Wie werden Fotovoltaik-Einnahmen auf die Rente angerechnet?

Wie werden Fotovoltaik-Einnahmen auf die Rente angerechnet?

Einspeisevergütungen aus Fotovoltaikanlagen können als gewerbliche Einkünfte Ihre Rente vermindern.

Tipps und Informationen dazu, wie sich Einnahmen aus einer Fotovoltaikanlage auf die Höhe der Rentenauszahlung auswirken können.

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Wenn Sie Rente bekommen oder später bekommen werden und gleichzeitig Einkommen durch Einspeisevergütungen Ihrer Fotovoltaikanlage erzielen, kann der Hinzuverdienst Ihre Rentenauszahlung verringern. Entscheidend dafür ist, ob er vom Finanzamt als Gewerbebetrieb behandelt wird.

Fotovoltaik-Einnahmen machen Sie schnell zum selbstständigen Unternehmer mit eigenem Gewerbe

Immer mehr private Hausbesitzer installieren Fotovoltaikanlagen auf ihren Dächern. Und auch viele Gewerbebetriebe haben diese umweltfreundliche Energieerzeugung und die damit verbundenen Einspeisevergütungen für sich entdeckt.

Das kann allerdings Folgen für Ihre Rentenauszahlung haben, wenn der Hausbesitzer oder Eigentümer des Betriebs ein Rentner ist oder später Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten möchte. Die Einnahmen aus erzielten Stromverkäufen zählen als gewerbliche Einkünfte und können sich deshalb als schädlich für die Rentenauszahlung erweisen.

Durch die Installation der Anlage und den Verkauf des Stroms an einen Abnehmer werden Sie steuerrechtlich zum Unternehmer. Und da die Einspeisevergütung ja garantiert ist, erzielen Sie früher oder später Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Für die Rente werden diese Einnahmen dann als Hinzuverdienst angerechnet, wenn Ihre Fotovoltaikanlage steuerrechtlich als Gewerbebetrieb behandelt wird.

Regelarbeitsrente: Fotovoltaik-Einnahmen kein Problem

Für Bezieher einer Regelaltersrente sind solche Nebeneinkünfte allerdings im Regelfall folgenlos. Wenn man die Regelaltersgrenze erreicht und damit eine Regelaltersrente bezieht, sind Hinzuverdienste kein Problem, eine verringerte Rentenauszahlung droht dann nicht (mehr).

Ebenfalls unproblematisch sind Fotovoltaik-Einnahmen bei einer vorgezogenen Altersrente mit Vertrauensschutz – dafür müssen Sie aber vor dem 01.01.1955 geboren sein und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart haben.

Bei allen anderen Rentenarten (wie vorgezogenen Altersrenten, Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenrenten), für die eine Hinzuverdienstgrenze gilt, können Fotovoltaik-Einnahmen rentenschädlich sein. Im schlimmsten Fall können sie mit Einkommen aus anderen Einkunftsarten zusammengerechnet zum Wegfall der Rente führen.

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