Die Familienstiftung als Rechtsform für Familienunternehmen und den Mittelstand

Familienstiftungen sind oft eine gute Alternative zu gängigen Gesellschaftsformen!

Die Rechtsform der nicht gemeinnützigen Familienstiftung ist eine gute Möglichkeit, den Besitz an einem Familienunternehmen dauerhaft in den Händen einer Familie zu halten und sich günstige Steuer- und Haftungsvoraussetzungen zu sichern.

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Stiftungen sind nicht nur zur wohltätigen Verwaltung von Nachlässen da. In der Form der Familienstiftung sind sie auch eine Möglichkeit, ein Familienunternehmen dauerhaft und stabil zu organisieren. Familienmitglieder können im Rahmen einer solchen Stiftung steuergünstig bedacht werden, ohne dass das Vermögen geteilt wird oder die Kontrolle über das Unternehmen verloren geht. Wir stellen Ihnen das Modell der Familienstiftung und ihre rechtliche Konstruktion vor, erläutern die Rolle der Satzung sowie der Stiftungsorgane und schildern die steuerliche Situation.

Die Stiftung als nicht gemeinnützige Gesellschaftsform

Stiftungen sind ein verbreitetes Mittel im Gesellschaftsrecht, um ein Unternehmen sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich umfassend abzusichern.

Seit das Stiftungsrechts 2002 geändert wurde, gibt es bei der Rechtsform der Stiftung ganz neue Gestaltungsmöglichkeiten. Allein 2007 wurden ca. 1.100 Stiftungen errichtet, in den fünfziger Jahren lag die Zahl der Stiftungsgründungen noch im unteren dreistelligen Bereich.

Die breite Bevölkerung verbindet Stiftungen generell mit sozialem Engagement. Tatsächlich sind neun von zehn Stiftungen gemeinnütziger Natur: Der Gründer will gemeinnützige Projekte unterstützen und dieses Engagement für die Zukunft sichern. Auch viele Unternehmen versuchen, mit gemeinnützigen Stiftungen Bekanntheit und Beliebtheit zu steigern.

Eine Stiftung kann aber eben nicht nur als gemeinnützige Stiftung, sondern auch als nicht gemeinnützige Stiftung, wie im Fall einer Familienstiftung, gegründet werden.

Familienstiftungen dienen nicht dem Gemeinwohl, sondern verfolgen private und wirtschaftliche Zwecke. Die Familienstiftung hat also eine gesellschaftsrechtliche Funktion. Daneben bietet sie steuerliche Möglichkeiten, die sowohl dem Stiftungsinhaber als auch der Familie zu Gute kommen.

Anders als eine Kapital- und Personengesellschaft oder ein Verein hat eine Familienstiftung weder Mitglieder noch Gesellschafter. Sie besteht vielmehr gewissermaßen aus einem Vermögen und einer Satzung, in der festgehalten wird, zu welchem Zweck das Vermögen verwandt wird und wie die Organe aussehen, die es verwalten. Gleichwohl ist eine Familienstiftung rechtsfähig. Sie wird durch in der Satzung festgelegte Organe geführt, etwa einen Vorstand, und durch ein Kuratorium überwacht. Außerdem hat sie genau festgelegte Begünstigte, auch Destinatäre genannt: Das sind diejenigen Personen, denen die Erträge des Stiftungsvermögens zufließt. Das Stiftungsvermögen selbst ist zu erhalten und wird nicht aufgeteilt, solange die Stiftung besteht.

Die Gründung einer Stiftung muss genau wie bei einem Unternehmen umfassend vorbereitet werden, und zwar durch einen Strategieplan bzw. Businessplan.

Bei der Gründung einer Stiftung müssen in jedem Fall folgende Fragen geklärt werden:

  • die Mittel der Stiftung,

  • die Rolle der Stiftung im Unternehmen,

  • die Frage, welche Gegenstände in die Stiftung eingebracht werden,

  • das Ziel und der Zweck der Stiftung,

  • die Höhe des Stiftungskapitals und

  • die Erbfolge.

Die Rechtsgrundlage

Die Stiftung in Deutschland wird zwar immer beliebter, bislang hat es der Gesetzgeber aber nicht für nötig gehalten, eine gesetzliche Definition der Stiftung in das deutsche Recht zu integrieren. Deshalb kann man nur eine allgemeine juristische Definition für die Stiftung liefern.

In Deutschland sind Familienstiftungen stets Stiftungen des reinen Privatrechts und verfolgen damit einen privat gepflegten Zweck. Dieser Zweck muss selbstlos sein, er darf nicht in der Mehrung des Stiftungsvermögens selbst bestehen. Gemeinnützig muss der Zweck dagegen, wie eben ausgeführt, nicht sein, er kann sehr wohl darin liegen, die finanziellen Interessen der Angehörigen einer Familie zu fördern.

Die Stiftung definiert sich darüber, dass sie

  • einen bestimmten, selbstlosen Zweck hat,

  • dass sie diesen Zweck nachhaltig verfolgt,

  • dafür die nötigen finanziellen Mittel bereitstellt und

  • ein Mindestmaß an Struktur und Organisation aufweist.

Diese Merkmale werden übrigens auch im europäischen Ausland als Gründungsvoraussetzung für eine Stiftung gesehen.

Die rechtlichen Nominierungen für die Stiftung sind im BGB enthalten (§§ 80 - 88 BGB).

Im Stiftungsrecht werden grundsätzlich zwei Arten von Stiftungen unterschieden: die gemeinnützige und die privatnützige Stiftung. Der Hauptunterschied liegt in der steuerlichen Betrachtung; die gemeinnützige Stiftung ist im Normalfall steuerbegünstigt (§ 51 AO), während die privatnützige Stiftung nicht steuerbegünstigt ist. Neben diesen Stiftungsarten gibt es außerdem kirchliche und öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie unselbstständige Stiftungen, wie zum Beispiel Treuhandvermögen, die für uns hier aber nicht weiter von Belang sind.

Vor- und Nachteile der Familienstiftung

Die Familienstiftung hat mehrere Vorteile:

  • Die Gründung ist einfach; ein Eintrag ins Handelsregister ist nicht notwendig.

  • Der Stifter hat viel Einfluss; er kann den förderungswürdigen Zweck selbst bestimmen, sein Vermögen erhalten und das Unternehmen selbst weiterführen.

  • Die Ausgestaltung kann flexibel erfolgen; die Satzung und das Verhältnis innerhalb der Stiftung sind individuell gestaltbar.

  • Der Kreis der Nutznießer ist klar abgrenzbar; die Stiftung kann gleichzeitig aber mehrere Begünstigte in gewünschter Abstufung bedenken.

  • Das Vermögen wird nicht zerschlagen; Anteile werden, anders als bei einer Kapitalgesellschaft, nicht ausgegeben.

  • Vorteile bestehen bei der Haftung; sie ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.

  • Die Stiftung unterliegt nicht der Bilanzpflicht; sie ist nicht verpflichtet zu publizieren.

  • Die Familienstiftung bietet ein hohes Maß an erbrechtlicher Planbarkeit: im Rahmen einer Stiftung kann die Übergabe von Vermögen exakt geplant werden.

Naturgemäß gibt es auch Nachteile:

  • Bei der Gründung einer Stiftung muss Vermögen vorhanden sein, um den förderungsfähigen Zweck zu unterstützen.

  • Der Stiftungszweck muss exakt definiert sein und ist nur bedingt variabel.

  • Die Begünstigten erhalten lediglich wiederkehrende Zahlungen, jedoch kein Vermögen. Das ist aus steuerlicher Sicht negativ.

  • Diese Form der Gesellschaft kann nicht gekündigt werden.

  • Familienangehörige können ihre Anteile auf unbeteiligte Dritte übertragen.

  • Die Stiftung haftet für Nachlassverbindlichkeiten des Stifters.

  • Die Stiftung unterliegt der Aufsicht und Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes.

Erhaltung des Unternehmens, Sicherung des Familienvermögens

Über den Zweck der Stiftung werden wir im übernächsten Abschnitt sprechen. Der Stiftungszweck kann, soviel sei schon vorab gesagt, die unfreiwillige Übernahme durch ein fremdes Unternehmen verhindern. Voraussetzung ist natürlich, dass das eigene Unternehmen in den Besitz einer Familienstiftung überführt wird.

Bei einer Übernahme geht es ja häufig nur darum, den Kundenstamm oder das betriebliche Know-how zu verwerten. Eine Stiftung lässt sich jedoch nicht durch Übernahme von Anteilen „kapern“, da keine Anteile ausgegeben werden. Wenn das Unternehmen im Rahmen einer Stiftung fortgeführt wird, ist deshalb die Kontinuität des Unternehmens gewahrt und gleichzeitig die eigene Familie dauerhaft versorgt, das Kapital wird erhalten, dasselbe gilt für die Arbeitsplätze.

Eine mögliche Konstruktion besteht darin, dass der Stifter sich selbst qua Satzung zum Vorstand beruft. Der Vorstand wiederum zum Geschäftsführer des stiftungseigenen Untenehmens ernennt.

Auch im Hinblick auf den so genannten Vermögensanfall, also die Frage, was bei Erlöschen der Stiftung mit deren Vermögen geschieht, stellt die Rechtsform eine sinnvolle Alternative zu den gängigen Gesellschaftsformen dar. Die gesetzliche Grundlage findet sich § 88 BGB:

§ 88 BGB Vermögensanfall

„Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. ( ... )“

Nur im Rahmen der Familienstiftung kann eine Fortsetzung des Willens des Stifters festgelegt werden. Durch die Satzung kann der Zerfall des Unternehmens verhindert werden; sie legt fest, an wen das Vermögen der Stiftung in diesem Fall weitergegeben wird.

Allerdings muss umgekehrt eine Stiftung durch die Empfänger des Vermögens fortgeführt werden. Sind keine Erben vorhanden, fällt gemäß § 1963 BGB das Vermögen an den Fiskus.

Die Satzung der Stiftung

Besonders sorgfältig muss die Satzung der Stiftung ausgearbeitet werden. In der Satzung muss der Zweck einer Stiftung festgeschrieben sein. Der Satzung kommt Verfassungscharakter für die Stiftung zu.

Deshalb kann sie auch nicht einfach nach Belieben geändert werden. Sie wird im Regelfall weitgehend unverändert beibehalten, solange die Stiftung Bestand hat (mehr dazu weiter unten).

§ 81 BGB (Auszug)

„ (... ) Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über

1. den Namen der Stiftung,
2. den Sitz der Stiftung,
3. den Zweck der Stiftung,
4. das Vermögen der Stiftung,
5. die Bildung des Vorstands der Stiftung. (...) “

(§ 81 Abs. 1 S. 3 BGB)

Die gesetzlichen Grundlagen für die Rechtsfähigkeit der Stiftung sind im BGB nur als Mindestanforderungen an die Gründung einer Stiftung niederlegt. Festhalten muss der Gründer in der Satzung den Sitz der Stiftung, den Zweck der Stiftung, das Vermögen der Stiftung, die Namen der Stiftung, den Vorstand sowie die Art und Weise, wie der steuerbegünstigte Zweck verfolgt werden soll. Natürlich sollte die Satzung der Stiftung aber über diese Punkte hinaus erweitert und angepasst werden.

Neben den Vorschriften des BGB gibt es auch noch besondere Anforderungen der einzelnen Bundesländer an die Gestaltung einer Stiftungssatzung, die beachtet werden müssen.

Mustersatzung für gemeinnützige Stiftungen

Die Satzung einer Stiftung mit gemeinnützigem Zweck muss, um die Steuerbegünstigung zu erhalten, dem BMF-Schreiben vom 07.07.2010, IV C 4-S 0180/07/0001:01 zu § 60 AO entsprechen. Soweit möglich, sollte die Stiftungssatzung die Bestimmungen der als Anlage zur AO erlassenen gesetzlichen Mustersatzung übernehmen.

Familienstiftungen, die ja ohnehin nicht gemeinnützig sind bzw. Steuerbefreiungen erhalten, müssen die Mustersatzung nicht übernehmen.

Einige weitere Punkte, deren satzungsgemäße Regelung zu bedenken ist:

  • Der Gründer sollte in der Satzung Regelungen treffen über die mögliche Auflösung und die Umwandlung der Stiftung. Dafür sollte ggf. die Möglichkeit von Änderungen an der Satzung vorbehalten bleiben.

  • Außerdem müssen die Rechte und Pflichten sowie Angaben über die Dauer und die Beendigung der Tätigkeit des Stiftungsrates (auch Kuratorium genannt) Eingang in die Satzung finden.

  • Verwaltungsvorgaben hinsichtlich des Stiftungsvermögens müssen getroffen werden.

  • Der Vorstand muss bestellt und seine Zusammensetzung festgelegt werden.

  • Der Name der Stiftung muss eindeutig festgehalten werden. Im häufigsten Fall ist der Stifter selbst Namenspate.

    Aus Sicht des Namensrechtes ist der Name des Stifters zwar durch § 12 BGB geschützt, das gilt aber nur für den Gesamtnamen der Familienstiftung oder Stiftung allein. Da das Wort „Stiftung“ auch auf andere Gesellschaftsformen übertragbar ist, stellt dies ein Dauerproblem in der Rechtsprechung dar. Eine Voraussetzung für die Gründung einer Stiftung liegt ja gerade darin, dass Vermögen in eine andere Sphäre gestiftet wird. Deshalb ist es zur Erreichung des Zwecks ratsam, die Tätigkeit der Stiftung bereits in den Namen aufzunehmen. Um den positiven Eindruck zu nutzen, den der Begriff „Stiftung“ hinterlässt, sollte das Wort ebenfalls in den Namen integriert werden. „Familienstiftung Mustermann“ wäre etwa ein Beispiel für eine zweckmäßige Namenswahl.

  • Dem Sitz der Stiftung kommt große Bedeutung zu, denn die Anerkennung der Stiftung unterliegt ja den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen (§ 80 Abs. 1 BGB). Eine Stiftungsgründung im Raum Hamburg ist beispielsweise wesentlich einfacher als im Land Schleswig-Holstein. Maßgeblich ist der in der Satzung eingetragene Sitz, nicht die Adresse der Verwaltung, die auch von einem anderen Ort, abweichend vom Sitz der Stiftung, erfolgen kann.

Sitz nach ausländischem Recht?

Man kann auch darüber nachdenken, eine Stiftung auf europäischer Ebene zu gründen. Dies war in der Vergangenheit nur schwer möglich, da die Gründung einer Stiftung im Ausland vom Bundesminister des Inneren genehmigt werden musste. Nach heute vorherrschender Rechtsmeinung muss innerhalb der europäischen Gemeinschaft jedoch eine nach ausländischem Recht errichtete Stiftung in Deutschland anerkannt werden, und zwar ohne ein spezifisches Anerkennungsverfahren.

Der Stiftungszweck

An die Formulierung des Zwecks einer Stiftung werden zwar selbst für den Fall, dass die Stiftung gemeinnützig sein soll, formell nur geringe Voraussetzungen gestellt. Trotzdem ist die Fassung des Zwecks von großer Bedeutung, denn der Zweck lenkt ja die Stiftung und deren Tätigkeit.

Beispiel:

Stiftungszweck der Markus-Stiftung, die als Familienstiftung das Vermögen von Aldi-Nord verwaltet, ist „einmalige oder laufende Zuwendungen an die Destinatäre vorzunehmen sowie die von den Stiftern aufgebaute Unternehmensgruppe zu erhalten, zu fördern und auszubauen.“ (Quelle: Stiftungsdatenbank Schleswig-Holstein)

Grundsätzlich ist jeder Zweck zugelassen, der dem Gemeinwohl dient. Um eine Kollision mit den Normen der Gemeinnützigkeit innerhalb der Abgabenordnung zu vermeiden, sollte die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung mit der zuständigen Finanzverwaltung abgestimmt werden.

Übrigens kann eine Stiftung auch mehrere Zwecke verfolgen. Eine derartige Stiftung wird auch als gemischte Stiftung oder als Sukzessivstiftung bezeichnet.

Natürlich wird der Zweck der Stiftung auch häufig mit Blick auf eine mögliche Steuerbegünstigung gewählt. Da die Steuerbegünstigung eine Bevorteilung im Gesellschaftsleben darstellt, stellen jedoch sowohl die Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung sehr restriktive Anforderungen an die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (§ 51 ff AO). Möglich ist es jedoch durchaus, Geschäft und Gemeinnützigkeit zu verbinden. Dazu reicht es aus, dass die Satzung sich den Zweckbetrieb vorbehält, das steht nach Ansicht der Rechtsprechung der Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz nicht entgegen.

Organschaft, Vorstand, Geschäftsführung und Geschäftsordnung

Auch die Geschäftsführung der Stiftung durch ihre Organe muss geregelt werden. Die Satzung muss klare Regelungen zur Ernennung und Kündigung, zur Berufung, zu Art, Aufgaben, Anzahl, Vertretungsgrenzen und der Unterteilung sowie zur Vergütung und der Beschlussfähigkeit der Organe enthalten, etwa für einen Stiftungsvorstand.

Die Anzahl der Organe sollte nicht zu umfangreich sein, damit nicht viele einzelne Meinungen den Zweck der Stiftung beeinträchtigen. Auch aus zivilrechtlicher Sicht sollten die Aufgaben der jeweiligen Organe klar definiert sein, um Missverständnissen vorzubeugen. Die Regelungen der Satzung sollten verhindern, dass neue und ungewollte Mitglieder über die Organstellung in die Stiftung gelangen. Vermieden werden muss auch, dass ein Vertreter Geschäfte für die Stiftung ausführt. Vergütungsvereinbarungen müssen klar vereinbart werden, damit die Vergütung weder zu zivilrechtlichen Konflikten noch zu steuerrechtlichen Problemen führt. Die Geschäftsordnung für die Organe muss so definiert werden, dass klare Aufgabenbereiche festgelegt sind.

Aus Sicht des Sozialversicherungsrechts ist die Weisungsgebundenheit des Vorstandes von Bedeutung. Zivilrechtlich ist eine Weisungsgebundenheit des Vorstandes nicht gegeben; steuerlich ist dagegen der Vorstand vom Arbeitgeber, also von der Stiftung, abhängig. Damit ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten für die Einordnung der Tätigkeit des Vorstandes bzw. zur Frage, ob die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist. Grundsätzlich sind die Bezüge des Vorstandes aber wohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG und damit auf jeden Fall einkommensteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG). Zwar verbietet sich der Zirkelschluss auf das Arbeitsrecht; allerdings dürfte unbestritten sein, dass auch ein Vorstand Ansprüche auf Urlaub und arbeitsrechtliche Schutzvorschriften (Kündigungsschutz etc.) hat.

Begünstigte der Stiftung

Empfänger und Begünstigte der Stiftung, also diejenigen, die eine Leistung durch die Stiftung erhalten, nennt man im Stiftungsrecht „Destinatäre“. Die Destinatäre haben keinen rechtlichen Anspruch auf Leistungen aus der Stiftung, wenn ihr Anspruch nicht ausdrücklich in der Satzung festgelegt ist.

Den Destinatären sollte bewusst sein, dass die empfangenen Leistungen jederzeit beendet werden können - Regelungen dazu sollten im Vorhinein getroffen werden. Kraft Satzung der Stiftung kann übrigens auch eine bestimmte Person von den Destinatären ausgeschlossen werden. Das stellt dann ausnahmsweise keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar. Ein Unternehmer kann also beispielsweise sehr wohl alle seine Kinder bis auf eines als Begünstigte einsetzen.

Bei Beendigung der Stiftung muss das Stiftungsvermögen nicht zwingend an die Destinatäre fließen. Ist die Übergabe des Vermögens in der Satzung nicht geregelt, fällt das Vermögen dem Staat zu.

Stiftungsrat bzw. Kuratorium

Neben den Destinatären muss die Satzung auch das Kuratorium erwähnen. Das Kuratorium überwacht die Aufgaben des Vorstandes und ist in seiner Tätigkeit mit dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft vergleichbar. Es überwacht ferner die Einhaltung der Satzung und damit auch die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks. Aus steuerlicher Sicht überprüft das Kuratorium auch den Jahresabschluss und berichtet dem Vorstand.

Änderungen der Satzung

Wie bereits erwähnt, kommt der Satzung der Stiftung eine Art Verfassungsrang zu. Grundsätzlich soll diese deshalb eigentlich nicht geändert werden, was auch von der zuständigen Aufsichtsbehörde anerkannt wird. Die Aufsichtsbehörde ist dem Auftrag verpflichtet, den Willen des Stifters fortzuführen.

Familienstiftungen weichen von dieser Regelung jedoch grundsätzlich ab. Eine Änderung der Satzung ist hier zwar möglich, aber mit finanziellen Belastungen verbunden, denn

  • löst sie sogleich Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer im Rahmen der Steuerklasse III aus;

  • gleichzeitig beginnt ein neuer Zeitlauf hinsichtlich des dreißigjährigen Zeitraumes für die Besteuerung der Stiftung zu laufen (vgl. die Ausführungen zur Besteuerung, insbesondere zur Erbersatzsteuer, im weiteren Text.)

Die Finanzverwaltung sieht hier in einer Änderung der Satzung eine Auflösung der bestehenden Stiftung und die Gründung einer neuen Stiftung, auch wenn diese Vorgehensweise gesetzlich nicht normiert ist.

Die gleiche Rechtsfolge entsteht bei der Umwandlung einer Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung. Auch hier obliegt die steuerliche Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde. Ähnliches ist im Bereich der Verlegung zu beachten. Diese bedarf grundsätzlich der Zustimmung der jeweiligen Landesbehörden. Die Zustimmung kann verweigert werden, was jedoch selten vorkommt.

Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen ist unerlässlicher Bestandteil der Stiftung. Es ist dazu da, um den Stiftungszweck der Stiftung zu erfüllen. Die Ausstattung mit Vermögen gehört also bereits zu den Voraussetzungen einer Stiftung, ohne Kapital wird sie von den zuständigen Landesbehörden ohnehin nicht zugelassen. Geht das Vermögen verloren, kann die Satzung nicht mehr eingehalten werden, die Stiftung hört auf zu existieren.

Das Kapital ist vergleichbar mit dem Stammkapital der GmbH bzw. dem Grundkapital einer Aktiengesellschaft. Anders als früher muss inzwischen in der Satzung genau festgelegt werden, wie die Stiftung mit Kapital ausgestattet werden soll. Allerdings hat der Gesetzgeber es auch hier bislang nicht für nötig befunden, klare und eindeutige Regelungen festzulegen.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestausstattung mit Vermögen gibt es nicht. Eine Nichtanerkennung kann deshalb nur damit begründet werden, dass der Zweck der Satzung nicht erreicht werden kann. In der Regel fordern die Behörden ein Mindestkapital von 50.000 €.

Das Vermögen kann der Stiftung als Bargeld, in Wertpapieren, Anteilen an Unternehmen oder Sachwerten zukommen. Der Wert dieser Zuwendung wird von den Finanzbehörden überprüft. Insofern besteht kein Unterschied zur Gründung von Unternehmen. Für das Grundstockvermögen gilt die Pflicht zum ungeschmälerten Kapitalerhalt, es darf nicht ausgegeben werden (auch wenn Verbrauch und Minderung natürlich nicht per Satzung ausgeschlossen werden können). Die Stiftungsorgane haben jedoch die Pflicht, das Vermögen zu erhalten.

Rücklagen

Da Familienstiftungen nicht gemeinnützig gemäß § 51 AO sind, darf und muss eine Familienstiftung Rücklagen bilden. Diese Rücklagen können über einen längeren Zeitraum in sich gebunden werden - im Unterschied zu gemeinnützigen Stiftungen, die der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung unterliegen und deshalb nur eingeschränkt Rücklagen bilden dürfen (§ 58 AO). In der Praxis erfolgt meistens eine geringere Rücklagenbildung, da die Familienunternehmen in der Regel hohe laufende Erträge aufweisen und damit ein hohes Vermögen in sich halten. Die Bindung kann etwa über Wertpapiere erfolgen; die Investitionen unterliegen jedenfalls keiner behördlichen Aufsicht.

Buchführung und Jahresabschluss

In steuerlicher Hinsicht findet eine behördliche Aufsicht über die Stiftung naturgemäß schon deshalb statt, weil die Familienstiftung wie alle juristischen Personen behandelt wird und die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung einhalten muss. Die Stiftung muss einen jährlichen Jahresabschluss erstellen und eine Inventur durchführen, wenn die Umsätze mehr als 500.000 € pro Kalenderjahr bzw. der Gewinn mehr als 50.000 € erreicht. Anderenfalls reicht theoretisch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

Da es keine besonderen Formvorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses für Stiftungen gibt, sind die allgemeinen Vorschriften für die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu beachten, also auch die Buchführungspflichten allgemeiner Natur gemäß §§ 140 ff. AO.

Steuerprüfungen werden wahrscheinlicher

Bislang wurden Stiftungen relativ selten von den Steuerbehörden geprüft. Man muss aber davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung bei der Außenprüfung in Zukunft besonderes Augenmerk auf die Stiftungen legen wird. Deshalb sollte auf die Einhaltung der steuerlichen Buchführungspflichten geachtet werden. Das hängt auch damit zusammen, dass die Jahresabschlüsse künftig elektronisch übermittelt werden (E-Bilanz) und Stiftungen und deren Vorgänge leichter ausgewertet werden können.

In der Wahl des Wirtschaftsjahres ist eine Familienstiftung frei (§ 7 Abs. 4 S. 1 KStG i. V. m. § 238 ff. HGB). Um Aufwand zu vermeiden, wählen viele Stiftungen jedoch den Gleichlauf von Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr.

Prüfung der Stiftung

Die Prüfung der Stiftung erfolgt grundsätzlich durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine staatliche Rechnungsstelle. Grundlage sind die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zur Prüfung einer Stiftung. Daneben kann die Stiftung über ihre Satzung aber auch eine freiwillige Prüfung festschreiben.

In Schleswig-Holstein z. B. erfolgt die Prüfung grundsätzlich durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Im Rahmen der Prüfung wird die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die Mittelverwendung im Rahmen der jeweiligen Satzung betrachtet. Daneben wird überprüft, ob die allgemeine Buchhaltung den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entspricht.

Oft werden gerade in der Buchführung elementare Defizite sichtbar, die gar nicht selten in der Vermögenslosigkeit der Stiftung enden. Durch eine freiwillige Prüfung kann dieser Gefahr begegnet werden!

Bei einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer kann die Prüfung durch eine behördliche Organisation ausgeschlossen werden. Nach Abschluss der Prüfung erteilt der Wirtschaftsprüfer nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk; der Wortlaut des Vermerks ist in § 322 HGB festgelegt; davon darf nicht abgewichen werden. Grundlage für die Erteilung des Bestätigungsvermerks sind die §§ 264 ff. HGB, genau wie bei Kapitalgesellschaften.

Keine Publikationspflichten

Die Kapitalgesellschaften im deutschen Gesellschaftsrecht erkaufen sich ihre Haftungsbegrenzung durch erhöhte Publikationspflichten. Stiftungen bilden jedoch eine Ausnahme. Im Registerportal der Länder wird man, anders als bei einer GmbH, vergeblich nach ihren Jahresabschlüssen suchen. Das liegt daran, dass eine Stiftung nicht verpflichtet ist, den Jahresabschluss zu publizieren; die Publikationspflicht nach § 290 HGB betrifft lediglich Kapitalgesellschaften, und zu diesen gehört die Stiftung ja gerade nicht.

Allerdings gibt es in jedem Bundesland ein Stiftungsverzeichnis, das jeder einsehen kann. Ein berechtigtes Interesse muss, anders als zur Einsicht in das Einwohnermelderegister, dafür nicht mehr nachgewiesen werden.

Durch die fehlende Publizität ist die Stiftung der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit häufig entzogen, sowohl was die Anerkennung der Stiftung als auch ihre laufende Tätigkeit betrifft. Auch die Eintragung der Stiftung gibt keine Garantie für Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der eingetragenen Daten, das Stiftungsregister ist nicht mit dem Handelsregister vergleichbar.

Eine andere Art der Offenlegung kann sich allerdings durch das Publizitätsgesetz ergeben, denn darunter fallen auch Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Das gilt jedoch nur, wenn ein Gewerbe betrieben wird bzw. die jeweiligen Stiftungen als Kaufmann anzusehen und deshalb auch im Handelsregister eingetragen sind. Eine weitere Voraussetzung ist unter anderem, dass in den letzten zwölf Monaten Umsätze von mehr als 130.000 € erwirtschaftet wurden oder mehr als 5.000 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigt werden.

Haftungsfragen

Für die Inhaber der Stiftung ist natürlich auch die Haftung ein wichtiges Thema.

Die Stiftung ist selbst rechtsfähig und Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie haftet mit ihrem Vermögen und ist unbeschränkt und direkt haftungsfähig.

Die von der Stiftung unterstützten Destinatäre können für die Haftung nicht in Anspruch genommen werden. Anders als etwa die Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft halten Destinatäre weder Anteile noch sonstige Gesellschafterrechte an der Stiftung. Ein Destinatär haftet nur im Rahmen der Organhaftung, d. h. wenn er zugleich als Organ (etwa als Vorstand) der Stiftung tätig ist.

Die Organhaftung etwa des Stiftungsvorstandes ist in §§ 86 ff. BGB in Verbindung mit § 31 BGB geregelt. Wie bei einem Verein haftet auch die Stiftung für die Fehler und dadurch verursachten Schäden der Organe. Typische Haftungstatbestände sind zum Beispiel unrichtige Spendenbescheinigungen, keine oder in nicht korrekter Höhe abgeführte Steuern, Verletzungen der Auskunftspflicht oder unterlassene Hinweise auf mögliche Insolvenz. Wie beim Verein kann ein Vorstand im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns durchaus persönlich haftbar gemacht werden (vgl. den Beitrag „Wann Vereinsvorstände haften“). Dasselbe gilt im Falle einer Insolvenzverschleppung.

Insolvenz einer Stiftung

Der Insolvenz kommt in Haftungsfragen eine besondere Bedeutung zu. Ist die Familienstiftung nicht mehr in der Lage, ihre Zwecke zu erfüllen bzw. Verbindlichkeiten zu tilgen, liegt also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, muss ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Wird der Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, kann das eine strafbare Handlung sein (Insolvenzverschleppung, § 15a InsO) und zur persönlichen Haftung der Organe, etwa des Vorstands, führen.

Stiftung und Steuern

Ein eigenes Steuergesetz für die Stiftung existiert nicht. Gesetzgeber und Rechtsprechung haben stattdessen unzählige Anweisungen erlassen. Die letzte, das Gesetz zur weiteren Stärkung des Bürgerschaftlichen Engagements, trat am 10. Oktober 2007 in Kraft. Es verbesserte die Rahmenbedingungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden.

Da die Familienstiftungen keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen, ist für diese die Abzugsfähigkeit von Spenden nicht relevant.

  • Stiftungen sind körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 KStG), mit einem Steuersatz von 15 %. Dies eröffnet allerdings wiederum die Möglichkeit der Thesaurierung (d. h. steuerbegünstigten Einbehaltung) der Erträge.

    Eine Besonderheit für die Körperschaftsteuerpflicht der Familienstiftung ist der Freibetrag gemäß § 24 KStG in Höhe von 5.000 €. Hat die Stiftung ein Einkommen unterhalb dieser Grenze, hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung.

    Bei Kapitalerträgen von Stiftungen werden wie bei allen anderen Schuldnern 25 % Kapitalertragsteuer direkt einbehalten (§ 43 und § 43a EStG). Diese Belastung wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. § 31 Abs. 1 KStG). Grundsätzlich beträgt die Steuerbelastung bei einer Familienstiftung 16,35 % zuzüglich der anfallenden Gewerbesteuer. Verglichen mit der Vergangenheit ist dieser Wert relativ günstig; bis 1998 lag die Besteuerung bei 45 %.

    Die Familienstiftung ist unbeschränkt steuerpflichtig und mit ihrem gesamten Welteinkommen der Körperschaftsteuer unterworfen.

  • Die Ausschüttungen an Familienmitglieder oder andere bezugsberechtigte Personen unterliegen der Abgeltungssteuer. Aus sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ist das vorteilhaft, da auf Erträge keine Sozialversicherungsabgaben zu zahlen sind.

  • Ferner unterliegen Familienstiftungen der Gewerbesteuer, insoweit Gewerbeerträge erwirtschaftet werden. Verwaltet die Stiftung jedoch nur das eigene Vermögen, ohne einen Zweckbetrieb zu führen, fällt keine Gewerbesteuer an.

  • Die Familienstiftung ist jedoch vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz betroffen, das am 1.1.2009 in Kraft getreten ist. Den Zweck der Familienstiftungen, die materielle Versorgung von Familienangehörigen, regelt § 1 Abs. 1 Nr.4 ErbStG. Dass eine Familienstiftung nahezu ausschließlich dem Interesse einer Familie dient, sieht auch der BFH so (Urteil vom 10.12.1997, II R 25/94). Ob aufgrund der Satzung oder aufgrund des Stiftungsgeschäftes das Wesen der Stiftung darin besteht, das Stiftungsvermögen zu privaten Zwecken zugänglich zu machen und Erträge aus der Stiftung an sich zu ziehen, ist dabei nicht von Bedeutung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt eine Familienstiftung dann vor, wenn Angehörige einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben.

    • Im Rahmen der Übergabe von Vermögen wird die Stiftung mit der Erbschaftsteuer belastet. Diese fällt im Rahmen der Ersatzsteuer alle 30 Jahre an.

    • Im Rahmen der Zuwendung von Vermögen an die Stiftung fällt Schenkungssteuer an.

    Auf diese beiden Punkte werden wir in den folgenden Abschnitten genauer eingehen.

Familienstiftungen mit Sitz im Ausland sind nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Grundlage für die Steuerpflicht bildet dann die Summe aller inländischen Einkünfte. Wird die ausländische Stiftung durch einen inländischen Stiftungsrat verwaltet oder organisiert, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung aber die ausländische Stiftung als inländische Stiftung zu veranlagen und betrachtet dann sämtliche Einkünfte als im Inland bezogen. Eine entsprechende Einschränkung gilt, wenn die Stiftung in das Ausland verlegt wird. Steuerpflichtig ist in allen Fällen die Stiftung, vergleichbar mit einer Kapitalgesellschaft. Hier sind auch das Außensteuergesetz und die Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten, die auch für Stiftungen gelten, das gilt auch für die Hinzurechnungsbesteuerung.

Steuerliche Aspekte der Übertragung von Vermögen an die Stiftung

Ertragsteuerlich ist die Übertragung von Privatvermögen in das Vermögen der Stiftung unproblematisch. Da dadurch keine Erträge realisiert werden, entsteht auch keine Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuerpflicht.

Bei der entgeltlichen Übertragung von Privatvermögen in das Vermögen der Stiftung ist das anders, dann greifen die Vorschriften von § 17 EStG zu Veräußerungsgewinnen und § 23 EStG zu privaten Veräußerungsgeschäften. Da im Regelfall die Übertragung aber unentgeltlich erfolgt, kommen diese Vorschriften relativ selten zur Anwendung.

Werden bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Stiftungsvermögen elementare Bestandteile eines Unternehmens nicht mit übergeben und gelangen sie in das Privatvermögen, wertet der Fiskus das als Geschäftsaufgabe im Ganzen und veranlagt steuerpflichtige Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs. 3 EStG.

Für die Übertragung von Sondervermögen besagt § 6 Abs. 3 EStG, dass eine Gewinnrealisierung bei dem Stifter nicht eintritt, wenn Anteile an einer Mitunternehmerschaft, einem Teilbetrieb oder einem Betrieb im Ganzen unentgeltlich veräußert werden.

Wichtig ist, dass bei der Übertragung kein Sonderbetriebsvermögen durch den Stifter zurückbehalten wird. Ansonsten ist die Fortführung zu Buchwerten nicht möglich, im Endeffekt ergibt sich dann bei Übergang einzelner Gegenstände aus dem Betriebsvermögen in die Stiftung eine steuerpflichtige Gewinnrealisierung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Der Gewinn ermittelt sich dabei anhand der Differenz zwischen dem Teilwert des entnommenen Gegenstandes und dem Buchwert laut ehemaligem Unternehmen. Ist die Stiftung steuerbefreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), können dagegen einzelne separate Gegenstände aus dem Betriebsvermögen zu Buchwerten in das Stiftungsvermögen eingebracht werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stiftung gemeinnützige Zwecke verfolgt. Bei Familienstiftungen ist die Buchwertfortführung nicht gegeben, hier entsteht ein Gewinn, wenn Wirtschaftsgüter zurückbehalten oder wiederum in das Privatvermögen überführt werden.

Für die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Unternehmen und Stiftung gilt, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung keine Einkommensteuer nach § 6 Abs. 3 EStG anfällt, das gilt ebenfalls für die Übertragung von Kapitalanteilen gemäß § 17 EStG. Die entgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in die Stiftung stellt eine Entnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG dar, als Aufdeckung stiller Reserven zieht dies Einkommensteuer und Gewerbesteuer nach sich.

Ähnlich ist die Lage, wenn der Stifter Anteile einer Kapitalgesellschaft besitzt und Wirtschaftsgüter aus dem Vermögen der Gesellschaft in das Vermögen der Stiftung überführt - dies zählt ebenfalls als Gewinnrealisierung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, da die Entnahme nur betriebsfremden Zwecken dient. Bei steuerbefreiten Stiftungen löst § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG eine Steuerbefreiung aus, dann muss die Stiftung die Mittel allerdings auch für steuerbefreite Zwecke verwenden. Auch bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Spende wird die Entnahme nicht als Gewinn gewertet und auf Ebene der Kapitalgesellschaft steuerlich nicht berücksichtigt - lediglich eine Wertung als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) ist möglich. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt zwar nur dann vor, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen der Rolle als Gesellschafter der Kapitalgesellschaft und der Stiftung gegeben ist, das ist jedoch der Normalfall, schließlich steht der Stifter der Stiftung grundsätzlich nahe.

Werden Wirtschaftsgüter wie beschrieben entnommen, bildet der Entnahmegewinn auch für die Gewerbesteuer die Grundlage. Eine Ausnahme bietet die Übertragung von Mitunternehmeranteilen oder die anteilige Übertragung von Sonderbetriebsvermögen: Der BFH (Urteil vom 5. März 2000, VIII R 51/98) hat entschieden, dass diese nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Im Rahmen der Gewerbesteuer ist § 9 Nr. 5 GewStG von Belang; danach sind im Rahmen der Gewinnermittlung diese Spenden zu kürzen, falls sie an steuerbefreite Stiftungen geleistet wurden.

Die unentgeltliche Zuwendung von Vermögensgegenständen kann Erbschaftssteuer bzw. Schenkungsteuer auslösen. Voraussetzung ist, dass der Schenker bzw. Stifter im Inland ansässig ist und/oder die Stiftung ihren Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hat. Das Erbschaftsteuergesetz ermöglicht einen Freibetrag (§ 13a ErbStG). Bei späteren Stiftungen wird die Finanzverwaltung dieses Privileg (und den Freibetrag nach § 16 ErbStG) nicht noch einmal akzeptieren, dann wird das gesamte Vermögen mit der Steuerklasse III erfasst. Man kann bei § 13 und § 13a ErbStG von einem Steuerstundungsmodell sprechen.

Eine Anmerkung zur Erbschaftsteuer bei Todesfällen: Sie fällt erst mit Anerkennung der Stiftung an, während die Schenkungsteuer mit dem Zeitpunkt der Vermögensübertragung anfällt. Der Anerkennungszeitpunkt bildet gleichsam die Grundlage für die Wertermittlung und damit für die Bemessungsgrundlage; zwischenzeitliche Wertminderungen und Werterhöhungen sind also zu berücksichtigen.

Erbersatzsteuer für Familienstiftungen

Zum Schluss müssen wir noch das leidige Thema der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs.1 Nr. 4 ErbStG) betrachten, die 1974 eingeführt wurde.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), § 1 (Auszug)

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

(...)
4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

Alle 30 Jahre wird eine Familienstiftung so besteuert, als wäre ihr Vermögen an zwei Kinder vererbt worden. Die Erbersatzsteuer umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen der Stiftung. Sie fällt nur bei einem Familienbezug von mindestens 50 % innerhalb der Stiftung an. Die Frist für die Fälligkeit dieser Ersatzsteuer beginnt mit der ersten Vermögensübertragung an die Stiftung. Immerhin wird der doppelte Freibetrag von 410.000 € gemäß § 15 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG angerechnet.

Bei späteren Zustiftungen beginnt der 30-Jahreszeitraum nicht erneut zu laufen.

Die Erbersatzsteuer fingiert also die Vermögensübertragung von Todes wegen auf zwei Kinder, die Bemessungsgrundlage ergibt sich nach § 12 BewG. Dabei ermittelt sich der Steuersatz nach der Steuerklasse I und wird zweifach auf die Hälfte des steuerpflichtigen Stiftungsvermögens angewendet. § 11 ErbStG legt den Stichtag gesetzlich fest.

Die Erbersatzsteuer mindert das zu versteuernde Einkommen der Familienstiftung nicht.

Die Erbersatzsteuer ist sowohl steuerrechtlich als auch verfassungsrechtlich sehr umstritten. Allerdings: Auch wenn die Erbersatzsteuer verfassungswidrig sein mag, ist sie doch im Regelfall günstiger als die direkte Vererbung des Vermögens bzw. die dann anfallende Erbschaftssteuer wäre.

Im Rahmen der Erbersatzsteuer lässt sich die Steuerpflicht genau zeitlich vorplanen - was dagegen bei der Erbschaftssteuer naturgemäß eher die Ausnahme darstellt. So kann vorsorglich Vermögen realisiert oder umgeschichtet werden, z. B. können Anteile an anderen Gesellschaften erworben werden, die bei der Besteuerung niedriger bewertet werden als Geldvermögen. Ähnliches gilt für den Kauf von Immobilien. Dabei ist der Steuervorteil allerdings nicht mehr in jedem Fall gegeben.

Fazit

Die Familienstiftung hat viele Vorteile und einige Nachteile. Grundsätzlich bietet sie mit die beste Möglichkeit, den Willen eines Stifters über den Tod hinaus fortzuführen und ein Familienunternehmen zum Wohle der Familie zu erhalten. Die Familienstiftung stellt die Versorgung von Angehörigen sicher und bietet sowohl steuerliche Vorteile als auch Vorteile im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung.

Angesichts einer alternden Gesellschaft wird die Familienstiftung weiter einen zunehmenden Stellenwert bekommen; sie dürfte andere deutsche Gesellschaftsformen verdrängen. Schon deshalb wird sich Stiftungsrecht sowohl aus steuerlicher als auch aus zivilrechtlicher Sicht noch weiterentwickeln.