei gegen nachträgliche Änderungen schützen und gegebenenfalls dem Finanzamt bereitstellen.

Zugriffsrecht bei Steuerprüfung

Wer seine Buchführung mithilfe des Computers erledigt oder mit dem PC andere steuerlich relevante Daten erzeugt und bearbeitet, muss die elektronischen Unterlagen bis zu zehn Jahre lang archivieren. Die Datenspeicherung muss gegen nachträgliche Änderungen geschützt sowie dauerhaft les- und auswertbar sein. Wir stellen die wichtigsten gesetzlichen Auflagen der "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen" (GDPdU) vor.

Darf der das? Ja, der Prüfer darf das: Wer glaubt, digitale Steuerprüfungen drohten nur Großunternehmen, irrt. Unabhängig von der Größe des Unternehmens haben Finanzbeamte bei ihren Außenprüfungen das Recht, direkt auf die elektronischen Unterlagen Ihres Unternehmens zuzugreifen.

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GDPdU

Grundprinzip der digitalen Prüfung: Nur Daten, die ursprünglich in digitaler Form vorliegen, müssen auch digital bereitgestellt werden. Eingangsrechnungen auf Papier gehören also beispielsweise nicht dazu. Und ein eventuell angelegtes Archiv gescannter Lieferantenrechnungen muss dem Finanzamt auch nicht zur Auswertung überlassen werden, sofern die Originalrechnungen noch in Papierform vorhanden sind.

Beim Datenzugriff kann der Prüfer zwischen drei verschiedenen Varianten wählen:

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