Vermögen und Rücklagen im eingetragenen Verein

Vermögen und Rücklagen im eingetragenen Verein

Falsch verwaltete Vereinsfinanzen können die Gemeinnützigkeit gefährden.

Damit die Gemeinnützigkeit nicht daran scheitert, dass Sie gut wirtschaften: Tipps zur Rücklagenbildung und Vermögensverwaltung im e. V. für Vereinsvorstände und Kassenwarte.

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Wirtschaftlicher Erfolg kann für einen gemeinnützigen eingetragenen Verein und seinen Vorstand rasch zum Problem werden: Das Vereinsrecht macht das Ansammeln von Vermögen im Verein zu einer riskanten Sache, die den Status der Gemeinnützigkeit gefährden kann. Hier lesen Sie, was Sie als Vereinsvorstand oder Kassenwart über die Rücklagenbildung und Vermögensverwaltung wissen sollten.

Zweckgebundene Rücklagen

Dieser Beitrag ist der dritte Teil der Serie Der eingetragene Verein: Eintragung, Verwaltung, Steuern.

Viele Vereinsvorstände sind bestrebt, das Vereinsvermögen zu erhöhen. Dies ist vom Gesetzgeber aber so nicht vorgesehen und nicht zulässig. Gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Mittel zeitnah zu verwenden, das sieht § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO vor.

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Freie Rücklagen

Neben den zweckgebundenen Rücklagen ist auch die Bildung von sogenannten freien Rücklagen zulässig. Bei diesen Rücklagen ist die konkrete Verwendung der Rücklagen noch ungewiss, ebenso der Zeitpunkt der Mittelverwendung.

Die freien Rücklagen müssen allerdings dazu dienen, den Vereinszweck langfristig zu sichern. Die Rechtsgrundlage für die Bildung der freien Rücklage ist § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO. Die Rücklagenbildung ist in allen vier Vereinsbereichen zulässig. Die Bildung der freien Rücklagen ist wie folgt möglich:

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Vereinsvermögen

Wie für jedes Unternehmen ist es auch für gemeinnützige Vereine sehr sinnvoll, sich ein finanzielles Polster zuzulegen. Schließlich soll der Verein auch in Zukunft über ausreichende Finanzmittel für die satzungsmäßigen Vereinstätigkeiten verfügen. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Wege: Vereinsvermögen kann

  • aus Überschüssen in den Vereinsbereichen und

  • aus Beiträgen und Geldzuwendungen

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