Nebenberuflich selbstständig: Tipps und Informationen für Ihre Gründung im Nebenerwerb

Genehmigungen und Anträge: Die Arbeitsagentur: Bestimmungen für Arbeitslose

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Die Arbeitsagentur: Bestimmungen für Arbeitslose

Auch Arbeitslose dürfen nebenberuflich selbstständig sein. Manche Arbeitsagenturen ermutigen Erwerbslose sogar dazu, sich bereits während der Arbeitslosigkeit als Unternehmer zu betätigen. Wer mit dem Gedanken an eine spätere hauptberufliche Gründung spielt und dafür den Gründungszuschuss bekommen möchte, sollte aber auf mögliche "Förderschäden" achten.

Wer zu spät kommt, den bestraft bekanntlich das Leben: Die meisten Förderprogramme für Existenzgründer schreiben vor, dass die Antragstellung vor Aufnahme der (hauptberuflichen) selbstständigen Tätigkeit erfolgt.

Das Prinzip "Antrag vor Leistung" gilt auch für den Gründungszuschuss der Arbeitsagenturen: § 324 Sozialgesetzbuch III verlangt nämlich, dass "Leistungen der Arbeitsförderung (…) nur erbracht (werden), wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind".

Vorsicht "Förderschaden"!

Nun führt eine vorherige nebenberufliche Selbstständigkeit zum Glück nicht automatisch dazu, dass Sie den Anspruch auf öffentliche Fördermittel verlieren. Trotzdem sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass die Gefahr eines Förderschadens grundsätzlich besteht. Wenn Sie von Arbeitslosigkeit bedroht sind und Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit unter anderem dem Ziel dient, sich als Unternehmer auszuprobieren und um eine spätere Vollexistenz vorzubereiten, setzen Sie sich am besten mit Ihrem Arbeitsberater in Verbindung.

Das gilt besonders dann, wenn Sie offiziell einen Gewerbeschein in der Branche beantragen, in der die spätere Existenzgründung stattfinden soll: Denn der Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung kann von der Arbeitsagentur als "Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses" gewertet werden. Bei Freiberuflern sind vergleichbare selbstständige Aktivitäten in Ermangelung eines Gewerbescheins nicht ganz so offensichtlich.

Nun gilt das Vorliegen eines Gewerbescheins nicht von vornherein als K.o.-Kriterium:

  • Wenn Sie offensichtlich nur gelegentlich selbstständige Projekte abgewickelt und/oder nur geringe Umsätze gemacht haben, ignorieren die Arbeitsagenturen vorherige Aktivitäten oft einfach.

  • Findet die geplante Existenzgründung in einer völlig anderen Branche statt, schadet eine vorherige Selbstständigkeit ebenfalls nicht.

  • Sofern Sie aber seit Jahr und Tag einen Gewerbeschein, einen festen Kundenstamm und einen weitgehend eingerichteten Geschäftsbetrieb haben, dann müssen Sie unter Umständen umfangreiche Nachweise über Ihre Geschäfte machen und Ihr ehemalige Gewerbe förmlich abmelden, bevor ein Neuanlauf gefördert werden kann. Schlimmstenfalls wird Ihr Antrag auf Gründungsförderung allein deshalb bereits abgelehnt.

Seit der Umwandlung des Gründungszuschusses in eine Kann-Leistung Ende des Jahres 2011 legen die Arbeitsagenturen die Vergabebedingungen noch enger aus als zuvor schon. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig mit dem Arbeitsberater über die Umwandlung einer geplanten nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbstständigkeit zu verständigen: Auf diese Weise ersparen Sie sich viel Ärger und Ungewissheit.

Anrechnung von Nebeneinkünften

Arbeitslose dürfen ganz legal Nebeneinkünfte haben. Allerdings werden die Einkünfte teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die Bedingungen unterscheiden sich zwischen dem Arbeitslosengeld I (ALG I) und dem ALG II beträchtlich:

Arbeitslosengeld I

Bei Bezug von ALG I

  • ist die wöchentliche Arbeitszeit auf unter 15 Wochenstunden begrenzt;

  • gibt es einen Sockelfreibetrag von monatlich 165 Euro;

  • werden darüber hinausgehende Gewinne normalerweise in voller Höhe vom Arbeitslosengeld abgezogen.

Wer zeitlich umfangreichere Aufträge erledigen will, kann sich alternativ aber auch vorübergehend aus der Arbeitslosigkeit abmelden und das verdiente Geld ganz für sich behalten – muss sich dafür in der Zwischenzeit aber auch selbst um seine Sozialversicherung kümmern. Der ALG-I-Anspruch verlängert sich entsprechend. Die An- und Abmeldung ist theoretisch von Tag zu Tag möglich.

Lektüretipp

Ausführliche Informationen für diesen Personenkreis bieten die Kapitel

aus unserem umfangreichen Infopaket "Gründung aus der Arbeitslosigkeit".

Arbeitslosengeld II

Für ALG-II-Bezieher sieht die Sache etwas anders aus: Auch sie dürfen (und sollen sogar!) selbstständig sein. Umgekehrt können Selbstständige und Gewerbetreibende auch ALG II beantragen. Sie müssen dabei noch nicht einmal die 15-Wochenstunden-Obergrenze beachten.

Hintergrund: ALG II stellt keine feststehende Regelleistung dar. Eigenes Vermögen, eigene Einkünfte sowie die Einkünfte von Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft werden grundsätzlich miteinbezogen. Von den Gewinnen aus selbstständigen Tätigkeiten dürfen die Betroffenen monatlich lediglich 100 Euro des auf den Monat umgerechneten Jahresgewinns für sich behalten – plus 20 % der Einkünfte zwischen 100 und 1.000 Euro bzw. 10 % der Einkünfte zwischen 1.000 und 1.200 Euro. Gehören Kinder zur Bedarfsgemeinschaft, erhöht sich die Obergrenze der 10-prozentigen "Taschengeld-Grenze" auf 1.500 Euro.

Lektüretipp

Weitere Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie bei Bedarf im Beitrag "ALG II und Selbstständigkeit".