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Welche Praktikanten haben Anspruch auf Mindestlohn? Und was gilt bei der Sozialversicherung? Wenn Sie Praktika in Ihrem Unternehmen ermöglichen, sollten Sie das wissen. Sonst drohen Nachforderungen. Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.
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Wichtige Aspekte für die Einordnung
Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist eine ganze Reihe von Aspekten relevant. Entscheidend sind vor allem die drei folgenden Punkte:
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Ist das Praktikum freiwillig oder wird es durch eine Ausbildungs-, Berufs- oder Studienordnung vorgeschrieben?
Findet das Praktikum während des Studiums statt (sogenanntes Zwischenpraktikum) oder wird es vorher beziehungsweise danach absolviert (Vorpraktikum oder Nachpraktikum)?
Wird das Praktikum bezahlt oder nicht?
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Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum
Wenn während der Ausbildung oder des Studiums ein Praktikum abgeleistet wird, das Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss ist, sind Beiträge weder zur Kranken- und Pflegeversicherung noch zur Arbeitslosenversicherung oder zur Rentenversicherung fällig. Das gilt unabhängig davon, ob eine Praktikumsvergütung bezahlt wird.
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Diese Regel gilt auch, wenn der Praktikant an einer ausländischen Universität studiert, das Praktikum also durch eine ausländische Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben wird.
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Freiwilliges Zwischenpraktikum
Wird während des Studiums oder der Ausbildung ein freiwilliges Praktikum ausgeübt, dann ändert sich die Lage. Dann gelten Regeln wie für Werkstudenten, falls eine Praktikumsvergütung bezahlt wird: Es besteht zwar Rentenversicherungspflicht, aber die Pflege- und Krankenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung entfallen. Im Prinzip darf bis auf wenige Ausnahmen das Praktikum während des Semesters nicht mehr als 20 Wochenstunden umfassen. Sonst entsteht ein normales, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
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