Fachliteratur von der Steuer absetzen - auch Arbeitnehmer dürfen das!

Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wie Sie was geltend machen können

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Fachliteratur können Sie von der Steuer absetzen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wie Sie was geltend machen können, erläutert Steuerexperte Thomas Wolf.

Voraussetzungen

Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Aufwendungen für Fachliteratur von der Steuer absetzen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie was wann geltend machen können, erläutert Steuerexperte Thomas Wolf.

Aufwendungen für die Anschaffung von Fachliteratur gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (oder auch aus Vermietung und Verpachtung oder bei der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen).

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Was ist wann absetzbar?

  • Fachbücher: Fachbücher sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird. Typische Fachbücher sind dadurch charakterisiert, dass sich ihr sachlicher Inhalt ganz überwiegend auf das spezielle berufliche oder sonstige erwerbsbezogene Fachgebiet des Steuerzahlers beschränkt. Wann konkret ein Fachbuch vorliegt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Autorenname und Titel des Buchs sollten aus Beweisgründen auf dem Beleg vom Aussteller vermerkt werden.

  • Fachbezogene Nachschlagewerke: Die Anschaffung fachbezogener Nachschlagewerke können Sie als Werbungskosten geltend machen, wenn der fachliche Bezug zu Ihrer beruflichen Tätigkeit gegeben ist und eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist (beispielsweise der Bezug der "Neuen Wirtschafts-Briefe" bei einer Finanzbeamtin; FG Bremen vom 12.10.1993, EFG 1994 S. 199).

  • Fachzeitungen und -zeitschriften: Fachzeitungen und -zeitschriften sind als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sich im Einzelfall vom Steuerzahler eine ausschließliche oder ganz überwiegend erwerbsbezogene Verwendung der Zeitungen und Zeitschriften nachweisen oder zumindest glaubhaft machen lässt (z.B. spezielle Börsenzeitschriften, Zeitschriften für verschiedene Rechtsgebiete).

  • Fachliteratur: Fachliteratur wird ebenfalls als Arbeitsmittel anerkannt. Dazu zählen Fachbücher, Gesetzestexte und die Ergänzungslieferungen usw., die Sie aber durch Belege nachweisen müssen. Es ist darauf zu achten, dass der entsprechende Fachtitel eingetragen ist. Wenn auf der Quittung die Titelangabe fehlt, dürfen Sie den Titel des Buches nachtragen. Hierbei handelt es sich um das Mittel der Glaubhaftmachung. Sie sollten genau festhalten, um welches Buch es sich handelt. Im Zweifelsfall müssen Sie dem Finanzamt genau darlegen, wofür das Buch angeschafft und wie es verwandt wurde (BFH Urteil vom 22.12.2000, Az. IV B 4/00).

  • hochpreisige Fachliteratur: Auch Steuerzahler, die sehr hohe Beträge für Fachliteratur aufwenden, dürfen von den Finanzbeamten nicht pauschal gekürzt werden. Das Finanzamt muss im Einzelnen, also Buch für Buch, darlegen, warum es den Aufwand für nicht gerechtfertigt hält (Niedersächsisches FG vom 05.05.1994, II 342/93).

  • Gebietsleiter Kfz: Eine Ausnahme gibt es aber doch, und zwar dann, wenn Sie Ihrem Finanzbeamten glaubhaft machen können, dass Sie einer bestimmten Zeitung nur beruflich interessierende Informationen entnehmen. Das gelang beispielsweise einem Gebietsleiter in der Kfz-Branche, der die Wochenendausgaben entfernter regionaler Tageszeitungen abonniert hatte, um den Markt zu analysieren und zu beobachten (FG Köln vom 07.07.1993, EFG 1994, S. 199). Auf dieses Urteil sollten sich auch Stellensuchende berufen, die sich die Wochenendausgaben überregionaler Tageszeitungen, wie z. B. die "FAZ", die "Süddeutsche Zeitung" oder anderer Zeitungen wegen des großen Stellenmarktes kaufen.

  • Handelsblatt: Die Zeitung "Handelsblatt" ist als Werbungskosten abziehbar, wenn die Nutzung nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist (BFH, Urteil vom 19.11. 1996, Az: VI R 64/95, BFH/NV, 402).

    • Das "Handelsblatt" ist nämlich keine typische Tageszeitung: Das Handelsblatt beschäftigt sich fast ausschließlich mit Wirtschaftsfragen und erscheint nur an Arbeitstagen. Sie ist deshalb eher als Fachzeitschrift anzusehen und kann daher bei überwiegender beruflicher Nutzung ein Arbeitsmittel sein.

    • Anerkannt wurde das "Handelsblatt" bei einem Diplom-Kaufmann, der auf dem Gebiet der Steuer- und Wirtschaftsberatung tätig war (BFH, Urteil vom 12.11.1982, DB 1983 S. 372). Auch für die Angestellte eines Europaabgeordneten, die für die Pressearbeit zuständig ist, stellt das "Handelsblatt" ein Arbeitsmittel dar, vorausgesetzt, die überwiegende berufliche Nutzung wird nachgewiesen (BFH, Urteil vom 19.01.1996, BFH/NV 1996 S. 402).

    • Sind Sie nicht auf wirtschaftlichem Gebiet beruflich tätig, haben Sie die Möglichkeit, die Kosten für den Bezug des "Handelsblatts" als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen. In diesem Fall müssen Sie aber dem Finanzamt darlegen, in welcher Weise Sie konkret die Zeitung zur Erzielung Ihrer Kapitaleinkünfte nutzen (Niedersächsisches FG vom 09.12.1998, EFG 1999 S. 325).

  • Kauf einzelner Zeitschriften: Der Kauf einzelner Hefte kann durchaus für Sie steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sein. Sie müssen Ihrem Finanzbeamten nachweisen, dass Sie sich die betreffende Ausgabe der Zeitschrift ausschließlich wegen bestimmter, auf Ihren Beruf bezogener Beiträge angeschafft haben.

  • Lehrer-Fachbücher: Als Nachweis der beruflichen Nutzung sollten Lehrer immer angeben, "welche Zeitschrift bzw. welches Buch er in welcher Zeit in welcher Klasse für Unterrichtszwecke benutzt hat" (BFH, Urteil vom 02.02.1990, BFH/NV 1990 S. 564). So wurde beispielsweise beim Lehrpersonal folgendes anerkannt:

    • das "Riemann-Musiklexikon" in fünf Bänden bei einem Musiklehrer am Gymnasium (Niedersächsisches FG vom 09.03.1988, Az. VII 360/85; nicht veröffentlicht),

    • die "Propyläen-Weltgeschichte" bei einem Lehrer für Geschichte (FG Münster vom 05.07.1965, EFG 1965 S. 578),

    • "Grzimeks Tierleben" bei einem Biologielehrer (FG Berlin vom 27.08.1971, EFG 1972 S. 179),

    • der "Weltatlas des Tierlebens" bei einer Biologielehrerin (BFH, Urteil vom 21.06.1989, BFH/NV 1990 S. 89),

    • die "Encyclopaedia Britannica" in 30 Bänden bei einem Englischlehrer (BFH, Urteil vom 16.10.1981, BstBl. 1982 II S. 67),

    • "Spektrum der Wissenschaft" bei einem Physiker (Niedersächsisches FG vom 16.03.1989, Az. III 489/88; nicht veröffentlicht),

    • "Kosmos" sowie "Das Tier" bei einer Biologie-Lehrerin (BFH, Urteil vom 21.06.1989, BFH/NV 1990 S. 89).

  • Lexikon: Lexika sind als Werbungskosten nur abzugsfähig, wenn es sich um ein fachspezifisches Lexikon handelt, das Sie für Ihren speziellen Beruf benötigen - etwa zu medizinischen oder rechtlichen Fachbegriffen.

  • Nachschlagewerke: Die Aufwendungen eines Englischlehrers für die Anschaffung eines allgemeinen Nachschlagewerkes in englischer Sprache können als Werbungskosten abziehbar sein (BFH vom 16.10.1981 - BStBl 1982 II S. 67).

  • Nachweis ohne Belege: Auch für weniger eifrige Belegsammler gibt es eine Möglichkeit, Aufwendungen für Fachliteratur geltend zu machen. Sie können auch ohne Nachweise einen Betrag von 102 Euro für Fachliteratur eintragen, vorausgesetzt, Sie haben nicht bereits für andere Arbeitsmittel, wie z.B. Berufskleidung, Ausgaben bis zu 110 Euro geltend gemacht. Denn bis zu diesem Betrag sollen die Finanzämter bei Arbeitsmitteln auf die Vorlage von Belegen verzichten (Verfügung der OFD Bremen vom 09.01.1990, StEK EStG § 9 Nr. 511). Bei dem Betrag von 110 Euro handelt es sich aber nicht um einen Pauschbetrag, auf den Sie einen Rechtsanspruch haben, sondern lediglich um eine sog. Nichtbeanstandungsgrenze (FG Brandenburg vom 25.02.1999, EFG 1999 S. 601).

  • Quittung nachtragen: Grundsätzlich gilt, Ausgaben für Fachliteratur müssen Sie durch Belege nachweisen. Achten Sie unbedingt darauf, dass auf dem Beleg der Titel des Buches eingetragen ist. Die bloße Bezeichnung "Fachliteratur" genügt für das Finanzamt nicht. Sie dürfen auf dem Beleg den Titel des Buches nachtragen. Hierbei handelt es sich um ein Mittel der Glaubhaftmachung. Denn Werbungskosten müssen nicht unbedingt nachgewiesen werden, sie können auch glaubhaft gemacht werden.

  • Rechts- und Geldtipps: Die Kosten für den Bezug von Publikationen auf dem Gebiet der Rechts- oder Geldtipps können Sie als Werbungskosten absetzen, wenn Sie auf dem Gebiet des Rechts (z. B. als Rechtsanwalt, Notar, Justiziar) oder des Geldes (z. B. als Bankmitarbeiter, Steuerberater, Anlageberater) beruflich tätig sind.

  • Tageszeitungen: Bei Tageszeitungen werden die Kosten nur im Ausnahmefall anerkannt. Es muss klar sein, dass ausschließlich berufliche Informationen (Bewerbungen) entnommen werden. Dies muss nachgewiesen werden.

  • Tatsächlicher Verwendungszweck: Schwieriger wird es bei Büchern, die Sie sich zwar aus beruflichen Gründen gekauft haben, deren Titel und Inhalt aber nicht in einem klar erkennbaren Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Verweisen Sie das Finanzamt auf das BFH, Urteil vom 02.02.1990, BFH/NV 1990 S. 564. Danach reicht diese Feststellung allein für die Ablehnung als Fachbuch nicht aus. Ob nämlich ein Buch ein Fachbuch ist, hängt nicht in erster Linie von dessen Titel und Inhalt ab, sondern von seinem tatsächlichen Verwendungszweck (BFH, Urteil vom 21.02.1986, BFH/NV 1986 S. 401).

  • Zeitungen: Die Aufwendungen für Zeitungen, die ausschließlich für die berufliche Information bezogen werden, sind als Arbeitsmittel abzugsfähig, allerdings nur dann, wenn auch eine Zeitung für den privaten Zweck bezogen wird (FG Köln, EFG 1994 S. 199).

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Werbungskosten, Pauschbetrag

Werbungskosten sind Aufwendungen (beruflich bedingte Ausgaben, sammeln Sie deshalb bitte unbedingt von Jahresbeginn an sämtliche Belege über berufliche Ausgaben) zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (Arbeitseinkommens).

Sie können steuerlich bei den so genannten "Überschusseinkünften" geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind die tatsächlichen Kosten, mindestens aber die Werbungskostenpauschbeträge. Dazu gehören z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sowie die sonstigen Einkünfte (§ 22 EStG).

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