Künstlersozialabgabe: Vorsicht vor Gefälligkeitsrechnungen

Welchen Spielraum Dienstleister haben und ab wann sie sich weigern sollten

Von: Robert Chromow
Stand: 20. Januar 2011 (aktualisiert)
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Wer Aufträge an Künstler und Publizisten vergibt, muss auf die gezahlten Honorare eine Sozialabgabe von 3,9 Prozent an die Künstlersozialkasse abführen. Sparsame Auftraggeber verlangen mitunter von ihren Dienstleistern deshalb Rechnungen, die möglichst "unkünstlerisch" klingen. Sogar nachträgliche Rechnungskorrekturen werden mitunter verlangt. Aller Kundenorientierung zum Trotz: Bei solchen Wünschen ist dienstbeflissenes Entgegenkommen fehl am Platz. Wir sagen Ihnen auch, warum.

Obligatorische KSK-Prüfungen

Die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe besteht für Unternehmen und Institutionen aller Art bereits seit Jahr und Tag. Um mehr Beitragsgerechtigkeit herzustellen, versucht die Künstlersozialkasse seit einiger Zeit, die abgabepflichtigen Auftraggeber möglichst vollständig zu erfassen.

Zu diesem Zweck werden inzwischen bundesweit Erfassungsbögen verschickt: Außerdem haben die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung (DRV, vormals: BfA) den Auftrag, bei ihren regelmäßigen Betriebsprüfungen auch die Fälligkeit der Künstlersozialabgabe zu kontrollieren und durchzusetzen. Da Arbeitgeber im Schnitt alle vier Jahre mit einer DRV-Prüfung rechnen müssen, gehen den Behörden regelmäßig säumige Beitragszahler ins Netz.

Künstlersozialkasse und KSK-Beitragspflicht: Vielseitige Informationen bei akademie.de

Wer ist Künstler oder Publizist im Sinne der KSK?

Einen ersten Anhaltspunkt, welcher Personenkreis juristisch als Künstler und Publizisten gilt, liefert § 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG):

"Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt."

Welche Tätigkeiten im Einzelnen abgabepflichtig sind und welche Bestimmungen für spezielle Branchen gelten (z. B. Werbeagenturen oder Veranstalter), entnehmen Sie im Zweifel den "Informationsschriften für Unternehmen und Verwerter", die auf der KSK-Website zum Download bereitgestellt werden.

Leistungsart 'anpassen'?

Da es sich bei dem 3,9-prozentigen Zuschlag (Stand: 2011) auf die Honorare von Künstlern und Publizisten ja nicht gerade um Peanuts handelt, liegt die Überlegung nahe, von seinen Dienstleistern "unverdächtige" Leistungsbeschreibungen zu verlangen. Der gewerkschaftliche Freien-Informationsdienst "mediafon" berichtete beispielsweise, dass Lektoren aufgefordert wurden, im Rechnungstext statt der abgabepflichtigen Leistung "Lektorat" einfaches "Korrekturlesen" anzugeben.

Bei überwiegend ausführenden, "handwerklichen" Tätigkeiten ohne größeren kreativen Gestaltungsspielraum fällt die Abgabe nämlich nicht an. Das hat das Bundessozialgericht 2006 in einem Grundsatzurteil entschieden.

Solange die Bezeichnung der Leistungsart mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, ist gegen eine Konkretisierung oder gar die nachträgliche Korrektur durch Ausstellen einer neuen Rechnung grundsätzlich nichts einzuwenden. Dem Auftragnehmer entsteht dadurch normalerweise ja auch kein Schaden.

Anders ist es, wenn der Wegfall des künstlerischen oder publizistischen Umsatzanteils die weitere Mitgliedschaft in der KSK gefährdet wird. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn dadurch ...

  • das Mindestjahreseinkommen aus künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten von zurzeit 3.900 Euro unterschritten oder

  • die Obergrenze nicht-künstlerischer/nicht-publizistischer Leistungen überschritten wird. Die liegt derzeit bei 4.800 Euro pro Jahr. Mit anderen Worten: Die nicht-künstlerischen/nicht-publizistischen "Nebentätigkeiten" von KSK-Mitgliedern dürfen aufs Jahr gesehen nicht den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung überschreiten. (Mehr dazu im Beitrag "Künstlersozialkasse und Geringfügigkeitsgrenze für Nebenjobs".)

Ob Sie KSK-Mitglied sind, ist für die Abgabe unerheblich!

Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Abgabepflicht des Auftraggebers besteht völlig unabhängig davon, ob der einzelne Auftragnehmer KSK-Mitglied ist oder nicht! Es kommt nur auf die Art der Tätigkeit an und darauf, dass sie von einem Selbstständigen erbracht wird.

Nachträgliche Rechnungskorrektur

Sofern es nur um eine Richtigstellung oder Präzisierung von Art und Eigenschaft des Auftrags geht, die mit der Realität übereinstimmt, ist eine nachträgliche Rechnungskorrektur durchaus zulässig: Je nachdem, welche Auftragsverwaltung Sie verwenden ...

  • ... schicken Sie Ihrem Kunden entweder einfach ein korrigiertes Rechnungsdokument, in dem lediglich die Leistungsart im Rechnungstext geändert ist, oder

  • ... stellen Sie eine Gutschrift über die ursprüngliche Rechnung aus und schicken Ihrem Kunden zusätzlich eine neue Rechnung mit neuer Rechnungsnummer.

Die Gutschrift, das unbekannte Wesen

Was beim Ausstellen von Gutschriften zu beachten ist, entnehmen Sie dem Beitrag "Gutschrift: Vielseitiges Abrechnungs-Instrument".

Manipulationen ablehnen!

Verlangen Auftraggeber jedoch Gefälligkeitsrechnungen, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmen, sollten Sie sich dem unbedingt widersetzen: Schließlich machen Sie sich dadurch des (Sozial-)Betrugs mitschuldig. Dessen Entdeckung ist alles andere als unwahrscheinlich: Papier mag ja geduldig sein - eine manipulierte Rechnung ändert jedoch nichts an den zugrunde liegenden Geschäftsvorgängen. Und die können von den DRV-Prüfern im Zweifelsfall jederzeit einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden.

Ob der Auftragnehmer ...

  • den Werbetext nur korrigiert oder in Wirklichkeit eigenhändig geschrieben hat,

  • beim Betriebsfest als Clown oder Kellner aufgetreten ist oder

  • die Unternehmens-Website nicht bloß verwaltet, sondern vielmehr gestaltet hat,

... lässt sich nun einmal auch im Nachhinein relativ leicht feststellen.

Wichtig: "Schummeln" ist in Rechnungsdingen kein Kavaliersdelikt! Im schlimmsten Fall ist nicht nur eine eventuelle KSK-Mitgliedschaft gefährdet. Theoretisch droht sogar eine strafrechtliche Verfolgung als Betrugsdelikt nach § 263 StGB (auch bereits der Betrugsversuch ist strafbar).

Keine Honorarkürzungen hinnehmen!

Sollte Ihr Kunde auf die Idee kommen, die Künstlersozialabgabe einfach von Ihrem Honorar abzuziehen, müssen Sie das keinesfalls hinnehmen: Das Abwälzen der Beiträge auf Künstler oder Publizisten ist laut § 36a KSVG unter Hinweis auf § 32 SGB I verboten.

Fazit

Über Sinn und Unsinn der Künstlersozialversicherung und der dazugehörigen Sozialabgabe kann man durchaus geteilter Meinung sein: Dass der knapp vierprozentige Aufschlag auf sämtliche Honorare an Künstler und Publizisten kleine Unternehmen in ernste Bedrängnis bringen kann, ist unbestreitbar. Erst recht dann, wenn die Abgabe aus heiterem Himmel und noch dazu über mehrere Jahre rückwirkend verlangt wird.

Einzelne Auftragnehmer sind dafür jedoch nicht verantwortlich - ganz gleich, ob sie KSK-Mitglied sind oder nicht. Wer seinen Kunden freiwillig oder unter mehr oder weniger "sanftem" Druck Gefälligkeitsrechnungen ausstellt, leistet sich einen Bärendienst und bringt sich schlimmstenfalls sogar mit dem Gesetz in Konflikt.

Am besten bleiben Sie bei der Wahrheit - für andere Steuern und Abgaben müssen Sie als Auftragnehmer Ihren Kunden ja auch nicht Rechenschaft ablegen. Günstiger als die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist die Auftragsvergabe an freie Künstler und Publizisten allemal: Immerhin liegt der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen bei abhängig Beschäftigten rund fünfmal so hoch.

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Das die Pflicht bereits seit "Jahr und Tag" besteht ist nicht ganz korrekt formuliert.
Werbeagenturen und andere Kreative sind erst seit 2005 per Urteil bei der KSK als "Künstler" geführt.
Ich halte es deshalb für rechtlich äußerst zweifelhaft und argumentativ nicht begründbar, dass die KSK die Beiträge von den Kunden z.B. der Werbeagenturen rückwirkend bis in das Jahr 2002 einfordert.

Zur Erinnerung: Die KSK hatte sich bis zum Urteil des Bundessozialgerichtes 2005 vehement geweigert, z.B. Webdesigner als "Künstler" anzuerkennen und aufzunehmen.

Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Dass bestimmten Kreativen jahrelang der Zugang zur KSK verweigert worden ist, ändert nichts an der Tatsache, dass die Pflicht zur Zahlung der Sozialabgabe grundsätzlich seit Jahr und Tag besteht. Die Kunst- und Publizistikwelt wird ja nicht nur von Webdesignern bevölkert. :-)
Im Übrigen stimme ich Ihnen uneingeschränkt zu: Webdesigner jahrelang mit aller Macht aus der KSK fernhalten, dann aber rückwirkend für Webdesign-Honorare die Sozialabgabe verlangen, ist absurd.
Mit freundlichenn Grüßen
Robert Chromow

Wenn ich als Band (GbR) tätig bin, ist dann jedes Bandmitglied zu Zahlungen an die KSK verpflichtet oder betrifft das nur den Auftraggeber?
Wenn ich als Band einen Musiker beauftrage der Nicht Mitglied der GbR ist, muss ich diesen dann versichern (Aushilfssänger oder "angestellter" Sänger)?

Hallo,
mit einer individuellen "Versicherung" eines Mitarbeiters hat die KSK-Abgabe nichts zu tun. Sofern die in o.g. Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind, muss sie gezahlt werden. Wenn Sie der Auftraggeber (=Verwerter) eines Künstlers sind, ist es nicht auszuschließen, dass Sie abgabepflichtig sind. Im Allgemeinen muss jedoch der Veranstalter, der mit Ihnen den Vertrag schließt, die Abgabe für das gesamt Band-Honorar zahlen. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, fragen Sie am besten direkt bei der Künstlersozialversicherung nach:
(0 44 21) 75 43 - 9
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,
vielen Dank für die Antwort. WErd mich dann mal vor Ort schlau machen.

Mit freundlichem Gruß

G.B.

Wie soll man sich als selbstständiger Künstler verhalten, wenn ein
Unternehmen die KSK-Abgabe umgehen möchte und die Tätigkeit als Minijob deklarieren möchte?

Hallo,
als Künstler müssen Sie sich um das Abführen der Abgabe nicht kümmern. Wenn die Abrechnung in Form eines Minijobs für Sie selbst steuerlich und sozialversicherungsrechtlich o.k. ist, spricht m. E. nichts dagegen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo lieber Herr Chromow muss man wirklich jetzt auf seinen Rechnungen den KSK-Betrag samt Mehrwertsteuer ausweisen? Ich hab das leier nicht gemacht, was kann ich jetzt noch tun?? Ich muss wohl alles neu schreiben? Seit wann ist das so, schon immer? Danke dass Sie immer so nett weiterhelfen!!! Mathildchen

Hallo Mathildchen,
Helfen Sie mir auf die Sprünge: Wer sagt, dass Sie auf Ihren Rechnugnen den "KSK-Betrag samt Mehrwertsteuer ausweisen" müssen?
Danke und herzliche Grüße
Robert Chromow

Ich habe eine Frage zur KSK. Ist der Auftraggeber im Falle einer Stornierung des Künstler-Engagements künstlersozialversicherungspflichtig? Fällt in diesem Fall der Beitrag für die Künstlersozialkasse trotzdem an?
Wäre Ihnen sehr dankbar für eine Antwort.
Besten Dank im Voraus.

Melanie

Hallo Melanie,
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind laut § 25 KSVG
http://bundesrecht.juris.de/ksvg/__25.html
------------ Zitat ----------------
... die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, [..]
----------Zitat-Ende --------------
Kein Honorar, keine Künstlersozialabgabe - oder war Ihre Frage anders gemeint?
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo,
ich habe mich als Lektorin selbstständig gemacht und arbeite im Augenblick vor allem für Schulbuchverlage. Als Lektorin sollte ich ja eigentlich unter das KSVG fallen. "Mein" Sachbearbeiter bei der KSK zweifelt jedoch an, dass "es sich bei dem Lektorieren von Fachbüchern um eine künstlerisch-publizistische Leistung handelt". In Literatur und im Internet habe ich überall die Information gefunden, dass man sofort als künstlerisch-publizistisch tätige Person zählt, wenn man in einen Text mehr eingreift als nur Rechtschreibung und Grammatik zu korrigieren - und das ist bei mir der Fall. Was ist korrekt und was kann ich tun?
Vielen Dank im Voraus.
Christine

Hallo Christine,
LektorInnen gelten grundsätzlich als PublizistInnen im Sinne des KSVG. Wenn "Ihr" Sachbearbeiter das bezweifelt, sollte er einmal einen Blick auf die Liste der "Vertreter der Versicherten im Bereich Wort" der KSK-Website werfen:
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/kuenstlersozialkasse/Beirat_...
kurz: http://bit.ly/ga2woy
------------ Zitat ----------------
Dr. phil. Gisela Hack-Molitor
Lektorin und Literaturwissenschaftlerin
vertritt den Verband der Freien Lektorinnen und Lektoren e.V. stellvertretendes Mitglied im Widerspruchsausschuss
E-Mail: info@hamol.de
Web: www.vfll.de
----------Zitat-Ende --------------
Wenn das nicht hilft, sollten Sie sich Unterstützung holen, zum Beispiel bei "mdediafon"
http://www.mediafon.net/, der Selbstständigenvertretung der Gewerkschaft Verdi oder einem Berufsverband wie dem bereits erwähnten Verband der Freien Lektorinnen und Lektoren (VFLL)
http://www.vfll.de/
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
PS: Lassen Sie uns wissen, was daraus geworden ist? Danke!

Ich bin Promoter und Ballonmodelierer. ich promote veranstaltungen und modelliere ( forme Ballonfiguren )für die Gäste des Auftraggebers.
Muss der Auftraggeber auch hier eine Künstlerabgabe tätigen?

Hallo,
Promotion klingt in meinen Ohren nicht unbedingt nach künstlerischer Tätigkeit, das Modellieren von Ballonfiguren schon. Wie ein Prüfer im Auftrag der Künstlersozialkasse die Kombination aus Promotion und Modellieren beurteilen würde, kann ich nicht einschätzen. Im Zweifel für die Abgabenpflicht, vermute ich. :-)
Am besten fragen Sie (oder Ihr Auftraggeber) direkt bei der Künstlersozialkasse nach:
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/kontakt/
Freundliche Grüße
Robert Chromow