Checkliste Urheberrecht: Beugen Sie urheberrechtlichen Abmahnungen vor
Nutzung fremder Texte
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Urheberrechtsverstöße aus mangelnder Kenntnis des Zitat- und Urheberrechts sind weit verbreitet. Die folgende Checkliste ist als Hilfe für Autoren gedacht, um urheberrechtliche Probleme, Plagiatsvorwürfe oder (kostenpflichtige) Abmahnungen gar nicht erst zu riskieren. Wir erläutern, wann und wie man fremde Texte und Bilder etwa als Zitat übernehmen darf. (Das Thema "Urheberrecht" vollständig abhandeln können wir in diesem Rahmen allerdings nicht.)
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Nutzung fremder Texte: Urheberrechtlich geschützt oder nicht?
Texte können als so genannte Schriftwerke vom Urheberrecht geschützt werden. Dabei ist der Schutz unabhängig davon, ob der Autor seinem Text einen Urheberrechtsvermerk bzw. das (weitverbreitete und missverständliche) Copyrightvermerk anfügt oder nicht! Wann ein Text urheberrechtlichen Schutz genießt, hängt von seiner Schöpfungshöhe ab. Im Einzelfall kann es von der jeweiligen Formulierung oder der Länge des Textes abhängen, ob er Schutz genießt. Der Text muss die individuellen Züge seines Autors widerspiegeln, braucht aber keine bahnbrechenden Neuigkeiten aufzuweisen. Auch die tausendste Beschreibung des klassischen Reitersitzes ist urheberrechtlich geschützt, solange sie eine individuelle Gedankenführung mit Phantasie und Gestaltungskraft beinhaltet, die den Text nennenswert macht und sich dadurch von anderen dieses Themas unterscheidet.
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Die Gerichte gehen bei der "Verteilung" des urheberrechtlichen Schutzes relativ großzügig vor. Sogar bei Gebrauchsanweisungen, bei denen die Technik per se Vorgaben für die textliche Gestaltung gibt, ist es für viele Richter ausreichend, wenn der verbleibende Spielraum durch den Verfasser phantasievoll genutzt wird. Gleiches gilt für Artikel zum Tagesgeschehen in Zeitungen und Internetportalen. Auch Zeitungsinserate fallen hinsichtlich der optischen und sprachlichen Gestaltung unter diese Einstufung.
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Einzelne Gerichte setzen aber höhere Maßstäbe an die individuellen und phantasievollen Züge des Autors. So sprach das Oberlandesgericht Düsseldorf einem Artikel eines Computerzeitschriftenredakteurs den Urheberrechtsschutz ab:
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[...] "Denn der Artikel hat im Wesentlichen die Vorstellung und Beschreibung neuer Softwareprodukte zum Gegenstand, wobei der Leser - ähnlich wie bei einer Bedienungs- oder Gebrauchsanweisung - über bestimmte Funktionsweisen und Anwendungsmöglichkeiten des Produkts informiert wird."
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Aber auch Werbeslogans, wie bspw. die MAOAM-Werbung ("Was wollt ihr dann?" - "MAOAM"), genießen selten urheberrechtlichen Schutz. Da diese wegen ihrer Werbewirksamkeit kurz gehalten werden, bleibt kaum Raum für eine persönliche geistige Schöpfung. (Das wiederum ist inkonsequent, denn die Melodien zu solchen Slogans, die auch nicht viel länger sind, unterliegen häufig dem Urheberrecht ...) Aber - zumindest bei ausreichender Unterscheidungskraft - ist ein Schutz durch Eintragung des Slogans in das Markenregister möglich: Dann ist der Slogan doch wieder vor fremder Nutzung geschützt, zumindest im "gewerblichen Verkehr".
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Die Rechtssprechung bietet keine sichere Schablone, die man über Texte legen kann. Deshalb sollten Sie bei fremden Texte im Zweifel davon ausgehen, dass das Urheberrecht greift, und den Autor um Erlaubnis bitten, seinen Text zu nutzen.
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Zustimmung aller Urheber bei Miturheberschaft und Werkverbindung
Wenn mehrere Autoren an einem Werk beteiligt sind, welches sich nur als Ganzes verwerten lässt, werden diese zu Miturhebern an dem neu entstandenen Werk. Eine Miturheberschaft liegt somit vor, wenn ein gemeinsamer Schaffensprozess zugrundeliegt.
Werden mehrere selbständige Werke, die einzeln verwertbar sind, in einem Gesamtwerk verbunden, liegt keine Miturheberschaft, sondern eine Werkverbindung vor.
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Beispiel für Miturheberschaft: Für einen Bericht über die Hengstparade in Neustadt/Dosse liefert der eine den Text und der andere die dazugehörigen Bilder. Der Artikel entsteht durch das gemeinsame Schaffen des Texters und des Fotografen. Die Einzelbeiträge, die Fotos und der Text, sind für sich alleine nicht sinnvoll und somit nicht verwertbar. Beide Gestalter können deshalb nur gemeinsam über die Veröffentlichung und Verwertung des Berichtes entscheiden.
Allerdings hat die Mitbestimmung ihre Grenze: Und zwar dort, wo ein Miturheber aus niedrigen Gründen seine Zustimmung verweigert. Die Verweigerung darf nicht gegen die schutzwürdigen Interessen des anderen verstoßen. Andererseits müssen die Nutzungsrechte von beiden eingeholt werden, wenn etwa eine Zeitung diesen Artikel veröffentlichen möchte.
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Beispiel für Werkverbindung: Angenommen, es soll eine Gedichtsammlung von verschiedenen Dichtern entstehen. Dann ist jedes einzelne Gedicht ein selbständiges Werk, welches in ein neues Werk, die Gedichtsammlung, eingefügt werden soll.
Auch hier gilt: Die Urheber des verbundenen Werkes können einem Dritten, z.B. einem Verlag, nur gemeinsam die Nutzungsrechte an der Werkverbindung einräumen.
Der Unterschied zur Miturheberschaft liegt vor allem in den selbständigen Werken. Denn neben dem Verbund kann jeder über sein Werk frei verfügen, es sei denn, dies steht gegen den Sinn und Zweck der vereinbarten Werkverbindung.
Egal, ob eine Werkverbindung oder eine Miturheberschaft vorliegt, in beiden Fällen muss von jedem Urheber eine Einwilligung zur Veröffentlichung eingeholt werden.
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Es ist empfehlenswert, vor Beginn der Arbeit an einem gemeinsamen Werk die Rechte und Pflichten der Miturheber untereinander vertraglich zu regeln (Gesellschaftsvertrag). Das betrifft zum Beispiel den Umfang der jeweiligen Beiträge, die Veränderungs- und Verwertungsrechte, sowie die Kündigungsrechte.
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Zustimmungsfreie Texte
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Zitate: Zulässig und somit zustimmungsfrei ist das Zitieren. Jedoch dürfen fremde Werke bzw. Werkteile nur nach den Zitatrichtlinien des Urheberrechts verwendet werden. Ein bloßer Hinweis oder Link auf eine fremde Webseite stellt noch kein Zitat dar. Zwingend erforderlich ist ein eigenes Werk.
Es sind vier Voraussetzungen für das Zitieren zu erfüllen:
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Wie Sie (wissenschaftliche) Zitate kennzeichnen, lesen Sie bei Wikipedia.
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Amtliche Werke: Das Nutzen von amtlichen Werken wie Gerichtsentscheidungen, Gesetzestexten, Verordnungen oder Bekanntmachungen von Behörden ist zustimmungsfrei und ohne Vergütungsansprüche erlaubt. Wichtig ist, dass es sich um Originaltexte handeln muss. Texte aus einer privaten Zusammenstellung von amtlichen Werken wie Gerichtsentscheidungen oder Leitsätze dürfen nicht ohne Zustimmung verwandt werden.
Schutzdauer abgelaufen: Die Schutzdauer des Werkes endet 70 Jahre nach dem Tod des Autors (bei Gemeinschaftswerken des letzten Autors). Ist diese abgelaufen, kann das Werk zustimmungsfrei verwendet werden.
Werke unter freier Lizenz (Lizenz für freie Inhalte, Open Content): Werke, die von ihren Autoren z.B. unter eine "Creative Commons"-Lizenz gestellt wurden, können, sofern der Urheber dies in der Lizenz angegeben hat, als Ganzes oder in Teilen verwendet werden, solange die Autoren angegeben werden und der Verweis auf die Lizenz erhalten bleibt. Das jeweilige Lizenzmodell muss aber genau beachtet werden. Eine mögliche Bedingung aus der Lizenz kann z.B. lauten: "Keine Verwendung ohne Quellenangabe!"