FAQ Markenrecht und Markenanmeldung
Ist es wichtig, für welche Waren/Dienstleistungen man die Marken gebraucht?
Ist es wichtig, für welche Waren/Dienstleistungen man die Marken gebraucht?
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Die Frage ist klar mit "Ja" zu beantworten und für zwei ganze entscheidende Aspekte wichtig:
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Einer Markenanmeldung sollte stets eine Recherche vorausgehen, ob die angedachte Marke bereits existiert oder/und bereits für die von Ihnen vorgesehenen Waren oder/und Dienstleistungen (dazu gleich) geschützt ist. Ansonsten besteht das Risiko, dass die Marke bereits für die Waren/Dienstleistungen angemeldet/eingetragen ist und es dann zu Konflikten mit dem Markeninhaber kommt. Zwar stellt nach Ansicht der Gerichte die bloße Markenanmeldung (ohne unmittelbare Gebrauchsabsicht) noch keine Markenrechtsverletzung dar. Aber Sie bleiben auf den Kosten der Markenanmeldung (dazu gleich) sitzen.
Grundsätzlich gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. D. h. ältere Anmeldungen/Eintragungen genießen grundsätzlich Vorrang vor jüngeren Markenanmeldungen/-eintragungen.
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Für die Markenanmeldung ist ein sog. Warenverzeichnis zu erstellen. Die Waren oder/und Dienstleistungen, für die der Unternehmer die Marken verwenden will, müssen klassifiziert werden.
Das Deutsches Patent- und Markenamt in München und Jena führt 45 Klassen (= Internationale Nizza Klassifikation), wobei diese Klassen in 34 Warenklassen (Klassen 1-34) und 11 Dienstleistungsklassen (Klassen 35-45) unterteilt sind.
Beispiel: Fahrzeuge und Fahrzeugteile sind grundsätzlich in die (Waren-)Klasse 12 einzuordnen. Bestimmte Fahrzeugteile, wie Motoren oder Getriebe, gehören hingegen in die (Waren-)Klasse 7. Batterien oder Akkumulatoren wiederum sind Teil der (Waren-)Klasse 9. Die Wartung und die Reparatur von Fahrzeugen fallen in die (Dienstleistungs-)Klasse 37.
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Eine Recherche zur Klassifizierung Ihrer Dienstleistung bzw. Ihres Produkts ist über die Suchmaske des Deutschen Patent- und Markenamts möglich.
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Der Schutzbereich der Marke erstreckt sich maßgeblich auf die eingetragenen Waren oder/und Dienstleistungen, weswegen die richtige Einordnung der Waren/Dienstleistungen essentiell ist. Melden Sie eine Marke für unzutreffende Klassen an, ist die Marke zwar für diese Klassen und damit auch für den entsprechenden Geschäftsbereich geschützt - aber eben nicht für den von Ihnen eigentlich vorgesehenen Geschäftsbereich. In der Konsequenz ist ein Mitbewerber grundsätzlich in der Lage, sich die Marke noch durch eine entsprechende Anmeldung zu sichern.
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Beispiel: A ist erfolgreiche Herstellerin von Heizungsgeräten und beantragt den Schutz der Marke "AKA ELECTRIC" für Klasse 16 (= Papierwaren). B ist ein weniger erfolgreicher Konkurrent, der den Fehler von A bemerkt und ausnutzen will. Nachdem A die ersten Heizungsgeräte unter der Marke "AKA ELECTRIC" auf den Markt gebracht hat, meldet B die Marke "AKA ELECTRIC" für Klasse 11 (= elektrische Geräte) an. A hat nun ein echtes Problem, denn sie verletzt mit der Verwendung der Marke grundsätzlich die Markenrechte des B.
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Dieser Extremfall ist zwar kaum denkbar, weil das Deutsche Patent- und Markenamt einen entsprechenden Hinweis zur unrichtigen Klassifizierung geben würde. Aber er zeigt, wie wichtig die zutreffende Einordnung für den nachfolgenden Schutz ist. Außerdem ist der Markenanmelder grundsätzlich an seine Klassifizierung gebunden, sodass die unzutreffende Einordnung der Waren/Dienstleistungen richtig teuer werden kann (dazu gleich).