Leitfaden Änderungskündigung: Ein Überblick für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Änderungskündigung: Zielsetzung

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Änderungskündigung: Zielsetzung

Änderungskündigung – was ist das eigentlich?

Angenommen, ein Arbeitgeber will in seinem Betrieb etwas Grundlegendes daran ändern, wie, wo und was ein bestimmter Mitarbeiter arbeitet. Möglicherweise geht es auch um eine Änderung, die einen ganzen Betriebsteil betrifft. Vielleicht soll Samstags- und Nachtarbeit eingeführt werden. Oder der Firmensitz soll von Stuttgart nach Karlsruhe verlegt werden, die Arbeitsstelle des Mitarbeiters damit ebenfalls. Oder der Außendienst soll in Zukunft nicht mehr nur Geräte verkaufen, sondern bei bestehenden Kunden zusätzlich Wartungsarbeiten übernehmen.

In solchen Fällen muss es eine rechtliche Basis dafür geben, die die Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diese Änderungen mitzumachen. Das kann auf verschiedene Art geschehen. Der Arbeitnehmer kann von sich aus eine entsprechende Vereinbarung unterschreiben. In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die Änderung einfach anordnen. Manchmal ist jedoch der Arbeitnehmer nicht zur Zustimmung bereit, und aufgrund des Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber ihm auch keine entsprechende Weisung erteilen.

In solchen Fällen kann eine Änderungskündigung die gewünschte arbeitsrechtliche Grundlage herstellen.

Welchen Zweck erfüllt die Änderungskündigung?


Eine Änderungskündigung ist ein arbeitsrechtliches Instrument. Man könnte seine Funktion so umschreiben, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in etwa mitteilt: „Zu den bisherigen Bedingungen werde ich Dich nicht mehr beschäftigen. Aber ich mache Dir das Angebot, dass Du zu veränderten Konditionen weiterarbeiten kannst.“

Eine Änderungskündigung besteht immer aus zwei Elementen, selbst wenn sie in den meisten Fällen in einem Dokument zusammengefasst sind:

  • die Kündigung des bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses

  • ein Angebot zur Fortführung unter geänderten Konditionen

Was jedoch nicht geht: erst eine Kündigung aussprechen und dann ein Änderungsangebot hinterherschieben. Das ist dann keine Änderungskündigung im arbeitsrechtlichen Sinne mehr.

Prinzipiell kann auch der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Änderungskündigung vorlegen. Das ist jedoch eher selten.

Änderungskündigungen werden in der Praxis meist dazu genutzt, den Arbeitsvertrag zugunsten des Arbeitsgebers zu verändern. Legt der Arbeitgeber eine Änderungskündigung vor, macht er unmissverständlich klar, dass es ihm mit seinen Änderungsplänen ernst ist.

Außerdem ist dies der einzige Weg, wenn die Änderung nicht einfach angeordnet werden kann (mehr zu den Voraussetzungen weiter unten) und der Arbeitnehmer nicht von sich aus zustimmt. Der Arbeitsvertrag ist eine Einheit. Man kann nicht nur einzelne Regelungen, Abschnitte oder Paragrafen daraus kündigen. Die Kündigung muss den Vertrag insgesamt umfassen. Sie kann aber mit einem Angebot zum Weitermachen mit einer oder mehreren geänderten Regelungen verbunden werden.

Ein Praxisbeispiel: Längere Support-Zeiten

Sie sind Inhaber eines kleinen Unternehmens, das in letzter Zeit prima läuft. Nicht zuletzt deshalb, weil Sie einen schnellen Kundensupport anbieten. Deswegen wollen Sie jetzt gern eine Support-Spätschicht einführen und außerdem auch am Samstag arbeiten lassen.

Für einen Großteil der Mitarbeiter ist das in Ordnung. Doch ein paar der Leute wollen nicht mitmachen. Dummerweise haben diese Arbeitnehmer noch Arbeitsverträge, die Sie damals ohne Anwalt aufgesetzt haben. In denen stehen fixe Arbeitszeiten: von Montag bis Freitag, zwischen 08.30 und 17.00 Uhr. Und deshalb, so stellen Sie fest, können Sie bei diesen Arbeitnehmern die Zusatzschichten nicht einfach anordnen.

Sie können jedoch die Spät- und Samstagsschichten nicht nur auf dieselben wenigen Schultern verteilen. Genauso wenig können Sie auf schnelle Beantwortung von Kundenanfragen verzichten. Die Konkurrenz in Ihrem Bereich ist groß und die hervorragende Kundenbetreuung ist für Sie ein wesentliches Alleinstellungsmerkmal. Fehlt sie, steht zu befürchten, dass die Kunden andere Anbieter suchen.

Deshalb sprechen Sie gegenüber den Mitarbeitern, die nicht mitmachen wollen, eine Änderungskündigung aus. Die sind damit gekündigt – außer, sie lassen sich auf einen geänderten Arbeitsvertrag mit erweiterten bzw. flexiblen Arbeitszeiten ein.