Corona-Krise: Alles zur Kurzarbeit – auch für kleinere Unternehmen

Corona-Krise: Alles zur Kurzarbeit – auch für kleinere Unternehmen

„Konjunkturelles Kurzarbeitergeld“ überbrückt schwierige Geschäftsphasen

Mit Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld können auch kleinere Unternehmen – etwa Dienstleister, Agenturen oder Handwerksbetriebe – eine Geschäftskrise überbrücken. Mit aktuellen Hinweisen zur Beantragung und zum Bezug von Kurzarbeit während der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise.

∅ 4.6 / 109 Bewertungen

Bei Kurzarbeit denken viele an globale Konjunkturkrisen und drohende Massenentlassungen bei Großunternehmen. Dabei können auch kleinere Unternehmen – etwa Dienstleister, Agenturen oder Handwerksbetriebe – mit dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld (abgekürzt KUG) der Arbeitsagentur eine Geschäftskrise überbrücken.

KUG oder Kündigung? Aktuelles zur Kurzarbeit in der Zeit der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise

In der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Weltwirtschaftskrise 2020 geht es für viele Selbständige um die Existenz ihres Betriebs. Arbeitnehmer sind häufig dabei der größte Kostenfaktor. Daher stehen viele Selbständige vor der Entscheidung, ob sie Kurzarbeit vereinbaren oder Mitarbeiter kündigen sollen.

 

Um während der Krise Arbeitnehmer möglichst im Betrieb zu halten und Massenentlassungen zu vermeiden, hat die Bundesregierung seit März 2020 für die Option Kurzarbeiter starke zusätzliche Anreize insbesondere beim Kurzarbeitgeld geschaffen. Ende August 2020 wurde beschlossen, die Bedingungen nochmals zu verbessern. So wurde die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert, eine Sonderregelung, die bis zum 31.12.2021 gelten soll (Stand 01.09.2020). Eine weitere Präzisierung des Regierungsbeschlusses als Verordnung durch das Bundesministerium für Arbeit steht zwar noch aus, ebenfalls deren Verabschiedung durch den Gesetzgeber. Dennoch kann schon jetzt mit den weiteren Erleichterungen gerechnet werden. Hier der aktuelle Stand:

• Für ausgefallene Arbeitsstunden erstattet die Bundesagentur für Arbeit jetzt nicht allein die auf 60% bzw. für Eltern auf 67% gekürzten Nettolöhne. Beiallen, die mindestens 50% ihrer vertraglichen Arbeitzeit kurzarbeiten müssen, erhöht sich ab dem vierten Monat das KUG auf 70% bzw. 77% und ab dem siebten Monat sogar auf 80% bzw. 88% des früheren Nettolohns.

• Befristet bis zum 31.12.2020 können Arbeitnehmer in Kurzarbeit bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatsgehalts anderweitig hinzuverdienen. Dies gilt seit dem 01.05.2020 für alle Berufe und nicht mehr nur für systemrelevante Berufe, wie dies zunächst für die Zeit von März bis April 2020 geregelt wurde.

• Die Agentur für Arbeit übernimmt bis zum 30.06.2021 auch 100% der Sozialbeiträge für die wegen Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden. Ab dem 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden dann nur noch 50% der Sozialbeiträge übernommen. Erfolgt für Beschäftigte in Kurzarbeit jedoch Weiterbildung oder Qualifizierung kann die Agentur für Arbeit jedoch auch ab dem 01.07.2021 für Arbeitsausfallzeiten 100% der SV-Beiträge übernehmen.

• Im Rahmen einer bis 31.12.2021 befristeten Sonderregelung zahlt die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten.

• Auch Leiharbeiter haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Vor März 2020 waren sie davon ausgeschlossen.

• Kurzarbeitergeld wird bereits gezahlt, wenn in der Betriebsstätte, bzw. der Betriebsabteilung mindestens 10% der Beschäftigten von mehr als 10% Entgeltausfall betroffen sind. Vor März 2020 mussten mindestens 33% von Entgeltausfall betroffen sein.

 

Bei einer Entscheidungsfindung zwischen KUG oder Kündigung sprechen aktuell folgende Punkte klar für KUG:

• Auch bei nur geringer Arbeitsauslastung kann der Arbeitgeber eingearbeitete Beschäftigte weiter im Betrieb halten. Der Arbeitgeber bezahlt bei Kurzarbeit nur die Stunden, in denen Beschäftigte für ihn tatsächlich tätig werden. Trotzdem können Beschäftigte mit KUG ihren Lebensunterhalt (in Höhe ihres bisherigen Nettogehalts für alle geleisteten Arbeitsstunden zuzüglich 60% bis 87% ihres früheren Nettogehalts für die wegen Kurzarbeit ausgefallenen Stunden) einigermaßen finanzieren. Geht es später wieder aufwärts, stehen dem Betrieb eingearbeitete Arbeitskräfte zur Verfügung. Sollte es nicht wieder aufwärts gehen, kann immer noch während der Kurzarbeit gekündigt werden.

• Die Beschäftigten haben im Vergleich zur Kündigung beim Kurzarbeitergeld den großen Vorteil, dass beim Kurzarbeitergeld die ihnen bereits zustehenden Monate für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht angetastet werden. Sollte später doch noch gekündigt werden, berechnet sich das Arbeitslosengeld in Höhe des Nettoentgelts vor Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Erworbene ALG-Ansprüche verfallen also nicht, vielmehr können zusätzlich weitere ALG-Anspruchszeiten erworben werden. Die Gehaltskürzung wirkt sich beim KUG bei einer späteren auch nicht negativ auf die Höhe des späteren Arbeitslosengelds aus. Denn die Agentur für Arbeit zahlt bei KUG ja die vollen Sozialbeiträge des ursprünglichen Gehalts. Beim KUG werden also höhere Rentenbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt als in der Zeit der Arbeitslosigkeit. Für den Arbeitnehmer sind das wichtige Motive der Kurzarbeit zuzustimmen.

• Meist werden Selbständige gerade zu Beginn einer unerwarteten Krise des Betriebs zeitlich stark beansprucht, um notwendige Entscheidungen zu treffen und die Weichen neu zu stellen. Gekündigte Beschäftigte bieten hier meist keine Hilfe, sind in der Restlaufzeit ihres Arbeitsvertrags kaum noch belastbar oder reagieren auf die Kündigung mit Krankschreibungen. Das kann dazu führen, dass bereits überlastete Selbständige jetzt auch noch Aufgaben übernehmen müssen, die bisher jetzt gekündigte Mitarbeiter bisher erledigt hatten. Mit KUG können Betriebsinhaber die Firma in der Krise also flexibler mit Unterstützung der Beschäftigten in Kurzarbeit an die neue Situation anpassen. Und bei einer Erholung schneller wieder hochfahren.

Begriffsklärung: Konjunkturelle Kurzarbeit, Saison-Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld

Die Arbeitsagentur unterscheidet drei Formen von Kurzarbeitergeld. Aus Verwaltungssicht sind sie miteinander verwandt. In der Praxis haben sie unterschiedliche Zwecke:

  • Konjunkturelles Kurzarbeitergeld (KUG) soll Betrieben helfen, wenn aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund besonderer Ereignisse vorübergehend nicht mehr genug Arbeit für die Beschäftigten da ist. Es steht grundsätzlich allen Unternehmen offen und wird für bis zu 12 Monate bezahlt.

  • Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung für Bauarbeiter und Gewerke, die im Winter bezahlt wird. Es entspricht vom Zweck her dem früher gezahlten Schlechtwettergeld.

  • Transferkurzarbeitergeld ist ein Arbeitsmarktinstrument speziell für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze durch eine Restrukturierung entfallen, und dient als Übergangshilfe für die Arbeitssuche.

Wir befassen uns in diesem Leitfaden ausschließlich mit dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld. Der Einfachheit halber bezeichnen wir es schlicht als „Kurzarbeitergeld“ oder sprechen von „Kurzarbeit“.

Kurzarbeit: Die wichtigsten Aspekte zusammengefasst

Kurzarbeit ist eine Möglichkeit, vorübergehende Phasen mangelnder Auslastung zu überbrücken – bisher bis zu einem Jahr. Aufgrund der Corona-Sonderregelungen bis zum 31.12.2021 verlängert sich die Bezugsdauer bis zu 24 Monaten. Danach sollte eine deutlich positive Wende eintreten. Kurzarbeit ist für Situationen gedacht, in denen Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtlage oder besonderer Ereignisse kurzfristig nicht genug Aufträge haben, um alle Beschäftigte auszulasten und dafür Lohn oder Gehalt in vollem Umfang zu bezahlen. Der Arbeitsausfall kann bis zu hundert Prozent ausmachen. Eine Beschränkung auf bestimmte Branchen oder Unternehmensformen gibt es nicht.

ALG-I-Anspruch bleibt erhalten – Vorteil für Arbeitnehmer

Übrigens führt Kurzarbeit nicht zu einem verringerten ALG-I-Anspruch. Finden sich die Arbeitnehmer trotz der Kurzarbeit in der Arbeitslosigkeit wieder, wird das Arbeitslosengeld I anhand ihrer regulären Löhne oder Gehälter berechnet

Das Unternehmen zeigt die Kurzarbeit bei der örtlichen Arbeitsagentur an. Wird konjunkturelles Kurzarbeitergeld genehmigt, muss der Arbeitgeber nur für den Bruttolohn oder das Bruttogehalt für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aufkommen, den sogenannten „Kurzlohn“. Für die fehlende Arbeitszeit zahlt die Arbeitsagentur zu 60% bzw. (bei mindestens 50% Kinderfreibetrag) 67% des fälligen Nettoentgelts. Das ist das sogenannte „Kurzarbeitergeld“. Beträgt in der Zeit bis 31.12.2021 der monatliche Entgeltausfall im Monat mindestens 50%, erhöht sich das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70% bzw. 77% und ab dem 07. Bezugsmonat auf 80% bzw. 87% des Nettoentgelts.

Das Unternehmen zahlt sowohl der Kurzlohn (für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit) als auch das Kurzarbeitergeld (für die entfallene Arbeitszeit) direkt an den Arbeitnehmer aus. Anschließend lässt sich die Firma das Kurzarbeitergeld per monatlichen Antrag von der Arbeitsagentur erstatten.

Achtung: Die Firma muss Kurzarbeit nicht für das gesamte Unternehmen beantragen. Sie kann auch einen Antrag auf Kurzarbeit nur für einzelne Abteilungen stellen. So können z. B. die Mitarbeiter in der Produktion Kurzarbeit leisten, während der Vertrieb weiter voll arbeitet, um neue Kunden zu akquirieren.

Antrag auf Kurzarbeit kann man sogar stellen, wenn nur ein Mitarbeiter beschäftigt wird.

Wichtig! Die Mitarbeiter müssen in die Kurzarbeit einwilligen, es sei denn, eine Einwilligung wurde schon im Vorfeld im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart.

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld kann abgewiesen werden: Es besteht kein Anspruch darauf, mit Kurzarbeit das generelle betriebliche Risiko abzudecken oder die Folgen falscher Management-Entscheidungen aufzufangen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, kann man dagegen Widerspruch einlegen.

In der Praxis entscheidet der zuständige Mitarbeiter der örtlichen Arbeitsagentur über die Auszahlung von Kurzarbeitergeld. Er muss davon überzeugt sein, dass der Arbeitsausfall innerhalb der möglichen Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld behoben werden kann. Es kommt somit darauf an, wie schlüssig Sie den Antrag begründen und den zuständigen Sachbearbeiter damit überzeugen können.

Die gesetzlichen Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für konjunkturelle Kurzarbeit sind in den in §§ 95 bis 106 SGB III gesetzlich festgelegt:

  • Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen,

  • dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen,

  • er muss vorübergehend sein,

  • er muss unvermeidbar sein.

Was bedeutet „erheblicher Arbeitsausfall“?

Damit der Arbeitsausfall als erheblich gilt und die Voraussetzung für Kurzarbeitergeld erfüllt ist, müssen aufgrund der Erleichterungen ab dem 31.03.2020 nur noch mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter des Betriebs (oder des Betriebsteils) von einem Verdienstausfall von mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttolohns oder Bruttogehalts betroffen sein. Diese Regelung gilt derzeit bis zum 31.12.2021 (Stand 01.09.2020).

Sind diese Bedingungen erfüllt, können alle Mitarbeiter Kurzarbeitergeld erhalten. Auch die Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit sich um weniger als zehn Prozent reduziert.

Klingt kompliziert? Ein Beispiel macht es verständlicher: Nehmen wir an, eine Bäckerei muss die Backstube und Fertigungsanlagen umbauen, um marktgerecht produzieren zu können. In dieser Zeit kann sie ihre elf dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht für die vollen 40 Wochenstunden einsetzen. Deshalb beantragt sie Kurzarbeitergeld.

Wenn alle Mitarbeiter nur drei Wochenstunden weniger arbeiten, liegt der Arbeitsausfall nicht über zehn Prozent. Ist nur ein Mitarbeiter mit 100% seiner Arbeitszeit betroffen und bleibt dann gleich ganz zu Hause, ist weniger als ein Zehntel der Belegschaft betroffen. Für beide Beispielfälle ist Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.

Dagegen liegen die Voraussetzungen für KUG vor, wenn zwei der Arbeitnehmer nur 35 Stunden pro Woche Arbeit haben. Denn in diesem Fall sind mehr als zehn Prozent der Mitarbeiter von mehr als zehn Prozent Arbeitsausfall betroffen. Gleiches gilt erst recht bei größerem Arbeitsausfall.

Wenn das Zehntelerfordernis ermittelt wird, werden Auszubildende nicht mitgezählt. Minijobber sowie kurzfristige Aushilfen werden dagegen berücksichtigt, ebenfalls erkrankte Arbeitnehmer und Urlauber.

Was sind „wirtschaftliche Gründe“?

Beispiele für wirtschaftliche Gründe:

  • Die Softwarefirma hat bislang zu zwei Dritteln für einen Großkunden programmiert, dieser lässt nun aber in Indien programmieren.

  • Wegen der Corona-Pandemie sinkt die Zimmerbelegung im Hotel um 60% gegenüber dem Vorjahr.

  • Ein Unternehmen verarbeitet Teile von Zulieferern. Diese können aufgrund eines Produktionsengpasses nicht liefern, die Bänder stehen still.

  • Der Bäckereibetrieb mit drei Filialen sieht sich auf einmal großer Konkurrenz ausgesetzt, weil ein Backwaren-Discounter ebenfalls mehrere Läden aufmacht. Die Umstellung auf ein höherpreisiges Qualitätssortiment als neues Marktsegment erfordert einen Umbau der Fertigungsanlagen, der mehrere Monate in Anspruch nimmt. So lange kann nicht produziert werden.

Was gilt als „unabwendbares Ereignis“ – und was nicht?

Beispiele für unabwendbare Ereignisse:

  • Die Süßwarenmanufaktur ist auf bestimmte edle Kakaosorten angewiesen. Eine Dürre und Schädlingsbefall führen in Westafrika zu Ernteausfällen und Lieferengpässen.

  • Bei einer gewalttätigen Demonstration wird das Ladengeschäft geplündert und die Einrichtung völlig zerstört.

  • Ein Softwareunternehmen programmiert für ein deutsches Unternehmen, das Logistikanlagen im Ausland errichtet. Weil Sanktionen verhängt werden, kann der Kunde das Geschäft nicht abwickeln, damit ist auch der Programmierauftrag des Subunternehmers geplatzt.

  • Die Fabrikhalle brennt infolge eines Kabelbrands ab und muss erst wieder neu errichtet werden.

Nicht alles, was man landläufig als „unabwendbares Ereignis“ einordnet, wird von der Arbeitsagentur bzw. vor dem Gesetzt auch so betrachtet.

Es überrascht nicht, dass vorhersehbare, branchentypische oder zyklische Ereignisse wie das Saisonende im Badeort oder der Wintereinbruch im Gemüseanbaubetrieb nicht zu den „unabwendbaren Ereignissen“ zählen. Das Gleiche gilt für Probleme, die die Unternehmensführung selbst ausgelöst hat – etwa das Abstellen der Stromversorgung, wenn die Rechnung nicht beglichen wurde.

Aber nicht in allen Fällen ist die Ablehnung so gut nachvollziehbar. Zwei Beispiele aus der Praxis:

  • Eine Ärztin ist langfristig erkrankt. Es ergibt sich dadurch auch für die Praxisangestellten ein Arbeitsausfall (BSG, 11.12.2014 – B 11 AL 3/14 R). Die Krebserkrankung der Chefin sei kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Gesetzes, sondern Teil des allgemeinen Betriebsrisikos.

  • Wenn in einer Anwaltskanzlei der eine Anwalt aufgrund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze kein Notar mehr sein kann und sein jüngerer Kollege die Zulassung zum Notar zwar anstrebt, aber bisher nicht erreicht hat, dann ist der Mandantenrückgang durch Wegfall des Notariats kein Grund für Kurzarbeitergeld (LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2014 – L 7 AL 16/13). Der Arbeitsausfall für die Angestellten der Kanzlei hat weder wirtschaftliche Gründe, noch stellt das Erreichen der Altersgrenze ein plötzlich auftretendes, unabwendbares Ereignis dar.

Wann ist der Arbeitsausfall vermeidbar?

Als vermeidbar gilt der Arbeitsausfall dann, wenn man statt Kurzarbeit zu beantragen auch einfach die Belegschaft in Urlaub schicken oder die Flaute zum Abbau von Überstunden nutzen kann.

Allerdings hat das Grenzen. Man kann nicht von Beschäftigten mit Kindern verlangen, dass sie deshalb ihren Jahresurlaub in die Schulzeit vorverlegen. Wer eine Flugreise in die Malediven gebucht hat, muss das Ticket deshalb nicht verfallen lassen. Und das für ein Sabbatical oder den Frühruhestand auf einem Arbeitszeitkonto angesparte Guthaben muss auch nicht dem Arbeitsausfall geopfert werden.

Praktisch bedeutet das, dass z.B. Alturlaub aus dem Vorjahr abgebaut sein sollte, bevor Kurzarbeit beantragt wird.

Wer kann Kurzarbeitergeld bekommen?

Nicht alle Beschäftigten die bei der Berechnung des Prozentssatzes der von Kurzarbeit Betroffenen mitzählen, haben dann auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Voraussetzung ist ein ungekündigtes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Auch Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Wer hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Kein Anspruch auf KUG besteht für

  • Minijobber

  • Rentner

  • Bezieher von Krankengeld

  • Auszubildende (Ausnahme siehe Hinweisbox)

Azubis

Wenn Azubis des Betriebs während der Kurzarbeit ihre Ausbildung beenden und übernommen werden, erhalten sie ebenfalls Kurzarbeitergeld.

Für Auszubildende selbst ist Kurzarbeit dagegen in der Regel nicht möglich. Es bringt dem Betrieb auch keine finanziellen Erleichterungen. Die Ausbildungsvergütung muss in den seltenen Fällen, in denen dies genehmigt wird, voll weiterbezahlt werden.

Die Arbeitnehmer müssen zustimmen

Wenn der Arbeitgeber einen Antrag auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld stellen will, muss er gegenüber der Arbeitsagentur die Zustimmung der Beschäftigten belegen können.

In manchen Fällen liegt diese Zustimmung schon vor:

  • In Tarifverträgen ist oft festgelegt, dass Kurzarbeit eingeführt werden kann und unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist.

  • Eine Betriebsvereinbarung kann den gleichen Zweck erfüllen. Die Gestaltung der Kurzarbeit ist übrigens mitbestimmungspflichtig, falls ein Betriebsrat existiert.

  • Auch im Arbeitsvertrag kann festgelegt sein, dass bei erheblichem Arbeitsausfall Kurzarbeit eingeführt wird. (Dann sollte diese Klausel natürlich in allen Arbeitsverträgen enthalten sein.)

In diesen Fällen liegt die Einwilligung zwar vor, die Kurzarbeit muss aber den Arbeitnehmern angekündigt werden. Dafür sind in den Verträgen/Vereinbarungen in der Regel feste Fristen vorgesehen.

Arbeitsrechtlich ist auch eine Änderungskündigung möglich: In diesem Fall kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den bislang bestehenden Arbeitsvertrag und legt ihm gleichzeitig das Angebot eines neuen Arbeitsvertrags vor, der die Einwilligung der Kurzarbeit und die vorübergehend verkürzten Arbeitszeiten vorsieht. Damit die Änderungskündigung von der Arbeitsagentur akzeptiert wird, muss daraus die verkürzte Arbeitszeit hervorgehen. Diese Option ist allerdings nicht nur aufwendig, sondern auch juristisch riskant. Wenn im Unternehmen das Kündigungsschutzgesetz gilt, können die Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter Vorbehalt annehmen und gleichzeitig dagegen klagen (§ 2 KSchG). Außerdem sorgt dieser Schritt erfahrungsgemäß schon aufgrund des Begriffs „Kündigung“ für Unruhe unter der Belegschaft.

Alternativ kann der Arbeitgeber sich von jedem Mitarbeiter die Einwilligung holen. Wir haben eine Musterformulierung (Word) für Sie vorbereitet.

Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Arbeitsagentur

Zunächst muss der Betrieb bei der Arbeitsagentur die Kurzarbeit schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) anzeigen. Daraufhin erlässt die Agentur einen Bescheid. Bestätigt der Bescheid einen erheblichen Arbeitsausfall, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Für die schriftliche Mitteilung ist das Formular Anzeige über Arbeitsausfall für Kug-Anzeigen(PDF-Download) zu nutzen. Es fragt einschlägige Informationen zum Betrieb ab, etwa ob ein Tarifvertrag gilt, wie lange das Unternehmen besteht, die Wochenarbeitszeit bei Vollarbeit, ob ein Betriebsrat gewählt wurde und dergleichen mehr. Bei Arbeitsausfällen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Betriebseinheit ist für die Anzeige stattdessen dieses Formular(PDF-Download) zu verwenden.

Außerdem ist der Zeitraum zu nennen, in dem die Arbeitszeit reduziert werden soll.

Weiter ist anzugeben, in welcher Form die Vereinbarung mit den Arbeitnehmern getroffen wurde.

angaben-zum-arbeitsausfall-jpg

Das Formular zur Anzeige: Die Angaben zum Arbeitsausfall sind besonders wichtig.

Beim Punkt „Angaben zum Arbeitsausfall“ ist der Arbeitsausfall und seine Gründe nachvollziehbar und überzeugend zu erläutern und möglichst genau mit Zahlen (monatlicher Umsatz, Verkaufszahlen, Auftragseingänge etc.) und/oder Beschreibungen (was hat sich ereignet, welche Auswirkungen hat das genau auf Ihr Unternehmen, wer sind Lieferanten/Kunden) zu unterfüttern. Außerdem ist klarzumachen, warum bzw. wie der Arbeitsausfall in der Zeit der Kurzarbeit überwunden werden kann.

Beim Punkt 10 sollte in der Regel „Nein“ angekreuzt sein, weil solche Ursachen gegen den Anspruch auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld sprechen. (In bestimmten Fällen können aber trotzdem wirtschaftliche Gründe vorliegen, die für Kurzarbeit sprechen.)

Dem Antrag müssen Sie folgende Dokumente beifügen:

  • die Stellungnahme des Betriebsrats, falls es einen gibt;

  • Dokumente, die die Vereinbarung mit den Arbeitnehmern belegen (Kopie der Einwilligungserklärungen, Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarung etc.);

  • einen Beleg der Ankündigung der Kurzarbeit (falls wegen Fristen nötig);

  • einen Arbeitsplan, der die genaue Verteilung der gekürzten Arbeitszeit festlegt.

Fristen

Kurzarbeitergeld kann frühestens ab dem Monat bezahlt werden, in dem die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Arbeitsagentur eingeht.

Abgelehnt?

Erlässt die Arbeitsagentur auf die Anzeige des Arbeitsausfalls einen negativen Bescheid, kann dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Daraufhin erlässt die Arbeitsagentur einen Widerspruchsbescheid. Fällt dieser erneut negativ aus, bleibt nur noch der Klageweg vor dem Sozialgericht.

Spätestens an diesem Punkt dürfte die Unterstützung durch einen Fachanwalt mit Schwerpunkt Arbeits- und Sozialrecht hilfreich sein.

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld

Bei positivem Bescheid kann bzw. ist jeden Monat ein Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld(PDF-Download) einzureichen. Dazu gehört auch eine Abrechnungsliste(PDF-Download) mit den Entgeltzahlen für jeden Arbeitnehmer, für den Kurzarbeitergeld und auf die Ausfallstunden anfallenden Sozialbeiträge erstattet werden soll. Die Arbeitsagentur gibt hierzu Hinweise zum Antragsverfahren(PDF-Download) inklusive einer Ausfüllanleitung für die Formulare.

abrechnungsliste-jpg

So sehen die Abrechnungslisten für das Kurzarbeitergeld aus.

Fristen

Der Leistungsantrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats erfolgen, für den gezahlt werden soll. Nach dieser Frist erfolgt keine Erstattung mehr.

Die Berechnung des Kurzarbeitergelds

Für Lohnbüros und Steuerberater, die für ihre Mandanten die Lohnabrechnungen erledigen, ist die Berechnung von Kurzarbeitergeld und die damit verbundene Bürokratie Routine. Dabei wird zunächst im Betrieb monatlich für jeden von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten ein monatliches Stundenformular ausgefüllt, in dem die tatsächlich im aktuellen Monat Arbeitstunden, die Kurzarbeitsstunden und ggf. Urlaub, Krankheit usw. tagesgenau eingetragen sind. Dieses ausgefüllt Formular wird dann an das Lohnbüro, bzw. den Steuerberater geschickt, und dient dann als Grundlage für die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie den monatliche Antrag an die Agentur für Arbeit auf Kurzarbeitergeld erstellt werden. Nach Monatsende schickt der Betrieb dann den Antrag auf KUG für den jeweiligen Mitarbeiter an die für ihn örtlich zuständige Agentur für Arbeit. Natürlich zusammen mit dem vom Mitarbeiter unterschriebenen Stundenerfassungsformular für den jeweiligen Monat.

Für alle, die den KUG-Antrag und die Löhne und Gehälter auch zu KUG-Zeiten selbst machen wollen, werden hier kurz die Grundzüge erläutert: Für die Berechnung des Kurzarbeitergelds sind vier Rechengrößen wichtig: Das Soll-Gehalt (das der Arbeitnehmer im Rahmen seiner regulären vollen Arbeitszeit gemäß Arbeitsvertag erhalten hätte), der Kurzlohn als Brutto-Gehalt für die tatsächlich abgeleistete, verkürzte Arbeitszeit und die jeweiligen sogenannten „rechnerischen Leistungssätze“ zu beiden Werten.

  • Um den rechnerischen Leistungssatz zu erhalten, wird aus den Bruttogehältern zunächst ein „pauschalierter Nettobetrag“ gebildet. Dafür muss eine Sozialversicherungspauschale von 21 Prozent abgezogen werden, dazu die Lohnsteuer entsprechend der Lohnsteuerklasse sowie der Solidaritätszuschlag.

  • Im zweiten Schritt werden vom pauschalierten Netto dann entweder 67 % (Leistungssatz 1) oder 60 % (Leistungssatz 2) genommen, um den rechnerischen Leistungssatz zu erhalten. Der Unterschied hängt vom Kinderfreibetrag ab: Wenn bei der Lohnsteuer ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 Zählern gilt, wird der höhere Leistungssatz 1 angewendet, sonst Leistungssatz 2.

Es ist Sache des Arbeitgebers, Kurzlohn und Kurzarbeitergeld korrekt zu berechnen und an die Beschäftigten auszuzahlen. Bezahlt er der/dem Beschäftigen zu viel, erhält er für die überzahlten Beträge entweder keine Erstattung, oder er muss sie zurückerstatten. Auch wenn er das Geld längst an den Arbeitnehmer überwiesen hat.

Tabellen statt komplizierter Rechnerei

Die gute Nachricht: Die komplizierte Rechnerei können Sie sich im Regelfall sparen. Es genügt, wenn Sie sich die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes(PDF-Download) der Arbeitsagentur herunterladen.

Diese Tabelle ordnet in 20-Euro-Schritten alle Bruttolöhnen von 10 Euro bis 6.350 Euro dem jeweiligen rechnerischen Leistungssatz 1 und 2 zu. Um das Kurzarbeitergeld für einen bestimmten Arbeitnehmer zu ermitteln, müssen Sie jetzt nur noch den Leistungssatz des Kurzlohns vom Leistungssatz des Soll-Bruttogehalts abziehen. Die Differenz ist das Kurzarbeitergeld. Diese Summe überweisen Sie zusätzlich zum Kurzlohn-Netto an den Arbeitnehmer, Diesen Anteil erstattet Ihnen dann die Arbeitsagentur.

Ein Rechenbeispiel

rechnerische-leistungssaetze-jpg

Die Tabellen der Arbeitsagentur mit den rechnerischen Leistungssätzen

Nehmen wir an, Ihre Mitarbeiterin arbeitet regulär 40 Stunden die Woche und erhält in normalen Zeiten dafür 3.220 Euro brutto im Monat. Sie hat Lohnsteuerklasse VI, ist Mutter und kann deshalb den Kinderfreibetrag mit Zähler 1 in Anspruch nehmen. Das entspricht Leistungssatz 1, damit ergibt sich ein rechnerischer Leistungssatz in Höhe von 1.091,34 Euro.

Aufgrund der Kurzarbeit arbeitet die Mitarbeiterin jetzt aber nur 10 Stunden die Woche. Deshalb reduziert sich ihr Bruttogehalt auf ein Viertel, das heißt auf einen monatlichen Kurzlohn von 805 Euro (= 3.220 Euro : 4). Diesen 805 Euro entspricht laut Tabelle ein rechnerischer Leistungssatz von 360,80 Euro.

Nun müssen wir nur noch die Differenz bilden: 1.091,34 Euro - 360,80 Euro = 784,54 Euro. Dieser Betrag ist das Kurzarbeitergeld der Mitarbeiterin für den betreffenden Monat.

Zusammen mit dem Kurzlohn, der netto etwa bei 640 Euro liegen dürfte, erhält sie also etwas mehr als 1.400 Euro ausgezahlt. Eine klare Einbuße gegenüber der Zeit vor dem Arbeitsausfall – aber deutlich mehr als ohne Kurzarbeitergeld. Das gilt jedoch nur für die ersten drei Monate. Da die Beschäftigte einen Kinderfreibetrag erhält und mindestens 50% Arbeitsausfall vorliegt, stehen ihr beim Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat 77% und ab dem siebten Monat 87% des früher gezahlten Nettogehalts bezogen auf die Ausfallstunden zu.

Nebenjob, um die Kurzarbeit zu überbrücken

Wenn die Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit mehr Zeit und weniger Geld haben, liegt der Gedanke an einen temporären Nebenjob nahe. Bis zum 01.03.2020 und nach derzeitigem Stand vom 01.09.2020 auch für die Zeit ab 01.01.2021 gilt hier Folgendes:

Wird der Nebenjob erst nach Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen, werden diese Einkünfte bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds zum Kurzlohn hinzuaddiert. Sie verringern dementsprechend das Kurzarbeitergeld. Ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt oder ob Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abgeführt werden spielt dabei keine Rolle.

Wurde der Nebenjob allerdings schon vor der Kurzarbeit ausgeübt, bleibt er für das Kurzarbeitergeld ohne Folgen.

Für die Zeit ab dem 01.03.2020 und befristet bis zum 31.12.2020 gilt hingegen folgende Sonderregelung: Der Arbeitnehmer kann über eine Nebenbeschäftigung ohne Abzug beim Kurzarbeitergeld soviel hinzuverdienen, bis die Gesamteinkünfte dem vor Beginn der Kurzarbeit vereinbarten Nettogehalt entsprechen. In dieser Zeit wird das Kurzarbeitergeld erst gekürzt, wenn seine Gesamteinkünfte inklusive Kurzarbeitergeld das frühere Nettogehalt übersteigen. Gekürzt wird hier in Höhe des Betrags, der das Kurzarbeitergeld übersteigt. Vom 01.03.2020 bis 30.04.2020 galt diese Regelung nur für systemrelevante Berufe bzw. Branchen. Seit dem 01.05.2020 gilt die Regelung - befristet bis 31.12.2020 - für alle Berufe und Branchen.

Für den Arbeitgeber im Hauptberuf ist es wichtig, dass die Arbeitnehmer ihn bzw. die Arbeitsagentur über solche Nebentätigkeiten informieren, da er sonst das Kurzarbeitergeld falsch berechnet! Zur Meldung nutzen Sie das Formular Bescheinigung über Nebeneinkommen(PDF-Download) der Arbeitsagentur.

Kündigungen und Aufhebungsverträge bei Kurzarbeit

Grundsätzlich kann Arbeitnehmern auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld gekündigt werden. Auch ein Aufhebungsvertrag kann abgeschlossen werden.

Allerdings sind in vielen Tarifverträgen Kündigungen etwa aus betrieblichen Gründen während des Bezugs ausgeschlossen. Und auch in Betriebsvereinbarungen besteht der Betriebsrat oft auf einer solchen Regelung.

Nach Kündigung, bzw. Aufhebungsvertrag kann dann aber kein Kurzarbeitergeld für den betroffenen Arbeitnehmer mehr beansprucht werden. Bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen muss er sein volles Entgelt bekommen.

Fazit

Dass es durch einen Konjunktureinbruch oder aufgrund besonderer Umstände zu einem vorübergehenden Auftragseinbruch kommt, kann schnell passieren. Normalerweise muss der Arbeitgeber dann Leute entlassen, weil es für sie zu wenig zu tun gibt. Das ist für alle Seiten schlecht. Die Mitarbeiter verlieren ihren Job, das Unternehmen eingelernte und bewährte Arbeitskräfte. Die Arbeitsagentur muss mehr Arbeitslose unterbringen.

Die Alternative ist konjunkturelles Kurzarbeitergeld – quasi als eine Art Deal mit der Arbeitsagentur. Die Belegschaft arbeitet für die Dauer des Auftragseinbruchs (längstens 24 Monate) nur so viel, wie es für sie zu tun gibt. Die effektive Arbeitszeit verkürzt sich also. Lohn oder Gehalt verringert sich ebenfalls – aber nicht im gleichen Maß. So behalten die Mitarbeiter ihren Job und kommen trotz der geringeren Bezüge über die Runden. Der Anspruch auf ALG I wird trotz Kurzarbeit nicht angetastet oder verringert. Und der Betrieb erhält den Spielraum, den er zum Überwinden des Einbruchs von Umsätzen oder Aufträgen benötigt.