Krankengeld für freiwillig versicherte Selbstständige

Krankengeld für Selbstständige: Die Krankengeld-Möglichkeiten für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte

Nach großem Hin und her steht jetzt fest, welche Möglichkeiten Sie als freiwilliges Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse haben, um sich gegen Arbeitsausfall bei Krankheit abzusichern. Wir erklären, welche Krankengeld-Alternativen Sie haben und welcher Krankengeldanspruch sich daraus ergibt.

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Auch Selbstständige werden krank. Und verdienen dann in der Regel in der Zeit nichts. Als freiwillig gesetzlich versicherter Selbstständiger können Sie aber für den Krankheitsfall vorsorgen. Was Sie dafür wissen müssen - auch wenn Sie in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, einen Gründungszuschuss erhalten oder gerade in Rente gehen - erfahren Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.

Krankengeld: Normaltarif und Wahltarif

Wenn Sie selbstständig und freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, müssen Sie seit 1. August 2009 einen Wahltarif Krankengeld abschließen, um Anspruch auf Krankengeld zu haben. Die Alternative: Sie bezahlen den allgemeinen Beitragssatz (Normalbeitrag) der gesetzlichen Krankenkasse und bekommen damit Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag.

Anspruch auf Krankengeld haben freiwillig versicherte Selbstständige nur, wenn Sie entweder den - höheren - Normalbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 Prozent (2017) plus kassenabhängigen Zusatzbeitrag bezahlen oder einen Wahltarif Krankengeld abschließen.

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Der Anspruch: Höhe, Dauer, Karenz

Wenn Sie den Normalbeitrag von 14,6 Prozent bezahlen, bekommen Sie Krankengeld vom 43. Krankheitstag an ausbezahlt - also nach sechs Wochen. Es beträgt 70 Prozent Ihrer Einnahmen, für die Sie vor der Krankheit Beiträge gezahlt haben. Beitragspflichtig sind die Einnahmen aus Ihrer Selbstständigkeit auf Grundlage des steuerrechtlichen Gewinns. Betriebsausgaben, die den Gewinn mindern, werden bei der Beitragsberechnung abgezogen. Die Einnahmen werden dem letzten Steuerbescheid entnommen.

Pro Kalendertag (also auch am Wochenende) bekommen Sie 70 Prozent der täglichen Einnahmen. Allerdings gibt es eine Obergrenze: Das Krankengeld für Selbstständige und Freiberufler beträgt maximal 101,50 Euro pro Kalendertag; je Kalendermonat (= 30 Tage) also höchstens 3.045 Euro (2017). Das gesetzliche Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es führt zu einer geringfügig höheren Steuerschuld. (Das Krankentagegeld aus einer privaten Versicherung unterliegt übrigens nicht dem Progressionsvorbehalt.)

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Sonderfälle: KSK, Gründungszuschuss, Rente

Auch wenn Sie als Existenzgründer den Gründungszuschuss erhalten, haben Sie Anspruch auf Krankengeld - sofern Sie den Normalbeitrag Ihrer Krankenversicherung bezahlen oder einen Wahltarif Krankengeld abgeschlossen haben. Sinnvoll ist eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld aber nur, wenn Sie im Krankheitsfall einen Einkommensverlust haben: Ihre Krankenkasse zahlt Ihnen nur Krankengeld aus, wenn Sie aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit einen steuerlichen Gewinn erwirtschaften. Erzielen Sie keinen Gewinn, gehen Sie nicht nur beim Krankengeld leer aus, sondern müssen natürlich auch während Ihrer Krankheit weiter Beiträge für Krankenversicherung und Krankengeldabsicherung bezahlen!

Gründer sollten sich also gut überlegen, ob sie sich anfangs mit oder ohne Krankengeldanspruch versichern. Eine Versicherung mit Krankengeldanspruch ist auch später noch möglich, beim Wahltarif allerdings verbunden mit einer mehrmonatigen Wartezeit.

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