Gründungszuschuss für Schwangere?

Wir beantworten die häufigsten Förderfragen schwangerer Gründerinnen

Schwangere und junge Mütter dürfen selbstständig sein und sich selbstständig machen. Staatliche Gründungsförderung ist dabei grundsätzlich ebenso möglich wie der Bezug von Elterngeld. Auch eine Doppelförderung ist zulässig. Anspruch auf Mutterschutz oder besondere Vergünstigungen haben Unternehmerinnen hingegen nicht. Wir beantworten die häufigsten Förderfragen schwangerer Gründerinnen.

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Schwangere und junge Mütter dürfen selbstständig sein und sich selbstständig machen. Staatliche Gründungsförderung ist dabei grundsätzlich ebenso möglich wie der Bezug von Elterngeld. Auch eine Doppelförderung ist zulässig. Anspruch auf Mutterschutz oder besondere Vergünstigungen haben Unternehmerinnen hingegen nicht. Wir beantworten die häufigsten Förderfragen schwangerer Gründerinnen.

Schwangerschaft und Übernahme von Erziehungsverantwortung sprechen grundsätzlich nicht gegen die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Im Gegenteil: Die viel beschworene Vereinbarkeit von Familie und Beruf lässt sich oft viel besser (manchmal auch nur) in Form einer flexibleren selbstständigen Tätigkeit verwirklichen. Das gilt vor allem für Berufstätige, die der lieben Kleinen wegen auf dem Land leben.

Bei einem Antrag auf Gründungszuschuss sind Angaben über das Bestehen einer Schwangerschaft nicht zwingend erforderlich. Solange Sie noch arbeitslos sind, müssen Sie die Arbeitsagentur allerdings über Beginn und Ende des Mutterschutzes (sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen nach der Geburt) informieren.

Kein Unvereinbarkeitsbeschluss

Sind Sie bereits selbstständig, haben die Mutterschutz-Fristen für Sie keine Bedeutung, da es sich um ein Arbeitnehmerinnen-Schutzrecht handelt. Bedeutsam für die Gründungsförderung ist in dem Fall nur, ob Ihre Selbstständigkeit trotz Schwangerschaft und Kinderbetreuung auf Dauer tragfähig sein wird. Wichtig dabei: Eine Vorschrift, derzufolge eine Selbstständigkeit in Vollzeit ausgeübt werden muss, gibt es nicht: § 93 Abs. 1 SGB III verlangt lediglich, dass es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt. Und die beginnt beim SGB III bereits ab 15 Wochenstunden aufwärts.

Bitte beachten Sie: Den Rechtsanspruch auf Gründungszuschuss gibt es nicht mehr. Seit 2012 wird die Förderung nur noch als "Ermessensleistung" erbracht. Dadurch kommen wesentlich weniger Arbeitslose in den Genuss der Anschubfinanzierung. Ausführliche Informationen zur neuen Rechtslage finden Sie im Ratgeber "Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit".

Falls Sie Ihre Selbstständigkeit aufgrund von Schwangerschaft oder Kinderbetreuung nicht fortführen können, müssen Sie die Arbeitsagentur sofort informieren: Die Zuschusszahlung hat dann keine Grundlage mehr und wird sofort eingestellt. "Ruhen lassen" können Sie die Gründungsförderung leider nicht: Sie gelten dann wieder als arbeitslos. Sofern Sie noch Restansprüche auf Arbeitslosengeld I haben, bekommen Sie die bis zum Beginn des Mutterschutzes und nach dessen Ende.

Für die Dauer des Mutterschutzes steht Ihnen "Mutterschaftsgeld" laut § 13 Mutterschaftsgesetz zu oder ein "Zuschuss zum Mutterschaftsgeld" laut § 14 Mutterschaftsgesetz. Diese Unterstützung erhalten Sie von der Krankenkasse - allerdings nur, wenn Sie angestellt, arbeitslos oder als Selbstständige freiwilliges oder Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Neuer Anlauf statt Unterbrechung

Sobald Sie Ihre Selbstständigkeit wieder aufnehmen wollen, dürfen Sie unverzüglich einen neuen Antrag auf Gründungszuschuss stellen. Und das grundsätzlich sogar mit guten Erfolgsaussichten: Laut § 93 Abs. 4 SGB III SGB III kann von der sonst üblichen 24-monatigen Sperrfrist "wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden." Bei dieser Sonderregelung hatte der Gesetzgeber ausdrücklich die Lage von Antragstellerinnen und Antragstellern vor Augen, die eine geförderte Selbstständigkeit wegen Schwangerschaft, Krankheit oder Unfallfolgen ab- bzw. unterbrechen mussten.

Unter Umständen fällt die Gesamtförderung auf diese Weise unterm Strich sogar etwas höher aus als bei durchgängiger Zuschusszahlung. Sie müssen allerdings das gesamte Antragsverfahren neu durchlaufen und sich darauf vorbereiten, skeptische Fragen zur Kinderbetreuung und weiteren Familienplanung überzeugend beantworten zu können.

Bitte beachten Sie: Voraussetzung für eine erneute Förderung ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch oder wieder Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB III haben. Außerdem ist - wie eingangs erwähnt - die Zuschussvergabe durch Wegfall des Rechtsanspruchs erheblich erschwert worden.

Lektüretipp I

Ausführliche Informationen zum Antragsverfahren beim Gründungszuschuss finden Sie in unserem Ratgeber "Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit".

Und das Elterngeld?

Dass Sie als Unternehmerin oder Freiberuflerin nicht zur 40-Stunden-Woche verpflichtet sind, birgt einen zusätzlichen Vorteil: Sie können parallel zum Gründungszuschuss das Elterngeld beantragen. Denn dessen Bewilligung ist auch neben einer bis zu 30-stündigen Erwerbstätigkeit möglich.

Lektüretipp II

Ann Yacobi hat unter der Überschrift "Selbstständig und schwanger" die wichtigsten Informationen rund um Elterngeld, Mutterschaftsgeld und Kindergeld zusammengefasst.

Und gleich noch ein Tipp hinterher: Selbstständige können unter bestimmten Umständen bis zu zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten "wie Betriebsausgaben" von der Steuer absetzen. Die Obergrenze liegt bei 4.000 Euro pro Jahr und Kind (!). Einzelheiten entnehmen Sie unserem Grundlagenbeitrag "So setzen Sie Kinderbetreuungskosten von der Steuer ab".

Fazit

Bemühungen um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf haben Hochkonjunktur. Insofern müssen Sie als Selbstständige nicht befürchten, dass Ihnen bei einer Schwangerschaft automatisch die Gründungsförderung gestrichen wird.

Sofern Sie die Tragfähigkeit Ihres Vorhabens trotz Schwangerschaft und anschließender Kinderbetreuung plausibel machen können, sind auch weiterhin Neuanträge möglich. Sie sollten sich bei der Antragstellung und beim Schreiben des Businessplans aber unbedingt von einem oder einer erfahrenen Gründungsberater(in) unterstützen lassen, bei dem oder der Verständnis für die Lage von Selbstständigen mit kleinen Kindern zu erwarten ist (z. B. Unternehmensberaterin, Steuerberaterin oder Gründerinnen-Agentur).

Und nach der Schwangerschaft? Tipps für die Selbstständigkeit mit Kindern

Selbstständig machen und Kinder betreuen? Ja, das geht! Das ist die Kernaussage von Andrea Claudia Delps Praxisleitfaden für Eltern, die eine Selbstständigkeit planen. Und um diese Aussage zu belegen, finden Sie dort jede Menge konkreter Tipps - von der Finanzplanung für "selbstständige Eltern" mit ihrem höheren privaten Zeit- und Geldbedarf über Hinweise auf Fördermöglichkeiten bis zu Tipps für den Umgang mit Kreditgebern.

Selbstständig machen und Kinder betreuen: Praxistipps für Eltern, die eine Selbstständigkeit planen