Mindestlohn: Aufzeichnungspflicht von Minijob-Arbeitszeiten – und wie Sie das mit Excel erledigen

Das Mindestlohngesetz verlangt, dass Arbeitszeiten von Minijobbern genau festgehalten werden. Mit unserem Excel-Tool geht das sehr einfach.

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Der Gesetzgeber hatte 2014 die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Unternehmer mussten 2015 ihren Arbeitnehmern mindestens 8,50 Euro pro Arbeitsstunde zahlen, inzwischen sind es 9,50 Euro, im Juli 2022 werden es 10,45 Euro sein. Bei geringfügig Beschäftigten (Minijobbern) sind außerdem gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungspflichten zu beachten. In diesem Beitrag finden Sie die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn. Außerdem halten wir ein Excel-Tool zum Download bereit, mit dem sich die Arbeitszeiten von Minijobbern wie vorgeschrieben erfassen lassen.

Mindestlohn: Die Basisfakten

Geregelt ist der Mindestlohn im "Mindestlohngesetz" (MiLoG). Es trat im August 2014 in Kraft. Seine Regelungen erstrecken sich im Wesentlichen auf den Zeitraum ab dem 01.01.2015. Im Jahre 2020 wurde es evaluiert (§ 23). Damit verbunden ist eine Erhöhung des Mindestlohns in vier Stufen:

  • zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro
  • zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro
  • zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro
  • zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro

Lohnuntergrenze

Der gesetzliche Mindestlohn setzt eine feste Lohnuntergrenze, die Arbeitgeber nicht unterschreiten dürfen. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken bzw. ausschließen, sind nicht wirksam.

Wer sich als Arbeitgeber nicht an das Gesetz hält, dem drohen unter Umständen Geldbußen bis zu 500.000 €. Kontrolliert wird die Einhaltung des Gesetzes von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung.

Für wen gilt der Mindestlohn

Der gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn gilt für alle in Deutschland beschäftigten Personen über 18 Jahre, nicht aber für Beschäftigte unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss. In Ausnahmefällen haben auch Praktikant*innen Anspruch auf Mindestlohn. Weitere Ausnahmen gelten für:

  • ehrenamtliche Tätigkeiten
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
  • Teilnehmer*innen an Maßnahmen zur Arbeitsförderung
  • Selbständige
  • Langzeitarbeitslose.

Aufzeichnungspflichten

Wichtig sind die Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber. Verstöße gegen diese können mit bis zu 30.000 € geahndet werden. Darüber hinaus kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten sind verpflichtet:

  •  
  • Beginn, Ende und Dauer von deren Arbeitszeiten festzuhalten,
  • dies muss schriftlich geschehen und
  • innerhalb einer Woche erfolgen.
  • Die Aufzeichnungen müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit und können entsprechend von der Arbeitszeit abgezogen werden. Auch die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden.

In einigen Branchen, beispielsweise in der Gastronomie, dem Baugewerbe oder in der Fleischwirtschaft, gilt diese Aufzeichnungspflicht übrigens generell für alle Mitarbeiter.

Das Excel Tool

Wir haben für Sie ein kleines Excel-Tool bereitgestellt, in dem Sie bequem alle Informationen erfassen können. Das Tool liefert Ihnen automatisch die Anwesenheits- und Arbeitszeiten der Beschäftigten. Wenn Sie zusätzlich den Stundenlohn der jeweiligen Mitarbeiter erfassen, liegen Ihnen wichtige Abrechnungsdaten damit automatisch vor.

Download des Excel-Tools

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