Markenrechtsverletzung durch Metatags und Adwords

Allgemeines zum Markenrecht

∅ 5 / 3 Bewertungen

Allgemeines zum Markenrecht

Auf dieser Seite

Jede natürliche oder juristische Person kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ein bestimmtes Wort oder eine bestimmte Wortkonstruktion als Marke eintragen lassen, soweit das Wort bzw. die Wortkonstruktion noch nicht eingetragen sind.

Auch die Eintragung einer Bildmarke ist möglich. Dazu wird die Marke bei den genannten Ämtern angemeldet und nach einer Prüfung durch diese Ämter als Marke in das Markenregister eingetragen.

Das Markenregister unterscheidet zwischen verschiedenen Klassen, in die Waren und Dienstleistungen eingeteilt sind. Es gibt seit dem 1. Januar 2002 die Klassen 1 bis 45.

Beispiel:

Die Klasse 12 beinhaltet zum Beispiel: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Land, in der Luft und auf dem Wasser; die Klasse 45 umfasst persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individueller Bedürfnisse; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten und Personen. Es ist theoretisch denkbar, dass 45 verschiedene Personen ein und dieselbe Marke in jeweils eine der 45 Klassen eintragen lassen.

Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat gemäß § 14 Abs. 1 MarkenG das ausschließliche Nutzungsrecht an dieser Marke. Dritten hingegen ist es gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG grundsätzlich untersagt, ein mit dieser Marke identisches oder ähnliches Zeichen ohne Einwilligung des Markeninhabers zu verwenden. Das gilt vor allem dann, wenn die Gefahr der Verwechslung mit Produkten und Dienstleistungen des Markeninhabers besteht.

All das gilt gleichermaßen auch beim Erwerb und Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung. Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt (§ 15 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 5 Abs. 1 MarkenG).

Unternehmenskennzeichen sind dabei Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens verwendet werden (§ 5 Abs. 2 MarkenG).

Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken (§ 5 Abs. 3 MarkenG).

Der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 15 Abs. 1 MarkenG erfordert anders als bei geschützten Marken keine Eintragung beim DPMA oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Vielmehr beginnt der Schutz mit der Aufnahme der Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung (BGH Urteil v. 29.04.1999, I ZR 152/96, BGH GRUR 2000, S. 70ff.).