Pfändung von Lebens- und Direktversicherung

Umwandlungspraxis

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Umwandlungspraxis

Zur Umwandlungspraxis von Direktversicherung und Lebensversicherung in eine Rentenversicherung:

Im Falle von Überschuldung oder Insolvenz drohen dem Schuldner die Pfändung seiner Lebens- oder Direktversicherung, aber auch seiner Rentenversicherung, wenn diese nicht den Vorgaben von § 351c ZPO entspricht. Hier empfehlen sich folgende praktische Maßnahmen:

  • Wenden Sie sich an Ihre Versicherung und fragen Sie konkret nach, ob die aktuell abgeschlossenen Verträge pfändungsgeschützt sind oder nicht. Fragen Sie möglichst nicht beim Versicherungsvertreter, sondern direkt in der Versicherungszentrale nach. Vielleicht können Sie so Zusatzprovisionen an den Versicherungsvertreter vermeiden, wenn Sie vom bisherigen Lebens-, Direkt- oder privaten Rentenversicherungsvertrag in einen gesetzlich pfändungsgeschützten Rentenversicherungsvertrag wechseln müssen.

So verlieren Selbstständige ihre private Rentenversicherung trotz Pfändungsschutz!

So hat der Bundesgerichtshof am 15.11.2007, Az. IX ZB 34/06, die Pfändung einer privaten Rentenversicherung eines Selbstständigen für rechtens erklärt. Der Pfändungschutz gilt nämlich nur für Verträge, die den Bestimmungen nach § 851c ZPO genügen. Die meisten Altversicherungsverträge für Selbstständige erfüllen diese jedoch nicht, weil man dem Versicherten hier Kündigungsrechte, Recht auf Kapitalauszahlung des angesparten Kapitals etc. einräumen wollte. Selbstständige müssen ihren bestehenden Vertrag daher ggf. durch Vertragszusätze oder Umwandlung "winterfest" machen, wenn Pfändung oder Insolvenz droht.

  • Sollte Ihre Versicherung erklären, dass Ihre derzeitige Versicherung bereits nach § 851c ZPO pfändungsgeschützt ist, dann lassen Sie sich das unbedingt schriftlich geben. Bei Umwandlung des bisherigen Vertrags in einen pfändungsgeschützte Rentenversicherungsvertrag sollte Ihre Versicherung Ihnen ebenfalls schriftlich den Pfändungsschutz bestätigen. Damit haftet die Versicherung für den Fall, dass der Versicherungsvertrag später wider Erwarten doch pfändbar sein sollte.

  • Prüfen Sie, ob der Umwandlungsbetrag für Ihre Versicherung bereits über den pfändungsgeschützten Vorsorgegrenzen gemäß Pfändungstabelle für Altervorsorgevermögen liegt. In solchen Fällen wäre bei höherem aktuellem eigenen Finanzbedarf vielleicht eine Teilauszahlung der bisherigen Versicherung sinnvoll. Bei der Umwandlung in eine pfändungsgeschützte Versicherung übersteigt der Kapitaleinzahlungsbetrag dann nicht das Einzahlungslimit für die altersabhängige Pfändungsfreigrenze und es werden Teilpfändungen vermieden.

  • Warten Sie in finanziellen Krisenfällen nicht ab, bis die Pfändungen schon auf dem Weg sind - handeln Sie frühzeitig. Nur dann bringen Sie Ihre Ersparnisse aus Lebens- und Direktversicherung rechtzeitig in den sicheren Hafen der pfändungsgeschützten Rentenversicherungen wie Riester- oder Rüruprente. Für die Umwandlung hat der Gesetzgeber den Versicherungen Zeit bis zum Jahresstichtag Ihres derzeitigen Versicherungsvertrags gegeben. Dieser Termin kann hinsichtlich eines drohenden Pfändungstermins leicht zu spät liegen. Wahrscheinlich ist die Versicherung aber bereit, den Vertrag gleich umzuwandeln - fragen Sie einfach rechtzeitig nach.

  • Rentenauszahlungen. Bedenken Sie bei Ihren Aktivitäten für Ihren Pfändungsschutz, dass seit März 2007 auch auf die Auszahlungen privater Renten im Ruhestand das Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge anzuwenden ist. Das bedeutet, dass die privaten Renten beim Pfändungsschutz dem Arbeitseinkommen gleichgestellt sind, wenn die Renten den Anforderungen nach § 851c ZPO standhalten. Es gelten jetzt auch für Privatrenten die normalen Pfändungsfreigrenzen für Gehalt oder gesetzliche oder betriebliche Rente. Das insgesamt erzielte Renteneinkommen bleibt dann pfändungsfrei, wenn es nicht die Pfändungsfreigrenzen gemäß Pfändungstabelle übersteigt.

  • Verpfändung durch Angehörige. Hat der Schuldner auch bei Angehörigen Schulden, könnten sich auch die Angehörigen als Erste die Lebensversicherung als Sicherheit für ihre Darlehen verpfänden lassen, bevor es ein Fremdschuldner tut. Liegt der Rückkaufswert der Lebensversicherung unter der Höhe der Schulden gemäß Darlehensvertrag, können Fremdschuldner den Vertrag nicht mehr erfolgreich pfänden. Der gepfändete Schuldner kann in diesem Fall keine Vertragsumwandlung mehr durchführen.

  • Pensionszusage bei GmbH, UG oder Ltd.. Beachten Sie, dass im Falle einer ordnungsgemäß formulierten und durchgeführten Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer keine Pfändung dieses Rentenvorsorgevermögens möglich ist. Insofern ist diese Altersvorsorge eine interessante Option gegenüber der privaten Rentenversicherung. Dabei wird einerseits die Rückstellung an den Geschäftsführer als Versorgungsberechtigten verpfändet und bleibt damit im Insolvenzfall des Unternehmens unpfändbar. Da es sich andererseits um für den Versorgungsfall des Geschäftsführers zurückgestelltes Vermögen des Unternehmens handelt, gehört es auch nicht zum aktuell pfändbaren Vermögen des Geschäftsführers. Der angesammelte Vorsorgebetrag unterliegt hier nicht den Pfändungsgrenzen nach § 351c ZPO und kann je nach Zusage erheblich höher ausfallen. Erst wenn die Pension im Ruhestand zur Auszahlung kommt, kann sie im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden. Bis dahin könnte der Geschäftsführer jedoch Restschuldbefreiung erlangt haben.