Spam und unerwünschte Werbung von allen Seiten? Selbstverteidigung für Spam-Opfer und werbegeplagte Unternehmer

Was sagt das Gesetz?

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Was sagt das Gesetz?

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Von Spam und unerbetenen Anrufen werden nicht nur Privatpersonen geplagt, sondern auch Unternehmer. E-Mail, Fax, Telefon, Post - jeden Tag müssen Unternehmer wertvolle Zeit investieren, um Werbung von Kundenpost zu trennen. Doch obwohl die Rechtslage eindeutig ist, gehen nur wenige Unternehmer gegen den Werbemüll vor. Rechtsanwalt Oliver Langner erklärt, wie die Rechtsprechung urteilt und wie sich betroffene Unternehmer wehren können.

Was sagt das Gesetz?

Die maßgebliche gesetzliche Regelung für die Zusendung von Werbung ist in § 7 UWG verankert. Nach § 7 Abs. 1 UWG sind geschäftliche Handlungen unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Dieser Umstand gilt insbesondere für Werbung, wenn erkennbar ist, dass der Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

Bei Telefonwerbung gilt, dass stets die mutmaßliche Einwilligung des Unternehmers vorliegen muss (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Soll ein Verbraucher angerufen werden, ist sogar dessen ausdrückliche Einwilligung erforderlich.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer solchen Einwilligung trifft dabei den Werbenden (BGH, Urt. v. 10.02.2011, Akz.: I ZR 164/09). Ein solcher Beweis wird meiner Erfahrung nach schwierig zu führen sein, insbesondere wenn die Einwilligung nicht in Textform vorliegt (optimalerweise eine vom beworbenen Verbraucher unterschriebene Einwilligung).

Eine Werbung per E-Mail hingegen ist - im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung (!) - ohne vorherige Einwilligung nach § 7 Abs. 3 UWG zulässig,

  • wenn der Kunde diese Adresse freiwillig an den Unternehmer im Zusammenhang mit dem Erwerb von Waren herausgegeben hat,

  • der Verwendung zu Werbezwecken nicht widersprochen hat und

  • mit der Werbung stets den Hinweis erhält, dass er jederzeit der Verwendung seiner Daten widersprechen kann (und zwar ohne dass ihm dafür Kosten entstehen).

Ein Unternehmen, das sich auf diese Grundsätze berufen will, muss jedoch eine bestehende Kundenbeziehung nachweisen - und die erfordert einen tatsächlichen Vertragsabschluss. Hat der Kunde also lediglich eine E-Mail-Bestellung abgegeben oder Informationen zu einem Angebot eingeholt und ist es dabei nicht zu einem Vertragsschluss gekommen, dann ist jede Form von (E-Mail-) Werbung unzulässig!

Darüber hinaus muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Kaufverhalten des Kunden und der Zusendung der Werbung bestehen. Deshalb kann der Unternehmer selbst beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG keine Werbung per E-Mail zusenden, wenn:

  • zwischen der vom Kunden gekauften Ware/eingekauften Dienstleistung und der Werbung überhaupt keine Vergleichbarkeit besteht;

  • der Vertragsschluss mit dem Kunden bereits Jahre zurückliegt, wobei die Gerichte bereits bei einer Dauer von zwei Jahren einen fehlenden zeitlichen Zusammenhang annehmen.

Die Regelung in § 7 Abs. 3 UWG zur Werbung per E-Mail kann nicht einfach auf andere Werbeformen übertragen werden, wobei hier nochmals exemplarisch die von dieser Regelung nicht erfasste Werbung per Telefax, per Post oder per Telefon genannt werden soll.