Rechtsrisiko Facebook-Nutzung: Was darf man in sozialen Netzwerken?
Gesetze gelten auch in Sozialen Netzwerken - und auch für private Nutzer: Das Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild
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Jede (natürliche) Person hat das Recht, selbst zu bestimmen, in welchem Zusammenhang und auf welche Art ein Bild verwendet wird, auf dem sie abgebildet ist. Die abgebildete Person kann also sagen, ob, wie und wo ein Bild von ihr veröffentlicht werden kann - das nennt man das Recht am eigenen Bild.
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Für Minderjährige und geschäftsunfähige Personen nehmen die Erziehungsberechtigten (gemeinsam!) oder aber der gesetzlich bestimmte Betreuer dieses Recht wahr, für Verstorbene deren Angehörige, also Ehegatten und Kinder.
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§22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
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Das heißt in der Praxis: Wenn Sie z. B. auf einer Betriebsfeier Kollegen, Lieferanten und Kunden fotografieren, dürfen Sie diese Fotos nicht ohne weiteres ins Internet stellen. Das gilt im Allgemeinen auch für Mitarbeiter der Firma, auf deren Webseite oder Facebook-Seite die Fotos veröffentlicht werden sollen. Lediglich bei bestimmten Positionen - etwa dem Geschäftsführer, dem Pressesprecher oder festangestellte Models von Modedesignern z. B. - kann man davon ausgehen, dass bereits durch den Arbeitsvertrag die Veröffentlichung ihrer Fotos ihm Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ihres Arbeitgebers gedeckt ist. Die Buchhalterin dagegen erhält gemäß Arbeitsvertrag ihre Bezahlung in aller Regel dafür, dass sie die Buchhaltung macht, nicht für ihre Fotos auf der Webseite.
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Ausnahmen: Nicht jeder kann sich gegen die Veröffentlichung wehren
Allerdings gibt es auch hierzu ein paar Ausnahmen, denn nicht alle Personen können der Veröffentlichung ihres Bildes widersprechen. Die Ausnahmen werden in § 23 KunstUrhG geregelt.
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§23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
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Für die Praxis bedeutet auch dies jedoch keine grenzenlose "Abbildungsfreiheit":
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Prominente müssen in Bezug auf das Recht am eigenen Bild Einschränkungen hinnehmen, und zwar sowohl allgemein prominente Personen wie auch die jeweilige Lokalprominenz. Besucht ein Politiker mit zumindest lokaler Bekanntheit Ihr Unternehmen, dürfen Sie Aufnahmen von ihm in Ihrem Betrieb auf Ihre Facebook-Seite stellen (selbstverständlich nur im Rahmen einer „redaktionellen“ Berichterstattung).
Sie dürfen Aufnahmen von einem Prominenten, der vielleicht zufällig Ihr Produkt nutzt, jedoch nicht ungefragt für eine Werbekampagne verwenden. Auch für Verfremdungen der Bilder mit dem Prominenten sind die Grenzen recht eng gesteckt. Auf keinen Fall zulässig ist es, ein regulär entstandenes Foto ohne die Erlaubnis des Abgebildeten mit beleidigenden oder gar unwahren Aussagen und Texten zu versehen und so zu veröffentlichen. Das gilt auch bei Prominenten, und auch dann, wenn das Foto etwa von der Pressestelle zur Verfügung gestellt wurde.
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Wann Personen als „Beiwerk“ gelten und wann nicht, ist sehr umstritten. Generell sind jedoch Bilder unbedenklich auf denen eine Person nicht erkennbar ist, weil sie etwa nur von hinten oder nur ungenau und ohne besondere, identifizierbare Kleidung zu sehen ist. Allerdings urteilen Gerichte hier zunehmend unterschiedlich. Während einerseits für manche „Erkennbarkeit“ einer Person gegeben ist, wenn die Person selbst sich - auch aufgrund von Ort- und Zeit der Aufnahme - erkennen kann, setzen andere Gerichte als Kriterium voraus, dass Dritte die Person erkennen können.
Auf dem Passus „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ (s.o.) beruht das unausrottbare Gerücht, Bilder mit mehr als 5 (oder 6, 7, ...) Personen dürften frei verwendet werden. Das steht so aber gerade nicht im Gesetz, und auch die die Rechtsprechung gibt keine solche Festlegung her.
Mit „Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen“ sind nur öffentliche Veranstaltungen wie Demonstrationen, Karnevalsumzüge, Schützenfeste etc. gemeint, und die abgebildeten Personen müssen daran teilgenommen haben. Das heißt: Aufnahmen der Zuschauer am Rand dürfen Sie nicht nicht einfach mitveröffentlichen. Und von einer „privaten“ Veranstaltung, etwa einer Geburtstagsfeier oder Hochzeit, dürfen Sie Fotos auch dann nicht einfach ohne Genehmigung der Abgebildeten veröffentlichen, wenn dort 20 Personen zu sehen sind. Für Sportveranstaltungen wie Turniere oder Wettkämpfe gilt allerdings, dass dies im Normalfall öffentliche Veranstaltungen sind und somit Satz 3 zutrifft. Zudem gelten die Sportler, die daran teilnehmen, zumindest als Lokalprominenz nach Satz 1.
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Uns selbst wenn die Ausnahmen für das Recht am eigenen Bild greifen, gilt es noch Absatz 2 zu beachten: Können Abgebildete ein berechtigtes Interesse gegen die Veröffentlichung geltend machen, wird die Ausnahme hinfällig.
Daraus folgt, dass Sie sich bei jeder Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung der Abgebildeten fragen sollten, ob diese vielleicht gute Gründe hätten, eine Veröffentlichung zu verbieten - auch, wenn die Abgebildeten Prominente oder Beiwerk sind. Auf ein "berechtigtes Interesse" gemäß Absatz 2 berufen sich viele Prominente, wenn sie von Paparazzi in ihrer Freizeit abgelichtet werden - und haben damit in letzter Zeit vor vielen Gerichten Recht bekommen. Auch Prominente haben nämlich ein Privatleben. Grundsätzlich zulässig sind daher auch bei Prominenten nur Bilder, die während deren öffentlicher Auftritte geschossen wurden.
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Konsequenzen einer widerrechtlichen Verwendung
Wenn Sie ein Foto verwenden und die darauf abgebildeten Personen etwas dagegen haben, dann können diese eine einstweilige Verfügung erwirken, die Ihnen eine weitere Veröffentlichung untersagt. Darüber hinaus machen Sie sich schadenersatzpflichtig.
Als Vorbote zur einstweiligen Verfügung erhalten Sie in der Regel die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das ist eine Erklärung, mit der sie sich verpflichten, erstens eine weitere Verwendung des Fotos zu unterlassen und zweitens im Falle eines weiteres Verstoßes eine bestimmte, festgelegte Strafe zu zahlen. In der Regel müssen Sie auch die Anwaltskosten für diese Erklärung tragen.
Häufig werden Sie außerdem auch Schadenersatz leisten müssen. Und wenn Ihnen eine Zuwiderhandlung nach Abgabe der Unterlassungserklärung nachgewiesen wird, weil das Foto z.B. doch noch irgendwo auf Ihrer Website auftaucht, dann werden Sie in Höhe der in der Verpflichtung genannten Vertragsstrafe zur Kasse gebeten - hier geht es regelmäßig um fünfstellige Summen.
Dieser letzte Umstand ist ein Problem, wenn Sie das Bild in sozialen Netzwerken verwendet haben. Dann wurde es ja oft bereits weiter geteilt, und es nützt Ihnen nichts, wenn Sie es aus Ihrem Profil löschen. Das Bild ist trotzdem weiterhin im Internet zu sehen und kann weiter verbreitet werden.
Zwar ist Ihnen ein „erneutes“ Teilen nicht direkt anzurechnen. Aber andere Nutzer, die das Bild selbst geteilt haben und ebenfalls eine Abmahnung erhalten, könnten versuchen, ihren Schaden gegenüber Facebook geltend zu machen - und Facebook könnte sich dann wiederum an Sie halten. Ob das im Endeffekt gelingt, muss die Zukunft noch zeigen, allerdings besteht eine sehr große Gefahr, dass Sie zumindest in einen Prozess hineingezogen werden, für den Sie doch erhebliche Verteidigungskosten aufbringen müssen - vor allem, wenn Facebook ihr Prozessgegner sein sollte.