Kontopfändung - was tun?

Bei Kontopfändung richtig reagieren

Die Kontopfändung ist eines der effektivsten Mittel für Gläubiger, um ihr Geld vom Schuldner zu erhalten. Wir erläutern zunächst, wie die Kontopfändung funktioniert. Danach werden die Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Schuldners und der Gläubiger bei drohender oder tatsächlicher Kontopfändung dargestellt.

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Die Kontopfändung ist eines der effektivsten Mittel für Gläubiger, um ihr Geld vom Schuldner zu erhalten. Wir erläutern zunächst, wie die Kontopfändung funktioniert. Danach werden die Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Schuldners, der Bank und des Gläubigers im Rahmen einer drohenden oder tatsächlichen Kontopfändung dargestellt.

Neuregelung des Kontopfändungsschutzes

Zum 1. Juli 2010 traten neue Regelungen zur Kontopfändung in Kraft. Es wurde ein "Pfändungsschutzkonto" ("P-Konto") eingeführt:

Jeder Kontoinhaber hat zukünftig einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Der Pfändungsschutz gilt immer nur für ein Konto einer Person. Ein Anspruch auf Einrichtung eines neuen P-Kontos besteht nicht - hier gilt die alte "Selbstverpflichtung" auf Einrichtung eines "Girokonto für jedermann" weiter.

Wenn ein P-Konto eingerichtet wurde, entfällt der bisherige Pfändungsschutz. Das heißt, Sozialleistungen sind dann nur noch unpfändbar, wenn sie auf dem P-Konto eingehen!

Der bisherige Pfändungsschutz für Girokonten entfällt zum 1. Januar 2012. Bis dahin gelten die alten Regelungen weiter - für alle, die noch nicht über ein P-Konto verfügen.

Der Grundfreibetrag beträgt zur Zeit 1.028,89 Euro im Kalendermonat. Dieser kann je nach Lebenssituation des Schuldners erhöht werden. Ebenso unpfändbar sind einmalige Sozialleistungen, die auf das Konto eingehen. Das muss der Bank gegenüber durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden; die Banken müssen die Bescheinigungen bestimmter Stellen, wie Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte und Schuldnerberatungsstellen, akzeptieren. Dazu wurde von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) in Absprache mit dem Zentralen Kreditausschuss (ZKA) ein bundeseinheitlicher Bescheinigungs-Vordruck entwickelt.

Die Einrichtung eines P-Kontos wird der Schufa gemeldet und soll keine Auswirkung auf die Bonität des Kontoinhabers haben.