Food-Fotografie: Speisen, Gerichte und Getränke ansprechend und professionell fotografieren

Food-Fotografie: Einsatz- und Verdienstmöglichkeiten: Rechtliche Problemzonen der Food-Fotografie

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Rechtliche Problemzonen der Food-Fotografie

Food-Fotografie hat doch nichts mit Jura zu tun, denken Sie? Leider falsch: Da gibt es so einige Berührungspunkte - und die sollten Sie kennen, wenn Sie Ärger vermeiden möchten. Deshalb beschäften wir uns als nächstes mit möglichen Rechtsverletzungen in der Food-Fotografie.

Verletzung von Rechten am Geschmacksmuster

Wenn Sie ein selbst gekochtes Gericht oder einen angerichteten Salatteller fotografieren, kann das in der Regel keine rechtlichen Probleme geben - sollte man denken. Leider ist das in letzter Zeit durchaus nicht unproblematisch geworden. Das Gericht, den Salat oder Ihr Getränk müssen Sie schließlich irgendwo anrichten oder einfüllen - und was liegt näher, als dazu extravagantes Geschirr oder Besteck zu verwenden? Genau hier liegt das Problem. Viele Hersteller schützen nämlich mittlerweile das Design oder die Form des Geschirrs und Bestecks mit eingetragenen Geschmacksmustern. Diese Eintragung soll eigentlich nur verhindern, dass die Konkurrenz das Design klaut. Einige Hersteller drehen aber auch den Fotografen daraus einen Strick, insbesondere bei Verwendung der Fotos für Werbezwecke.

Schon die Darstellung des geschützten Designs auf einem Foto und dessen Veröffentlichung (auch in einer privaten Galerie) kann nämlich eine Verletzung des Rechtes am Geschmacksmuster darstellen und zu einer Abmahnung führen. Das kann unter Umständen sehr teuer werden, vor allem, wenn Sie die Fotos über Bildagenturen verkaufen oder Ihr Auftraggeber damit eine große Werbekampagne gestartet hat.

Recherche nach Geschmacksmustern

Das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA hat auf seiner Website eine Geschmacksmusterdatenbank. Dort können Sie nach eingetragenen Geschmacksmustern suchen. Daneben gibt es von der EU eine Datenbank mit eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern.

Darüber hinaus gibt es aber auch nicht eingetragene Geschmacksmuster. Diese sind aber im Gegensatz zu eingetragenen Geschmacksmustern maximal drei Jahre nach Veröffentlichung des Designs oder Musters gültig. Geht es also um ein Produkt, das bereits länger als drei Jahre auf dem Markt ist und für das es kein eingetragenes (deutsches oder europäisches) Geschmacksmuster gibt, können Sie davon ausgehen, dass es rechtlich unproblematisch ist, weil ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster nach drei Jahren abgelaufen ist.

Verstöße gegen das Markenrecht

Neben dem Geschmacksmusterrecht kann aber auch das Markenrecht problematisch sein. Wenn Sie einen gedeckten Tisch fotografieren, auf dem Getränkeflaschen oder Gläser mit Markenlogos zu sehen sind, kann das durchaus teuer werden. Anders als bei Geschmacksmustern verletzt hier nicht schon die Abbildung selbst die gewerblichen Schutzrechte des Inhabers, sondern erst eine entsprechende Verwendung des Bildes. Da die Marke im Bild sichtbar ist, haben Sie wenig Chancen mit dem Hinweis, die Markenverletzung sei versehentlich geschehen. Achten Sie deshalb darauf, Markenlogos und Produktnamen aus Ihren Bildern zu verbannen. Dann haben Sie keine Probleme mit Markenverletzungen zu erwarten.

Tipps, um rechtliche Probleme zu vermeiden

Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Sie bei der Dekoration auf alle Produkte verzichten, die mit einem Geschmacksmuster geschützt sind. Wenn Sie jedoch nicht auf trendiges Geschirr oder Besteck verzichten möchten, gibt es immerhin noch ein paar Möglichkeiten.

Obstsalat im Einmachglas.

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  • Wenn Sie - bei Auftragsarbeiten oder bei Aufnahmen für den Eigenbedarf - schon vorher wissen, wozu das Bild verwendet wird, dann können Sie einfach beim Hersteller anfragen, ob Sie das Produkt als Deko nutzen können.

    Geben Sie den Verwendungszweck des Bildes an. Ist die Nutzung aus Sicht des Herstellers positiv, wie bspw. die Nutzung in einer Zeitschrift oder einem Kochbuch eines renommierten Verlages, dann stimmen viele Hersteller der Nutzung durchaus zu. Lassen Sie sich die Erlaubnis schriftlich geben.

    Schwieriger wir es erfahrungsgemäß, wenn die Bilder in der Werbung Verwendung finden oder über Bildagenturen verkauft werden sollen. Aber auch dann gibt es Hersteller, die Ihnen die Erlaubnis erteilen. Fragen schadet also nicht.

  • Problematisch ist es natürlich, wenn Sie den Hersteller nicht kennen. Dann können Sie weder prüfen, ob es ein Geschmacksmuster gibt, noch den Hersteller befragen. Wenn Sie nicht auf das Geschirr oder Besteck verzichten möchten, hilft nur der gesunde Menschenverstand weiter. Damit ein Geschmacksmuster gültig ist, muss das Design neu sein. Beim Eintragen eines Geschmacksmusters prüft die eintragende Stelle (etwa das DPMA) jedoch nicht, ob dies der Fall ist. Im Streitfall mit dem Hersteller können Sie unter Umständen das Vorliegen der Voraussetzungen anfechten. Können Sie nachweisen, dass ein anderer Hersteller vorher schon eine ähnliche Form im gleichen Raum (Deutschland) verwendet hat, haben Sie damit gute Chancen.

    Wenn Sie den Hersteller also nicht kennen und das Risiko eines Rechtsstreits mit dem Hersteller minimieren möchten, dann schauen Sie einfach nach, ob es im Handel sehr ähnliche Produkte von verschiedenen Herstellern gibt. Doch selbst, wenn Sie fündig werden, könnte das auch bedeuten, dass die anderen Hersteller unter Lizenz des Rechteinhabers produzieren.

  • Tolle Food-Fotos lassen sich aber auch ohne extrem gestyltes Geschirr, Besteck und Gläser machen. Wenn Sie kein Risiko eingehen möchten und für klassische Formen und Design oder antikes Besteck etwas übrig haben: Auch damit lassen sich Food-Fotos machen, die im Trend liegen.