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Eingliederungszuschuss (§ 218 SGB-III): Art und Umfang der Förderung

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Art und Umfang der Förderung

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Als Arbeitgeber stehen Sie häufig vor dem Problem, dass ein neu eingestellter Arbeitnehmer erst einmal eingearbeitet werden muss und in diesem Zeitraum noch nicht die volle Leistung erbringt. Gerade bei einem langzeitarbeitslosen Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, dass Sie von der Arbeitsagentur am Anfang einen sog. Eingliederungszuschuss erhalten. In diesem Fall zahlt die Arbeitsagentur bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten bis zu 50 Prozent des so genannten "berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts".

Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt in diesem Sinn setzt sich aus dem zugrunde gelegten Arbeitseinkommen und dem pauschalisierten Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zusammen.

Hinsichtlich des Arbeitseinkommens ist zu beachten, dass dieses bei der Bemessung des Eingliederungszuschusses höchstens in Höhe des Tariflohnes als Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Wenn keine tarifliche Regelung abgeschlossen wurde, bildet das ortsübliche Arbeitsentgelt die Obergrenze.

Darüber hinaus fließt der Teil des Arbeitseinkommens nicht in die Berechnung des Eingliederungszuschusses ein, der die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung überschreitet. Diese liegt im Jahr 2010 bei 5.500 Euro monatlich in Westdeutschland und bei 4.650 Euro monatlich in Ostdeutschland (für 2010). Einen genaueren Überblick finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Einmalig gezahltes Arbeitseinkommen wird ebenfalls nicht bei der Bemessung des Eingliederungszuschusses berücksichtigt. Hierzu zählen das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld.

Der pauschalisierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtversicherungsbeitrag beträgt 20 Prozent des nach den obigen Grundsätzen zugrunde gelegten Arbeitseinkommens.

Beispiel:

Sie möchten Ihrem Arbeitnehmer im Falle der Einstellung ein Gehalt von 2.200 Euro zahlen. Das tarifmäßig zustehende Gehalt für die Tätigkeit beträgt 2.000 Euro. Hier errechnet sich der maximal mögliche Zuschuss wie folgt: 2.000 Euro Bruttovergütung zuzüglich 400 Euro Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag / 100 x 50 x 12 = 14.400 Euro.

Hierzu müssen Sie sich jedoch mit der Arbeitsagentur am Sitz Ihres Unternehmens in Verbindung setzen und dort die Zahlung eines Eingliederungszuschusses beantragen. Am besten wenden Sie sich dort an den Arbeitsvermittler, der für die Betreuung von Arbeitgebern zuständig ist. Mit ihm sollten Sie zunächst besprechen, inwieweit eine Förderung bei Abschluss eines Arbeitsvertrages in Betracht kommt. Dieser Vermittler ist normalerweise Ihr persönlicher Ansprechpartner.

Allerdings trifft diese Stelle seit 2006 nicht mehr selbst die Entscheidung, ob und für welchen Zeitraum ein Eingliederungszuschuss zugesprochen wird. Hierfür ist jetzt der Vermittler in der Arbeitsagentur zuständig, die sich am Wohnort des jeweiligen Bewerbers befindet. Dorthin werden Ihre Antragsunterlagen von "Ihrer" Agentur weitergeleitet.