Finanzgericht: Prozesskosten bei Scheidung sind doch außergewöhnliche Belastungen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellt die steuerliche Absetzbarkeit von Scheidungskosten fest.

Seit 2013 gelten die Zivilprozesskosten der Scheidung nicht mehr als „außergewöhnliche Belastungen“. Doch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte ein Einsehen. Die Kosten, so das Urteil, seien steuerlich anzuerkennen.

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Seit 2013 erkennen die Finanzämter Zivilprozesskosten bei der Steuererklärung grundsätzlich nicht mehr als „außergewöhnliche Belastungen“ an. Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz müssen die Kosten von Scheidungsprozessen jedoch weiterhin steuerlich anerkannt werden: Im Unterschied zu anderen Zivilprozessen könnten Scheidungsverfahren von den Steuerpflichtigen nicht vermieden werden.

Scheidung als unvermeidliche, außergewöhnliche Belastung

Manchmal hat selbst der Fiskus ein Einsehen: Finanzielle Belastungen durch Naturkatastrophen, Unfälle, Krankheiten und persönliche Lebenskrisen senken die Steuerlast. Auch Scheidungskosten gelten grundsätzlich als „außergewöhnliche Belastungen“ im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz.

Seit dem Steuerjahr 2013 schließt der Gesetzgeber im zweiten Absatz dieses Paragrafen die Anerkennung von Zivilprozesskosten jedoch vom Abzug aus – es sei denn, „… es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Genau dieses Kriterium sieht das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einer aktuellen bürgerfreundlichen Entscheidung (Az.: 4 K 1976/14, Urteil vom 16.10.2014) bei Scheidungsprozesskosten als erfüllt an. Die Richter folgten der Argumentation des Klägers: Im Unterschied zu anderen Zivilprozessen könne ein Scheidungsverfahren nicht vermieden werden. Da eine zerrüttete Ehe nur durch richterliche Entscheidung beendet werden kann, müsse der damit verbundene Aufwand zwangsläufig steuerlich anerkannt werden.

Wichtig: Die ebenso plausible wie erfreuliche Entscheidung des Finanzgerichts bezieht sich nur auf die unmittelbaren Prozesskosten des Scheidungsverfahrens. Weiterführende Zivilprozesskosten – etwa im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens – können dagegen weiterhin nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Vorsorglich geltend machen!

  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

  • Sofern Sie zu den Betroffenen gehören, sind Sie trotzdem gut beraten, sämtliche Scheidungsprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, wenn Sie Ihre Steuererklärungen für 2014 oder auch 2013 demnächst erledigen.

    Nur so sichern Sie Ihre Ansprüche. Nachteile entstehen nicht: Falls der BFH wider Erwarten zuungunsten der Steuerzahler entscheidet, werden die strittigen Ausgaben schlimmstenfalls vom Finanzamt nicht anerkannt.

Außergewöhnliche Belastungen: Allgemeine Tipps

  • Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen ansonsten zum Beispiel Krankheits- und Unfallkosten, Geburts- und Beerdigungskosten, finanzielle Folgen von Unfällen und Krankheiten oder auch Unterhaltszahlungen für bedürftige Angehörige.

  • Außergewöhnliche Belastungen werden erst berücksichtigt, wenn sie insgesamt die „zumutbare Eigenbelastung“ übersteigen. Je nach Familienstand, Kinderzahl und Einkommen sind das zwischen einem und sieben Prozent aller Einkünfte.

  • Ob die Grenze der Eigenbelastung überschritten wird, stellt sich oft erst am Jahresende heraus, wenn das Gesamteinkommen und die Ausgaben feststehen. Daher lohnt es sich, von vornherein Belege zu sammeln. Nur so können Sie außergewöhnliche Belastungen letztlich steuerlich geltend machen.