Vereinsrecht: Der gemeinnützige, eingetragene Verein
Der Verein und die Gemeinnützigkeit
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Rechtliche und steuerrechtliche Informationen zur Gemeinnützigkeit eines Vereins, zu der steuerlichen Vorteilen, die sich daraus ergeben, und zu den vereinsrechtlichen Anforderungen, die damit verbunden sind und auf die Vereine achten müssen.
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Die Gemeinnützigkeit
Die Kultur des Vereins spielt in Deutschland eine große Rolle - gegenwärtig gibt hierzulande rund 580.000 Vereine. Vereine tragen zum Wohl des Gemeinwesens bei und fördern soziale Kompetenzen. Damit entlasten Vereine auch den Staat, denn diese Ziele sind ja grundsätzlich auch eine staatliche Aufgabe.
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Im Gegenzug gewährt der Staat gemeinnützigen Vereinen steuerrechtliche Vorteile. Prinzipiell unterliegt ein Verein sowohl der Körperschaftsteuer (gewissermaßen die Einkommensteuer für juristische Personen) als auch der Umsatzsteuer, nicht anders als etwa eine GmbH. Auch das Gewerbesteuerrecht ist unter Umständen anwendbar. Damit gemeinnützige Vereine von solchen Steuern entlastet werden, sieht das Steuerrecht für sie die Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer vor. Auch bei der Grundsteuer sowie bei der Schenkungsteuer ergeben sich aus der Gemeinnützigkeit Vergünstigungen.
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Die gesetzliche Grundlage für Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung findet sich in den §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). Zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Gemeinnützigkeit ist, dass der Verein keine kommerziellen Tätigkeiten ausübt - er darf keinen Gewinn erwirtschaften. Ein geringer Überschuss ist zwar unschädlich; erwirtschaftet ein Verein jedoch in erheblichem Maße Überschüsse bzw. Gewinne, so entfällt die Steuerbegünstigung, und zwar auch rückwirkend. Dann ist der Verein als wirtschaftlicher Verein anzusehen und wird wie jede andere juristische Person auch besteuert.
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Eine weitere wichtige Folge der Gemeinnützigkeit neben der Steuerersparnis: Der als gemeinnützig anerkannte Verein kann sich viel einfacher über Spenden finanzieren - er kann diese dann nämlich mittels Spendenbescheinigung quittieren. Dadurch verschafft sich der Spender auch selbst einen steuerlichen Vorteil, denn Spenden an gemeinnützige Körperschaften sind abzugsfähig.
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Zum Teil werden auch öffentliche Zuschüsse an einen Verein gewährt, den ein Gewerbebetrieb so nicht erhalten würde.
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Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale
Aus der Gemeinnützigkeit ergeben sich auch steuerliche Privilegien für Menschen, die im Verein aktiv sind.
Das Einkommensteuerrecht (§ 3 Nummer 26 f. EStG) sieht dafür zwei Freibeträge vor:
einen Freibetrag in Höhe von 2100 €, der bei den Einkünften aus der Tätigkeit im gemeinnützigen Verein abgezogen werden kann: die so genannte Übungsleiterpauschale.
einen Freibetrag in Höhe von 500 € pro Jahr, den ehrenamtlich Tätige geltend machen können, die Ehrenamtspauschale. Dieser Freibetrag soll für eine Entlastung im Bereich geringfügiger Aufwandsentschädigungen sorgen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Themenbereich zur Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale.
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Was einen Verein ausmacht
Das Recht darauf, einen Verein gründen zu dürfen, steht im Grundgesetz (Art. 9 Abs. 1 GG - wenn die Gründung nicht gerade zur Ausübung einer Straftat erfolgt, verfassungs- oder völkerrechtswidrig ist).
Was ein Verein jedoch genau ist, das ist gesetzlich nicht definiert, auch wenn es im BGB dazu einige Vorschriften gibt (§§ 21 ff. BGB). Juristisch wird deshalb auf die Rechtsprechung der Reichsgerichte Bezug genommen, die den Verein als einen „körperschaftsorganisierten Zusammenschluss von Personen“ ansahen, der unter einem festen Namen ein gemeinsames Ziel verfolgt und auf Dauer angelegt ist.
Vertreten wird der Verein nach außen durch einen Vorstand; im Innenverhältnis werden Beschlüsse nach dem Prinzip einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Gegensatz zu anderen juristischen Personen, etwa Stiftungen, muss die Aufnahme bzw. die Entfernung von Mitgliedern unproblematisch möglich sein. Die Einzelheiten sind in der Satzung zu regeln (§ 58 BGB).
Um einen Verein rechtmäßig gründen zu können, müssen sich mindestens sieben Personen zusammenschließen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen „idealen Vereinen“ und „wirtschaftlichen Vereinen“ (§§ 21, 22 BGB ). Das Unterscheidungsmerkmal sind die unterschiedlichen Ziele: Der ideelle Verein betätigt sich im Regelfall künstlerisch, sportlich oder wohltätig, während der wirtschaftliche Verein einen Geschäftsbetrieb unterhält und damit einen Überschuss erwirtschaften will.
Das bedeutet aber nicht, dass ein ideeller Verein keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten dürfte. Das geht sehr wohl - aber nur, wenn der Geschäftsbetrieb dazu dient, die Vereinsziele (das Gemeinwohl, die sportlichen, künstlerischen, wohltätigen etc. Aktivitäten) erreichen zu können. Dient der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht dem Gewinnstreben an sich, dann steht er nicht im Widerspruch zur Gemeinnützigkeit. Eine unternehmerische Betätigung darf im gemeinnützigen Verein also
nur untergeordneter Natur und nicht zentraler Zweck sein, und muss
mit dem Verein und seinen Zielen zusammenhängen.
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Eintragung und Rechtsfähigkeit
Der Verein kann rechtsfähig oder auch nicht rechtsfähig sein. Rechtsfähig bedeutet, dass der Verein selbst Träger von Rechten und Pflichten ist, vor Gericht klagen oder verklagt werden sowie Vermögen besitzen kann. Um die Rechtsfähigkeit zu erlangen, muss der Verein in das Vereinsregister beim jeweiligen zuständigen Amtsgericht eingetragen sein, in dessen Bezirk der Sitz des Vereines liegt (§ 21 BGB). Mit der Eintragung wird der Verein automatisch zur juristischen Person mit allen Rechten und Pflichten und hat den Zusatz eingetragener Verein, das bekannte „e. V.“, zu führen.
Damit der Verein beim Amtsgericht eingetragen werden kann, muss die Gründung in Form einer Gründungsversammlung erfolgt sein und eine schriftlichen Satzung vorliegen, in der Sitz, Namen und Zweck des Vereins festgeschrieben werden. Außerdem muss aus der Satzung hervorgehen, dass eine Eintragung erfolgen soll (Eintragungswillen), und natürlich muss sich aus den Unterlagen ergeben, dass der Verein keine rechtswidrigen Zwecke verfolgt, da anderenfalls die Eintragung in das Register unzulässig wäre. (Eine praktische Anleitung liefert unser „Leitfaden für Vereinsgründer“.)
Mit Eintragung beim zuständigen Amtsgericht ist der Verein in der Lage, Vermögen zu erwerben und zu transferieren und als eigenständige Rechtspersönlichkeit aufzutreten.
Auch für die Haftung hat die Eintragung wichtige Folgen, weil die Mitglieder des Vereines nicht für die Schulden des (eingetragenen, rechtsfähigen) Vereins haften. Außerdem unterliegt der Verein selbst nicht der strafrechtlichen Verantwortung; der unterliegen vielmehr dessen verantwortliche Organe, vor allem der Vorstand.
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Der nicht eingetragene Verein
Wird ein Verein nicht eingetragen, ist er zunächst einmal grundsätzlich nicht rechtsfähig. Da es für diesen Fall keine expliziten Normen gibt, wird in § 54 BGB auf die Vorschriften der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwiesen. Da der Verein in diesem Fall nicht rechtsfähig geworden ist, kann er auch nicht haften und auch keine Rechtsgeschäfte eingehen. Vielmehr sind beim „nicht e.V.“ nur die Mitglieder selbst in der Lage, rechtlich bindende Verträge einzugehen, Geschäfte abzuschließen et cetera; bei Haftungsfragen geht es um persönliche Haftung der jeweils Handelnden.
(Rein rechtswissenschaftlich betrachtet ist diese Einordnung übrigens falsch, da die GbR mittlerweile als rechtsfähig anzusehen ist. Zwar ist noch nicht in vollem Umfang über die Rechtsfähigkeit entschieden worden; es ist jedoch zu erwarten, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie auch der Verein sämtliche Rechte und Pflichten wahrnehmen kann.)
Weitere Anmerkungen zum nicht eingetragenen Verein, der unter Umständen durchaus eine sinnvolle Alternative zur wesentlich aufwändigeren Gründung eines eingetragenen Vereins sein kann, finden Sie im Beitrag „Vereinsgründung ohne Bürokratie“.