Existenzgründung: Mit welchen Unternehmenssteuern muss ich rechnen?
Betriebliche Steuern
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Während die auf Seite 1 behandelte Einkommensteuer (und letztlich auch die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften) die Privatangelegenheit des Unternehmers ist, handelt es sich bei der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer um Zahlungen, die in den Verantwortungsbereich des Unternehmens fallen.
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Umsatzsteuer
Bei der Einkommensteuer gibt es keine grundlegenden Unterschiede zwischen Angestellten und Unternehmern. Ganz anders bei der Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer). Vorweg: Eine generelle Umsatzsteuerpflicht gibt es nicht: Erst bei einem Jahresumsatz von 17.500 Euro im Gründungs- bzw. Vorjahr sowie einem voraussichtlichen Jahresumsatz von 50.000 Euro im laufenden Jahr müssen Sie Ihren Kunden Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Festgelegt ist das im Paragrafen 19 des Umsatzsteuergesetzes ("Kleinunternehmer-Regelung").
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Sofern Sie oberhalb der genannten Umsatzgrenzen liegen (oder sich freiwillig für die Umsatzsteuer entscheiden), schlagen Sie auf die Preise Ihrer Waren oder Dienstleistungen den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz auf.
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Umsatzsteuer-Tarife
Der allgemeine Steuersatz beträgt derzeit 19 Prozent. Den selteneren ermäßigten Steuertarif von zurzeit 7 Prozent billigt der Fiskus nur ausgewählten Waren und Dienstleistungen zu: Neben den meisten Lebensmitteln und Fahrten im Personen-Nahverkehr gilt der Sondertarif zum Beispiel für Bücher und Zeitschriften oder die Verwertung von Urheberrechten. Detaillierte Informationen über die verschiedenen Umsatzsteuersätze finden Sie im Beitrag "Dienstleistungen: 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer?"
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Die Umsatzsteuer, die Sie von Ihren Kunden kassieren, müssen Sie ans Finanzamt abführen. Zuvor dürfen Sie aber die Umsatzsteuer abziehen, die Sie Ihrerseits bei den Einkäufen für Ihren Betrieb bezahlt haben. Die selbst gezahlte Umsatzsteuer wird auch als Vorsteuer bezeichnet. Die Differenz aus eingenommener und selbst gezahlter Umsatzsteuer nennt sich Zahllast. Sie muss reegelmäßig unaufgefordert ans Finanzamt gemeldet und überwiesen werden. Haben Sie mehr Vorsteuern gezahlt, als Sie Mehrwertsteuer von Ihren Kunden einnehmen konnten, dann erstattet der Fiskus Ihnen (normalerweise) anstandslos die Differenz.
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Gründer müssen in den beiden ersten Jahren unabhängig von ihrer Umsatzhöhe eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Das führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. Sofern Sie Freiberufler sind oder Ihr Gesamtumsatz unter 500.000 Euro liegt, stellt die Umsatzsteuerpflicht aber zumindest kein finanzielles Risiko für Ihren Betrieb dar: Denn dann dürfen Sie Ihre Umsatzsteuer-Zahllast "nach vereinnahmten Entgelten" berechnen (= Ist-Versteuerung). Dafür genügt ein formloser Antrag. Sie brauchen dann nur die Steuereinnahmen abzuführen, die zuvor auch auf Ihrem Konto gelandet sind. Damit handelt es sich also tatsächlich um einen "durchlaufenden Posten".
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Wenn Sie über der Umsatzgrenze liegen, müssen Sie die Umsatzsteuer "nach vereinbarten Entgelten" berechnen und bezahlen. Das bedeutet, dass Sie die Umsatzsteuer in der Abrechnungsperiode an das Finanzamt abführen, in der Sie die Rechnung geschrieben haben. Da die Bezahlung durch den Kunden unter Umständen erst sehr viel später erfolgt, können auf diese Weise gefährliche Finanzlöcher entstehen.
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Weiterführende Informationen rund um das Thema Umsatzsteuer finden Sie in unserem kostenlosen Umsatzsteuer-Kurzkurs. Auch mit der obligatorischen Umsatzsteuerpflicht für Existenzgründer befasst sich ein separater Beitrag.
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Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer trifft wie die Umsatzsteuer nur einen Teil der Unternehmen: Besteuert werden alle Kapitalgesellschaften sowie gewerbetreibende Einzelunternehmer und Personengesellschaften ab 24.500 Euro Jahresgewinn. Einkünfte von Landwirten, Freiberuflern und vergleichbaren Selbstständigen sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Die gezahlte Gewerbesteuer stellt inzwischen zwar keine Betriebsausgabe mehr dar, dafür wird sie aber zum überwiegenden Teil auf die Einkommensteuer angerechnet.
Die Ermittlung der Gewerbesteuer war bis einschließlich 2007 eine Wissenschaft für sich. Die jüngste Gewerbesteuerreform hat zumindest die Berechnung der Steuerbelastung vereinfacht. Damit Sie sich eine Vorstellung von der ungefähren Größenordnung eventueller Gewerbesteuer-Belastungen machen können, hier eine Übersicht:
Ausgangspunkt ist der für die Einkommensteuer ermittelte Gewinn von Gewerbebetrieben. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro.
Hinzugerechnet werden 25 Prozent der gezahlten Zinsen, Mieten, Pachten und Leasingraten, sofern sie einen Freibetrag von insgesamt 100.000 Euro übersteigen.
Der so ermittelte Gewerbeertrag wird seit 2008 durchgängig mit dem einheitlichen Gewerbesteuersatz (= Steuermesszahl) von 3,5 Prozent belastet: Die bis dahin geltende Staffelung zwischen einem und fünf Prozent gibt es nicht mehr.
Je nachdem, in welcher Stadt oder Gemeinde Ihr Unternehmen angesiedelt ist, wird der so errechnete Messbetrag mit einem Hebesatz in Höhe von 200 bis 490 Prozent multipliziert.
Bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 380 Prozent darf die Gewerbesteuer mit der Einkommensteuer verrechnet werden.
Eine echte finanzielle Belastung stellt die Gewerbesteuer unterm Strich also "nur" noch für solche Steuerpflichtigen dar, deren Betrieb in einer Kommune mit einem Gewerbesteuerhebesatz von mehr als 380 Prozent angesiedelt ist.
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Hebesätze im Bundesvergleich
Einen nach Landkreisen sortierten Gesamtüberblick der Hebesätze aller deutschen Gemeinden bietet die Broschüre "Hebesätze der Realsteuern" des Statistischen Bundesamtes (Excel-Datei, jüngste Ausgabe 2010, Stand 2012). Die Hebesätze einzelner kreisfreier Städte sowie Landkreise finden Sie in der Tabelle des jeweiligen Bundeslandes. Sie können aber auch die Excel-Suchfunktion "Suchen nach" - "Optionen" - "Suchen in" - "Arbeitsmappe" nutzen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, erfragen Sie den in Ihrer Gemeinde oder Stadt aktuell geltenden Hebesatz am besten direkt bei dem für Sie zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt.
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Interaktiver Gewerbesteuer-Rechner
Wie hoch die Gewerbesteuer auf Basis des festgestellten Hebesatzes ausfällt, ermitteln Sie im Handumdrehen mit unserem Gewerbesteuer-Rechner.
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Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer
Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um die "Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften" (sowie bestimmte Formen der Personengesellschaften). Der Gewinn dieser Gesellschaften wird grundsätzlich mit 15 Prozent besteuert. Bis 2007 lag der Steuersatz noch bei 25 Prozent.
Ausgeschüttete Aktien-Dividenden sowie Gewinnanteile aus GmbH-Beteiligungen werden zudem pauschal der "Kapitalertragsteuer" von 25 Prozent unterworfen: Das ist die gleiche ("an der Quelle" erhobene) Zinsabschlagsteuer, mit der Banken und Sparkassen auch die Zinsgutschriften von Sparern belasten, sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt. Aus Sicht der Anteilseigner sind Körperschaft- und Kapitalertragsteuer also im Prinzip Abschlagzahlungen auf die spätere individuelle Einkommensteuer - entsprechend der Lohnsteuer von Arbeitnehmern.
Ans Finanzamt gezahlt werden diese Steuern also von den Unternehmen - die Anteilseigner müssen sie aber letztlich tragen. Ihre Einkünfte sowie die abgeführten Steuern geben Sie in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung an - unter "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" (Anlage "G") bzw. "Einkünfte aus Kapitalvermögen" (Anlage "KSO"). Bereits gezahlte Körperschaft- und Kapitalertragsteuern mindern die verbleibende Einkommensteuer.
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Sonstige betriebliche Steuern
Zwar zahlen Sie mit Ihren betrieblichen Aufwendungen auch zahlreiche andere Verbrauchs- und ähnliche Steuern (wie Mineralöl-, Kfz-, Versicherungs- oder auch die Hundesteuer für den Wachhund) - weitere Spezialsteuern für Unternehmen gibt es jedoch nicht.
Als Arbeitgeber müssen Sie außerdem die Lohn- und Kirchensteuern für Ihre Mitarbeiter abführen: Da diese Zahlungen aber ohnehin einen Teil des vereinbarten Bruttogehalts darstellen, handelt es sich nicht um eine zusätzliche steuerliche Belastung des Unternehmens.
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Fazit
Deutschland hat zweifellos ein kompliziertes Steuerrecht. Die einzelnen Elemente des Einkommensteuerrechts greifen bei genauerem Hinsehen jedoch recht logisch ineinander. Sieht man einmal von den komplizierten Anrechnungsverfahren von Gesellschaftereinkünften ab, dann ist das Konstruktionsprinzip auch ohne Steuerberater durchschaubar. Und vor allem: Aus Sicht der meisten Kleingewerbetreibenden und Selbstständigen ist der Unterschied zum Angestelltendasein in Sachen Steuern vielfach geringer als vermutet. Kurz gesagt: Sie stellen den zu versteuernden Gewinn für die Einkommensteuererklärung selbst fest. Außerdem ermitteln und überweisen sie ihre Umsatzsteuer-Zahllast unaufgefordert ans Finanzamt.