Markenrechtsverletzung durch Metatags und Adwords

Markenrechtsverletzung - was ist das?

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Markenrechtsverletzung - was ist das?

Markenrechtsverletzung - Allgemeines

In den vorangegangenen Ausführungen wurde bereits auf das ausschließliche Nutzungsrecht eines Markeninhabers bzw. des Inhabers einer geschützten Firmenbezeichnung hingewiesen.

Eine Nutzung der eingetragenen Marke oder der geschützten Firmenbezeichnung durch Dritte ohne Einwilligung der Inhaber stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Es sollte daher vor der Benutzung von Worten stets die Eintragung als Marke oder die bereits bestehende Verwendung als Firmenbezeichnung geprüft werden. Diese Prüfung kann durch Eingabe der Worte auf den entsprechenden

erfolgen.

Um wirklich sicher zu gehen, sollte das Wort mittels Suchmaschine auch "weltweit" gesucht werden. Schließlich könnte die Marke bereits in den USA für ein gegenwärtig noch nicht in Europa tätiges US-amerikanisches Unternehmen geschützt sein, das seine Geschäftstätigkeit demnächst nach Europa ausweitet. Schwierigkeiten sind dann vorprogrammiert, wenn die Marke nicht selbst vom Benutzer in Deutschland oder in Europa eingetragen lassen wurde.

Zur Abmahnung der Markenrechtsverletzung ist bei eingetragenen Marken aber nur der Markeninhaber berechtigt, der die Marke in der Klasse hat eintragen lassen, in der der "Markenrechtsverletzer" tätig ist.

Beispiel:

Im Abschnitt "Allgemeines zum Markenrecht" sind bereits die Klassen 12 und 45 angesprochen worden. Bietet ein Unternehmer etwa ein Fahrzeug (Klasse 12) unter einer bestimmten Marke an, dann kann er nicht wirksam von einem Markeninhaber abgemahnt werden, der nur Inhaber dieser Marke unter Klasse 45 ist und unter dieser Marke einen Sicherheitsdienst anbietet.

Schwierigkeiten kann es in dieser Konstellation nur dann geben, wenn die eingetragene Marke des Unternehmers, der den Sicherheitsdienst anbietet, auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 MarkenG erfüllt.

Die Gerichte haben die Verletzung der Rechte des (Marken-) Inhabers hinsichtlich einer geschützten geschäftlichen Bezeichnung bzw. einer eingetragenen Marke in den folgenden Fällen angenommen:

  • Die Verwendung der Bezeichnung "Ex-Press-Presseagentur" als Firmenbezeichnung wegen der Verwechslungsgefahr mit der für einen Verlag eingetragenen Marke "Express" für eine deutschlandweit verlegte Tageszeitung.
    (OLG Köln Urteil v. 04.04.1984, 6 U 174/83, OLG Köln GRUR 1984, S. 751 ff.)

  • Die Benutzung der Bezeichnung "Blaue Seiten" für ein im Internet angebotenes Branchenverzeichnis wegen der Verwechslungsgefahr mit der für einen Verlag eingetragenen und im Verkehr bekannten Marke "Gelbe Seiten" für Branchenfernsprechverzeichnisse.
    (OLG Frankfurt/M. Urteil v. 15.07.1996, 6 W 73/96, OLG Frankfurt/M. WRP 1996, S. 1045 ff.)

  • Die Verwendung der Bezeichnung "Paurpoint" für ein Computerprogramm wegen der Verwechslungsgefahr mit der für einen Softwarehersteller eingetragenen Marke "Powerpoint" für ein Computerprogramm.
    (BGH Urteil 24.04.1997, I ZR 44/95, BGH GRUR 1998, S. 155 ff.)