Von der PKV per Familienversicherung sicher in die GKV wechseln - auch ab 55 Jahren!

Checkliste: Erfüllen Sie die Aufnahmebedingungen für die Familienversicherung?

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Checkliste: Erfüllen Sie die Aufnahmebedingungen für die Familienversicherung?

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Die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V steht grundsätzlich jedem offen, dessen Ehe- oder eingetragener Lebenspartner in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Bei der Familienversicherung gibt es für den mitversicherten Partner keine Altersgrenze: Somit können auch bisher PKV-Versicherte ab 55 Jahren in die Familienversicherung aufgenommen werden. Die Familienversicherung ist eine altersunabhängige Eintrittskarte in die eigene Mitgliedschaft in der GKV. Und das Gute daran ist, dass Sie von der Familienversicherung danach problemlos in die GKV kommen. Sobald Sie sich zwischendurch irgendwie in der Familienversicherung der GKV versichern können, gelingt Ihnen der Wechsel von der PKV zur eigenen Mitgliedschaft in der GKV. Um in die Familienversicherung aufgenommen zu werden, müssen Sie allerdings bestimmte Bedingungen erfüllen.

Prüfen Sie zunächst über folgende Checkliste, ob Sie den gesetzlichen Eintrittsbedingungen für die Familienversicherung bereits genügen bzw. durch eine angepasste Gestaltung Ihrer Lebensumstände und Ihrer Einkommenssituation über eine gewisse Zeit diese Voraussetzungen verwirklichen können, bis Ihnen die GKV rechtsverbindlich den Status familienversichert zuerkannt hat.

Können Sie folgende vier Fragen ohne Einschränkung mit "Ja" beantworten? Dann dürfte Ihnen der Weg in die gesetzliche Krankenkasse über die Familienversicherung offenstehen.

( ) Ja, mein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort liegt in Deutschland.

Nach § 10 Abs. 1 SGB V muss sich Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland befinden. Ansonsten sind Sie für die Aufnahme in die Familienversicherung der GKV nicht qualifiziert. Jedoch ändern auch längere Auslandsaufenthalte am Wohnsitz Deutschland nichts, falls sich der Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland befindet.

( ) Ja, ich habe einen Lebenspartner, der bereits Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse ist oder der sich selbst in der GKV versichern lassen kann. Ich lebe mit diesem Partner in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen. Wenn nicht, könnten wir uns jedenfalls vorstellen, zum Standesamt zu gehen.

Die Familienversicherung setzt eine rechtskräftig geschlossene Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft voraus, bei der ein Partner bereits gesetzlich krankenversichert ist, sei es als Pflichtversicherter oder als freiwilliges Mitglied.

Wird ein Wechsel von der PKV in die GKV angestrebt und ist dabei noch keiner der Partner GKV-Mitglied und ein Partner bereits über 55 Jahre alt, wäre zu prüfen, ob nicht zunächst der jüngere, unter 55 Jahre alte Partner außerhalb der Familienversicherung in die GKV wechselt. Der über 55-jährige Partner, dessen Wechsel in die GKV meist schwieriger ist, kann dann über die Familienversicherung nachrücken.

Es gibt viele Gründe, warum Paare nicht den Weg zum Standesamt gehen. Man kann diese Entscheidung überdenken, wenn der Gang zum Standesamt durch die danach mögliche Familienversicherung im weiteren Leben zu großen Ersparnissen bei der Krankenversicherung führt oder spätere Altersarmut vermeiden hilft. Durch einen zusätzlich vor dem Notar geschlossenen Ehe- oder Partnerschaftsvertrag lassen sich vorsorglich die Finanzverhältnisse für den Eventualfall einer späteren Trennung regeln.

Aber Achtung! Natürlich dürfen beim Ja-Wort auch materielle Vorteile eine Rolle spielen. Wenn aber eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft nur zum Schein eingegangen wird, etwa nur, um über die Familienversicherung von der PKV in die GKV zu kommen, handelt es sich um eine Scheinehe. Dann ist die Eheschließung nicht nur unwirksam, sondern es handelt sich auch um eine strafbare Handlung.

( ) Ja, ich kann für eine Zeit lang ein persönliches Einkommen erzielen, das unter 445 EUR liegt.

Die Familienversicherung der GKV ist eine beitragsfreie Mitversicherung für Familienangehörige. Sie werden hier nur aufgenommen, wenn Ihr eigenes Einkommen sehr gering ist. Eigene Ersparnisse und Vermögensverhältnisse oder das Einkommen des Partners spielen jedoch keine Rolle. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 SGB V darf das maximale persönliche Gesamteinkommen beim Minijob 450 EUR monatlich und ohne Minijob höchstens 445 EUR (Stand 2019) betragen. Sagen Sie nicht gleich „Nein, so tief kann ich mein Einkommen nicht absenken“. Diverse Regelungen im Einkommensteuerrecht und im Rentenrecht bieten viele Gestaltungsmöglichkeiten. Ausführliche Infos dazu finden Sie in Kapitel 3.

( ) Ja, ich gehöre keiner der folgenden versicherungsfreien Gruppen an, oder ich kann mir vorstellen, meine Zugehörigkeit wenigstens vorübergehend zu beenden.

Einige Gruppen sind aufgrund gesetzlicher Versicherungsfreiheit grundsätzlich aus der Familienversicherung ausgeschlossen. Bei diesen Gruppen handelt es sich nach Abs. § 10 Abs. 1 SGB V um:

  • Selbstständige im Hauptberuf
    Hauptberuflich Selbstständige werden grundsätzlich von der Familienversicherung ausgeschlossen. Die Selbstständigkeit im Nebenberuf wird wiederum akzeptiert. Eine gleichzeitige Anstellung als Arbeitnehmer ist für die Anerkennung als nebenberuflich Selbstständiger jedoch nicht erforderlich, obwohl diese Fehlmeinung noch verbreitet ist. Im Kapitel 4 dieses Leitfadens erfahren Sie ausführlich, wie Sie hier vorgehen.

  • Beamte oder Berufsgruppen mit Sozialversicherungsstatus nach beamtenrechtlichen Vorschriften (z. B. Richter, Berufssoldaten, Geistliche, teilweise Privatlehrer usw.)
    Dies gilt jedoch nicht bei Beurlaubungszeiten ohne Vergütung. Pensionäre mit Anspruch auf beamtenrechtlich ausgestaltete Beihilfe im Krankheitsfall können ebenfalls nicht in die Familienversicherung wechseln.

  • Nebenbei beschäftigte ordentlich Studierende einer Hochschule bzw. nebenbei beschäftigte Schüler in Fachausbildung in einer Schule

  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften gemäß § 5 Abs. 1 Satz 7 SGB V

Ergebnis Checkliste

Können Sie alle vier Fragen mit „Ja“ beantworten? Dann können Sie nach Anmeldung sehr wahrscheinlich auch in die Familienversicherung aufgenommen und von dort aus der GKV dann als Mitglied beitreten.

Falls die PKV-Beiträge einen größeren Teil Ihres Einkommens verzehren und eine Familienversicherung möglich erscheint, werden Sie von diesem ausführlichen Leitfaden profitieren. Hier erfahren Sie, welche Optionen Sie nutzen können, um in die Familienversicherung zu kommen und wie Sie dabei Fallen oder Sackgassen vermeiden.

Download Praxisleitfaden: Von der PKV zur GKV über die Familienversicherung – auch ab 55 (PDF/110 Seiten)

 

Mit diesem Leitfaden erhalten Sie eine ausführliche Praxis-Anleitung, wie Sie das Thema Umstieg von der privaten Krankenversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung über die Familienversicherung meistern. Sie erhalten ausführliche Hinweise zur Rechtslage, Rechenbeispiele für Ihre Einkommenberechung (auch für Selbstständige und Rentner), viele Tipps sowie Mustertexte für Ihre Korrespondenz mit der GKV und der PKV.