Praxisratgeber "Abmahnung": Basiswissen für Geschäftsleute, Webmaster und Jura-Laien

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung

∅ 4.8 / 5 Bewertungen

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die Unterlassungserklärung soll erneute, zukünftige Verstöße verhindern. Sie kann auch in modifizierter Form abgegeben werden - hier bietet sich dem Abgemahnten wertvoller Spielraum.

Die Vertragsstrafe

Im Normalfall hat der Abgemahnte eine bestimmte Handlung bereits vorgenommen. Das belegt rechtlich gesehen die Gefahr auch zukünftiger Rechtsverletzungen. Die Abgabe einer "strafbewehrten Unterlassungserklärung" durch den Abgemahnten ist dazu da, die Gefahr der Wiederholung der beanstandeten Rechtsverletzung auszuräumen. Dies bedeutet, dass sich der Verletzer verpflichtet, eine bestimmte oder unbestimmte Geldsumme ("Vertragsstrafe") zu zahlen, falls er die in der Erklärung genannte Rechtsverletzung erneut begeht. Diese wird in der Regel immer dann im vollen Umfang fällig, wenn der Rechtsverstoß erneut begangen wird.

Kernstück der Abmahnung ist daher in aller Regel eine vorformulierte Unterlassungserklärung. Sie enthält in aller Regel auch bestimmte zusätzliche Verpflichtungen, etwa zur Erteilung bestimmter Auskünfte und zur Zahlung der Anwaltskosten und heißt deshalb "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung". Durch - stillschweigende oder ausdrückliche - Annahme der Unterlassungserklärung kommt ein Unterlassungsvertrag zustande. Dann ist der Abgemahnte vertraglich zur Zahlung der vereinbarten Summe verpflichtet, wenn er die umstrittene Handlung erneut vornimmt.

Muss die Unterlassungserklärung vom Empfänger in der vorgelegten Form unterzeichnet werden?

Der Abmahnende übersendet dem Abgemahnten also meistens ein als "Unterlassungserklärung" betiteltes Dokument. Dieses soll binnen kurzer Frist unterzeichnet und zurückgesandt werden. Tatsächlich handelt es sich bei dieser "Unterlassungserklärung" zunächst aber nur um einen unverbindlichen Entwurf, auch wenn das dem Abgemahnten oftmals nicht mitgeteilt wird.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, wird der Abgemahnte normalerweise um die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht herumkommen - aber es muss sich dabei nicht um den vom Abmahnenden vorgelegten Text handeln. Es gibt vielfältige Möglichkeiten eine Unterlassungserklärung zu verfassen. Eine Erklärung, die mit Blick auf die Interessen des Abmahnenden (des sogenannten Unterlassungsgläubigers) formuliert wurde, fällt naturgemäß ganz anders aus als ein Entwurf aus dem Blickwinkel des Abgemahnten (des sog. Unterlassungsschuldners).

Typischerweise enthalten die angeforderten Unterlassungserklärungen drei Elemente:

  • die Bezeichnung der zu unterlassenen Handlung mit Vertragsstrafenandrohung,

  • ein Auskunftsbegehren und

  • die Verpflichtung zu Ersatz der Rechtsanwaltskosten.

In unserem Fallbeispiel Nr. 1 könnte die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung beispielsweise so aussehen:

Muster für eine Unterlassungserklärung

Unterlassungserklärung

1. Die Monitor GmbH, Adresse, (Unterlassungsschuldner), vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schirm, verpflichtet sich gegenüber der Schirm GmbH, Adresse, (Unterlassungsgläubiger) bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Monitore unter Angabe von Preisen anzubieten, soweit dies nicht geschieht mit einem eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf, dass die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten, wie geschehen unter www.xy.de am 10.07.06 für ein 18-Zoll-TFT-Display zum Preis von EUR 399.- .

2. Die Unterlassungsschuldnerin verpflichtet sich, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie ab dem 10.07.06 Wettbewerbsverstöße gem. Ziff. 1 begangen hat, wobei eine Aufschlüsselung nach Datum, Anzahl der Zugriffe auf die Internetseite sowie beworbenem Artikel zu erfolgen hat,

3. Die Unterlassungsschuldnerin verpflichtet sich, die durch die Einschaltung der Rechtsanwaltskanzlei entstandenen Kosten nach Rechtsanwaltvergütungsgesetz auf der Grundlage eines Streitwertes in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von X EUR zu erstatten.

Wichtig ist zunächst, dass es sich bei dem übersandten Entwurf wie erwähnt nur um den Entwurf einer möglichen Unterlassungserklärung handelt. Ebenso bedeutsam ist die Tatsache, dass die Wiederholungsgefahr juristisch betrachtet nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgewandt werden kann. Beteuerungen, ernstgemeinte Versprechen und das sofortige Abstellen der beanstandeten Handlung beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht und sind daher nicht ausreichend!

Die Höhe der versprochenen Vertragsstrafe muss geeignet sein, den Abgemahnten davon abzuhalten, weitere Verstöße zu begehen. Solange die Wiederholungsgefahr fortbesteht, ist nach Ablauf der gesetzten Frist die Gefahr für den Abgemahnten gegeben, dass der Abmahnende eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirkt. (Dazu kommen wir im nächsten Abschnitt).

Möglichkeiten zur Einschränkung der Unterlassungserklärung für den Abgemahnten

Die oben stehende Unterlassungserklärung ist aus Sicht des Abgemahnten zu weitgehend:

  • Schuldeingeständnis ausschließen:

    Die Unterlassungserklärung sollte aus der Sicht des Abgemahnten stets nur "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, in der Sache gleichwohl rechtsverbindlich" erfolgen, da andernfalls möglicherweise ein Schuldeingeständnis abgegeben wird (abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 780 BGB, so die in der Rechtsprechung, wohl herrschende Meinung, GRUR 1990, 530, 532). Ein solches Schuldeingeständnis sollte der Abgemahnte aber gerade nicht abgeben, um nicht ohne Not einen möglichen Vorteil aufzugeben. Die Klärung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung und damit die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten sollte man für einen unter Umständen folgenden Prozess um die Kosten der Abmahnung aufheben, sprich der Entscheidung eines Richters überlassen, die ja auch zum eigenen Vorteil ausfallen kann.

  • Beschränkung auf schuldhafte Verstöße:

    Die aus der Sicht des Abmahnenden formulierte, obige Unterlassungserklärung sieht keine Beschränkung bloß für die Fälle der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Abmahnung vor. Der Abgemahnte sollte bei der Formulierung einer eigenen Unterlassungserklärung diese nur für den Fall der schuldhaften, sprich vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung abgeben und diese also wie folgt ergänzen:

    "(...) bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe(...)"

  • Streichen des "Ausschlusses des Fortsetzungszusammenhanges":

    Noch schwerwiegender ist die Tatsache, dass sich der Abgemahnte in der obigen Unterlassungserklärung zur Unterlassung "unter Ausschluss der Fortsetzungszusammenhang" verpflichtet. Dies bedeutet, bei jedem einzelnen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ist die Vertragsstrafe fällig; es kann nicht geltend gemacht werden, dass es sich trotz mehrerer Verstöße aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs um eine einzige Verstoßhandlung im rechtlichen Sinne handelte. Wird der Fehler auf einer Website mehrfach wiederholt, ist danach theoretisch die zu zahlenden Vertragsstrafe mit der Anzahl der Verstöße zu multiplizieren. Aus diesem Grunde ist dieser Teilsatz dringend zu streichen.

  • Streichung der konkreten Höhe der Vertragsstrafe:

    Durch die genaue Bestimmung der Vertragsstrafe im Beispielsfall auf 10.000,00 EUR soll aus der Sicht des Abmahnenden eine erhebliche Abschreckungswirkung erzielt werden. Aus der Sicht des Unterlassungsschuldners kann eine solche Verpflichtung den Ruin bedeuten. Zulässig ist es nach der Rechtsprechung dagegen auch, lediglich eine "angemessene Vertragsstrafe" zu vereinbaren, deren Höhe vom Unterlassungsgläubiger bestimmt wird und "deren Höhe vom zuständigen Gericht überprüft wird". Aus der Sicht des Abgemahnten empfiehlt es sich daher dringend, lediglich eine angemessene Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung abzugeben und diese in der Höhe zu begrenzen.

  • Keine Anerkennung der Erstattungspflicht der Anwaltskosten:

    Die Anerkennung bestimmter Anwaltskosten sollte ebenfalls nicht erfolgen. Die Ziffer 3 der Unterlassungserklärung wäre also zu streichen oder im Falle der Neuformulierung der Erklärung wegzulassen.

Aus der Sicht des Abgemahnten wäre es also von Vorteil, eine geänderte Version der Unterlassungserklärung abzugeben. Sie könnte lauten wie folgt:

Aus Sicht des Abgemahnten modifiziertes Muster einer Unterlassungserklärung:

Unterlassungserklärung

1. Die Monitor GmbH, Adresse, (Unterlassungsschuldner), vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schirm) verpflichtet sich gegenüber der Schirm GmbH, Adresse, (Unterlassungsgläubiger)- ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, in der Sache gleichwohl rechtsverbindlich- bei Meidung einer bei schuldhafter Zuwiderhandlung zu leistenden, ggf. vom zuständigen Gericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe bis zu x es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Monitore unter Angabe von Preisen anzubieten, soweit dies nicht geschieht mit einem eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf, dass die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten, wie geschehen unter www.xy.de am 10.07.06 für ein 18-Zoll-TFT-Display zum Preis von EUR 399.-.

2. Die Verpflichtung zur Leistung eines Schadensersatzes und die Erstattung der Anwaltskosten wird ausdrücklich zurückgewiesen.

Aus der Sicht des Abgemahnten hat diese Vorgehensweise den Vorteil, dass durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung die Gefahr der Wiederholung des beanstandeten Verhaltens weggefallen ist - damit kann der Abmahnende keine einstweilige Verfügung mehr erwirken.

Will der Abmahnende jetzt seine Anwaltkosten ersetzt bekommen, bleibt ihm nur die Möglichkeit, den Klageweg zu beschreiten. Der abmahnende Unterlassungsgläubiger muss dann darlegen und beweisen, dass die Abmahnung zu Recht erfolgt ist. In einem solchen Gerichtsverfahren richtet sich der Streitwert jedoch nur noch nach den einzuklagenden Kosten der Rechtsanwälte.