Selbstständig als Trainer, Übungsleiterin, Dozent? Steuern, Sozialversicherung, Rechtsstatus

Überblick: Um wen und worum geht es?

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Überblick: Um wen und worum geht es?

Auf der folgenden Überblicksseite erfahren Sie, an welche Personengruppe sich dieser Leitfaden richtet und was es mit den "unterrichtenden und erzieherischen Tätigkeiten" überhaupt auf sich hat.

Unverhofft lehrt oft

Viele Menschen kommen völlig unverhofft zum Unterrichten: Sie beherrschen zum Beispiel eine Software, eine bestimmten Maschine, ein Musikinstrument oder eine Sportart besonders gut und werden gebeten, ihre Fähigkeiten an Kollegen, Freunde oder Nachbarn weiterzugeben. Wer "Gekonntes gekonnt vermitteln" kann, muss in der Praxis ganz selten Diplome oder gar Lehramtsstudien nachweisen: Entscheidend ist, dass Sie fachlich kompetent und kommunikativ sind, sich anderen Menschen verständlich machen und sie womöglich begeistern können.

Viele unterrichtende Tätigkeiten werden erst einmal nebenher ausgeübt, zum Beispiel als

  • VHS-Kursleiter,

  • Nachhilfelehrer,

  • Sprachlehrer,

  • Trainer und Übungsleiter in Sport- und Kulturvereinen,

  • Dozent und Seminarleiter in der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder

  • professioneller Anbieter von Mitarbeiterschulungen in Firmen.

Vom Nebenjob zum Haupterwerb

Oft ergeben sich daraus dauerhafte Nebenbeschäftigungen. Die sorgen für willkommene Zusatzeinkünfte, bieten eine interessante Abwechslung zum Hauptberuf und eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung. Gelegentlich finden Lehrende in der Nebentätigkeit sogar ihre wahre Berufung und machen das Unterrichten irgendwann zur Haupterwerbsquelle – oder sie werden durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes dazu gezwungen.

Die Zahl möglicher Lebensumstände ist entsprechend groß. Dieser Leitfaden will nicht alle beruflichen Konstellationen von haupt- und nebenberuflich Lehrenden im Detail abhandeln. Vielmehr bietet er einen Überblick über die wichtigsten Versicherungs-, Steuer- und Rechtsfragen, die sich bei der Aufnahme unterrichtender Tätigkeiten ergeben können – vor allem dann, wenn sie selbstständig ausgeübt werden. Durch Links zu weiterführenden Beiträgen haben Sie bei Bedarf Zugriff auf Detailinformationen.

Ein Tipp: Don't worry, be busy!

Eine persönliche Anmerkung vorweg: Vor über 20 Jahren habe ich selbst meine ersten Erfahrungen mit der Selbstständigkeit als freiberuflicher Dozent in der betrieblichen Aus- und Weiterbildung gesammelt. Dabei habe ich mich erst einmal gewundert, wie einfach es ist, sich in Deutschland selbstständig zu machen. Daran hat sich in der Zwischenzeit zum Glück auch nichts geändert.

Trotz kaufmännischer Berufsausbildung und Studium hatte ich damals von vielen ganz praktischen Sozialversicherungs-, Steuer- und Rechtsvorschriften keine Ahnung. Ärger mit Behörden und Auftraggebern hat mir das nicht eingebracht. Weil ich "klein angefangen", mich mit wachsendem Umfang meiner Selbstständigkeit im Bereich der Sozialversicherung schlaugemacht habe und meinen Melde- und Steuerpflichten nachgekommen bin, hielt sich das Risiko in überschaubaren Grenzen. Und das ist bei den allermeisten heutigen Feierabend-Lehrkräften nicht anders.

Wenn Sie also mit dem Gedanken spielen, Ihr Einkommen mit nebenberuflichen Unterrichtstätigkeiten aufzubessern, oder das Angebot bekommen, eine Schulung oder ein Seminar "auf Rechnung" anzubieten, dann lassen Sie sich von Bedenkenträgern und Erbsenzählern bloß nicht daran hindern: Informieren Sie sich auf den folgenden Seiten über die wichtigsten Stolpersteine – und: Legen Sie einfach los. Viel Erfolg dabei!

Ein kleiner Exkurs über Definitionsfragen: Was sind eigentlich "unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten"?

Wichtig ist die Klarheit über den Charakter der Vermittlungstätigkeit vor allem im Sozialversicherungsrecht. Als Lehrer gilt demnach, wer Wissen, Können oder Fertigkeiten von Mensch zu Mensch vermittelt. Erziehern obliegt die Förderung der körperlichen, geistigen, seelischen und charakterlichen Entwicklung von Kindern. Auf die Ausbildung, ein bestimmtes (Pädagogik-)Studium oder gar ein staatliches Lehrerexamen kommt es dabei nicht an. Auch nicht auf den Inhalt des Unterrichts oder die Art des Auftraggebers.

Lehrer im Sinne des Sozialgesetzbuchs sind zum Beispiel Sport- und Fitnesstrainer, Sprach-, Fahr- und Tanzlehrer, VHS-Dozenten und Handwerkskammer-Ausbilder sowie Verkaufs-, Rhetorik- oder Kommunikationstrainer von Geschäftskunden. Individuelle Beratung und Coaching gelten dagegen grundsätzlich nicht als Lehrtätigkeit – auch wenn die Rentenversicherungsträger das gern hätten und im Einzelfall bereits von Sozialgerichten darin bestärkt wurden. Auch Journalisten und Publizisten, die ihr Know-how schriftlich oder auf andere Weise (multi)medial unter die Leute bringen, sind keine Lehrer.

Einzelheiten zur Abgrenzung zwischen Unterricht und Coaching und den damit verbundenen versicherungsrechtlichen Folgen entnehmen Sie dem Abschnitt zu "Status-Fragen" sowie dem Sozialversicherungs-Kapitel.