Mahnung im Schnellüberblick: korrektes Mahnen, Verzug und Mahnverfahren

So mahnen Sie richtig: Was Sie über Mahnungen und Mahnschreiben wissen sollten

Von: Robert Chromow
Stand: 16. Januar 2013 (aktualisiert)
4.73611
(72)
Beitrag bewerten
Kommentar schreiben

Downloads zu diesem Beitrag

Newsletter abonnieren

Einen Ehrenplatz im Lexikon der populären Geschäfts-Irrtümer verdient das "Mahnungsmärchen", wonach man an säumige Schuldner drei förmliche Mahnungen versenden muss. Diese Mahnstufen bei Geldforderungen sind aus juristischer Sicht schon seit Jahren völlig überfüssig. Korrekte Mahnungen sind aber trotzdem weiter wichtig und sinnvoll. Wir erklären die Rechtslage und haben Tipps für ein effektives Mahnverfahren.

Es gibt geschäftliche Gepflogenheiten, die im Laufe der Jahre einen unhinterfragten Kultstatus bekommen und nicht mehr auf ihren rechtlichen Hintergrund abgeklopft werden. Dazu gehören zweifellos auch die klassische Eskalationsstufen im Mahnwesen - ausgehend von ...

  • einer freundlichen Zahlungserinnerung ("... haben Sie gewiss übersehen ..."),

  • über die 1. Mahnung ("... konnten wir leider noch keinen Zahlungseingang feststellen ...") und

  • die eine bereits etwas energischere 2. Mahnung ("... zahlen Sie bitte umgehend den offenen Rechnungsbetrag ...")

  • bis hin zur "unmissverständlichen" 3. und letzten Mahnung ("Sollten Sie diese letzte Zahlungsfrist unbeachtet verstreichen lassen, werden wir ..."), in der das anschließende ...

  • gerichtliche Mahnverfahren angedroht wird.

Dabei hat es die Pflicht zum geduldigen Verschicken mehrerer Mahnungen in Wirklichkeit nie gegeben!

Bis vor ein paar Jahren hatten Gläubiger allerdings das Problem, ihre Geldschuldner nachweislich "in Verzug" zu setzen. Sofern ein genau festgelegter Fälligkeitstermin nicht bereits im Vertrag festgelegt war, hatte die Mahnung daher früher die Funktion, nachträglich einen verbindlichen Zahlungs-Zeitpunkt festzusetzen. Erst wenn dieser Termin verstrichen war, befand sich der Schuldner im Zahlungsverzug. Und erst dann konnten der "Verzugsschaden" in Form von Zinsen auf die ausstehende Forderung geltend gemacht und die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens auf den Schuldner abgewälzt werden.

Mit diesem unnötig umständlichen Verfahren hat das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen durch eine erste einschneidende Änderung des § 286 BGB bereits vor Jahren Schluss gemacht. Seitdem kommt der Schuldner einer Geldforderung grundsätzlich spätestens (!) "30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung" in Verzug. Voraussetzung ist aber nach wie vor, dass die Leistung, aus der sich die Geldforderung ergibt, unstrittig und vollständig erbracht ist.

Im Zuge der großen Schuldrechtsreform wurde der Verzugs-Paragraf dann noch einmal konkretisiert. Dort heißt es jetzt:

"Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist."

Gegenüber Privatleuten ist die Verzugsautomatik also nur dann wirksam, wenn der Unternehmer auf der Rechnung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat.

Bitte beachten Sie: Unabhängig davon, ob der Empfänger ein Geschäfts- oder Privatkunde ist, kann auch ein früherer Verzugsbeginn vereinbart werden.

Rechtsfolgen des Verzugs

Sobald Ihr Schuldner in Verzug ist, dürfen Sie Ihren eingetretenen "Verzugsschaden" geltend machen. Das geschieht in Form einer Verzinsung der ausstehenden Geldforderung: Die maximale Höhe der Verzugszinsen ist im § 288 BGB genau festgelegt:

  • Zwischen Geschäftsleuten darf der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (von aktuell [minus!] -0,13 %, Stand: Januar 2013) liegen - derzeit also bei 7,87 %.

  • Gegenüber Verbrauchern liegt der erlaubte Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem genannten Basiszinssatz (im Moment also bei 4,87 %).

Alle genannten Zinssätze beziehen sich selbstverständlich auf ein ganzes Jahr: Sie dürfen die Rechnungssumme also nicht etwa schlankweg um fünf bis acht Prozent erhöhen. Bei einer Forderung gegenüber einem Geschäftskunden in Höhe von 5.000 Euro und einer Verzugsdauer von sechs Wochen ergeben sich derzeit zum Beispiel Verzugszinsen von knapp 50 Euro (5.000 Euro x 7,87 % = 393,50 Euro / 360 x 42 = 45,91 Euro).

Sobald der Verzug eingetreten ist, können Sie außerdem ohne Weiteres das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Die dabei entstehenden Kosten muss der Schuldner tragen. Bereits die Ankündigung eines gerichtlichen Mahnbescheides wirkt dabei oft Wunder: Auch wenn die Rechnung nicht sofort und in voller Höhe beglichen wird, rühren viele Zahlungspflichtige sich dann wenigstens.

Gerichtliches Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren selbst ist ziemlich einfach:

  • Sie besorgen sich den erforderlichen Vordruck im Schreibwarenhandel und füllen einige wenige Felder aus.

  • Sie reichen den Antrag bei dem für Ihren Standort zuständigen zentralen Mahngericht ein. Welches das ist, erfahren Sie unter mahngerichte.de.

  • Das Gericht prüft Ihr Anliegen lediglich formal auf Plausibilität hin und erlässt daraufhin den Mahnbescheid an Ihren Schuldner.

  • Nach der Zustellung hat Ihr Kunde 14 Tage Zeit, vor Gericht Widerspruch einzulegen. Widerspricht er, wissen Sie zumindest, woran Sie sind und können überlegen, ob Sie mit einer Zivil-Klage vor Gericht zu Ihrem Recht kommen wollen.

Widerspricht Ihr Schuldner nicht, können Sie unmittelbar anschließend einen Vollstreckungsbescheid erwirken und diesen Rechtsanspruch durch einen Gerichtsvollzieher durchsetzen lassen.

Online-Mahnservice

Die deutschen Mahngerichte bieten seit einiger Zeit die Möglichkeit, gerichtliche Mahnbescheide via Internet zu erwirken. Die Handhabung des "Online-Mahnantrags" ist vergleichsweise einfach. Den fertigen Antrag können Sie wahlweise ausdrucken und per Post an das zuständige Mahngericht schicken oder gleich online übermitteln. Dafür benötigen Sie dann aber eine digitale Signatur und eine Signaturkarte.

Die Kosten für den Antrag auf Mahnbescheid sind im Gerichtskosten-Gesetz festgelegt. Sie müssen zunächst vom Antragsteller aufgebracht werden und liegen zum Glück in erschwinglichen Größenordnungen. Anhaltspunkte für die Größenordnung von Gerichtskosten bei Mahnbescheiden:

  • 300 Euro: 25 Euro

  • 2.500 Euro: 40,50 Euro

  • 5.000 Euro: 60,50 Euro

  • 10.000 Euro: 98 Euro

Gratwanderung: Kommunizieren oder klagen?

Auch wenn Geldschuldner inzwischen schneller in Verzug geraten und Mahnbescheide recht einfach zu erwirken sind, sollten Sie den Schwerpunkt auf eine angemessene und dabei freundliche Kundenkommunikation setzen. Eine denkbare Möglichkeit:

  • Auf jede Ausgangsrechnung schreiben Sie einen positiv formulierten, aber unmissverständlichen Zahlungshinweis wie diesen:

    "Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Um Ihnen und uns unnötige Kosten zu ersparen, verzichten wir auf ein mehrstufiges Mahnverfahren. Sollten Sie diese Rechnung im Laufe der nächsten 30 Tage nicht begleichen, geraten Sie gemäß § 286 BGB automatisch in Zahlungsverzug. Ab diesem Zeitpunkt berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 7,87 Prozent p.a. Außerdem müssen alle Kosten eines eventuell folgenden gerichtlichen Mahnverfahrens von Ihnen getragen werden. Bitte setzen Sie sich daher bei absehbaren Zahlungsverzögerungen rechtzeitig mit uns in Verbindung."

  • Kurz vor Eintritt des Verzugs weisen Sie telefonisch auf den Ablauf der Zahlungsfrist hin und vergewissern sich so, dass die Rechnung auch tatsächlich eingetroffen ist.

  • Nach Eintritt des Verzugs schicken Sie eine (einzige) schriftliche Mahnung. Darin geben Sie die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum und den Zeitpunkt des Verzugsbeginns an. Rechnen Sie dabei ruhig großzügige Postlaufzeiten von drei Tagen ein. Weisen Sie noch einmal auf die gesetzliche Grundlage des eingetretenen Zahlungsverzugs hin und teilen Sie den Termin mit, an dem Sie das gerichtliche Mahnverfahren einleiten werden.

Kalkulieren Sie dabei einen Puffer von 10 bis 14 Tagen ein, damit Ihr Kunde genügend Zeit hat, mit Ihnen zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen.

Fazit

Eine klares und selbstbewusstes Kommunikationsverhalten in Rechnungs-Angelegenheiten steht keineswegs im Widerspruch zu guten und verständnisvollen Kundenbeziehungen: Selbstverständlich können und sollten Sie Fingerspitzengefühl an den Tag legen und Ihren Geschäftspartnern im Einzelfall entgegen kommen.

Wichtig ist aber, dass der Verfahrensrahmen klar ist und die Beteiligten offen miteinander kommunizieren. Sorgen über Auftragsverluste sollten Sie sich nicht machen: Seriöse Kunden wissen professionelles Forderungsmanagement sogar zu schätzen.

Beitrag bewerten

Ihre Wertung:

 

Gerichtliches Mahnverfahren

Bei welchem Amtsgericht sollen wir das gerichtliche Mahnverfahren beantragen wenn der Schuldner in einem anderen Bundesland wohnt wie der Gläubiger? Danke für die Antworten

Antwort: Gerichtliches Mahnverfahren

Guten Tag,
entscheidend für die Zuständigkeit ist das Bundesland, in dem der Antragsteller (= Gläubiger) seinen Standort bzw. Wohnsitz hat. Weitere Informationen bietet die zentrale Website der Mahngerichte der Bundesländer
http://www.mahngerichte.de/
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Gerichtliches Mahnverfahren

Danke für die schnelle Antwort auf meine Frage . Wir haben vom Schuldner keine aktuelle Adresse nur von dessen Eltern: Wie sollen wir in diesem Falle verfahren?

Antwort: Gerichtliches Mahnverfahren

Guten Tag,
haben Sie die Eltern schon nach der Anschrift des Schuldners gefragt? (Sie müssen ihnen ja nicht unbedingt auf die Nase binden, dass es um eine Geldforderung geht ... :-))
Falls die vorherige Anschrift bekannt ist, können Sie es im nächsten Schritt beim Einwohnermeldeamt oder auch bei der Post ("Anschriftenprüfung") versuchen. Bei höheren Forderungen bleibt dann noch die Möglichkeit, einen kommerziellen Adressermittler oder eine Detektei einzuschalten. Bei Vermögensstraftaten bleibt schließlich noch der Weg zur Polizei.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Gerichtiches Mahnverfahren

Sehr geehrter Herr Chromow, wir haben schon oft gefragt und auch schon zwei Mahnschreiben an die Eltern geschickt -ohne Erfolg.Es meldet sich keiner. Er hat zuletzt bei meiner Tochter zur Untermiete gewohnt. Er hat drei Mieten nicht gezaht sowie Nachzahlungen und Telefonkosten. Wir werden es über das Einwohnermeldeamt oder die Post versuchen. MFG

Update 2013

Hallo,

Ein sehr interessanter Beitrag.

Die Verzugszinsen betragen seit diesem Jahr sogar 9% über dem Basiszinssatz.

Grüße,
D.DaCoda

Antwort: Update 2013

Hallo D.DaCoda,
vielen Dank für Ihr Feedback. Der von Ihnen angegebene Verzugszinssatz ist allerdings nicht richtig. Die korrekten Werte finden Sie weiter oben im Text.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Zuständigkeit gerichtlicher Mahnbescheid

Sehr geehrter Herr Chromow,

vielen Dank für diesen tollen Beitrag.
Jedoch hab ich noch eine Frage/Anmerkung.

Ist es nicht mittlerweile so, dass für gerichtliche Mahnbescheide nicht mehr das Amtsgericht des Gläubigers, sondern das zentrale Mahngericht im jeweiligen Bundesland des Gläubigers zuständig ist?

Ich meine gehört zu haben, dass es solch eine Änderung gab und die Amtsgerichte somit nicht mehr zuständig sind.

Viele Grüße

Antwort: Zuständigkeit gerichtlicher Mahnbescheid

Guten Tag,
und vielen Dank für die nette Rückmeldung und Ihren Hinweis. Sie haben völlig Recht: Statt ...
"Sie reichen den Antrag bei dem für Ihren Standort zuständigen örtlichen Amtsgericht ein."
... muss es jetzt heißen:
"Sie reichen den Antrag bei dem für Ihren Standort zuständigen zentralen Mahngericht ein."
Ich habe den Text gleich entsprechend geändert - ergänzt um einen Linktipp, mit dessen Hilfe sich das zuständige Mahngericht ermitteln lässt.
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung und freundliche Grüße
Robert Chromow

Anwalt droht mit gerichtlichem Mahnverfahren

Eine Frage habe ich:
Ein Anwalt hat mir eine Vorschuss-Verguetungsrechnung mit einem Gesamtbetrag geschickt ohne ein exaktes Zahlungsziel, jedoch auf einem unterschriebenen Beiblatt bietet er mir Ratenzahlung (jeweils die Haelfte) bis Ende Dezember an. Nachdem er mich falsch beraten hatte, entzog ich ihm das Mandat.
Muss man die gesamte Vorschuss-Verguetungsrechnung zahlen?
Nun droht er mir mit einem gerichtlichen Mahnverfahren, wenn ich den Gesamtbetrag (anstatt Ratenzahlung) bis zu einem, von ihm ausgedachten Datum, welches mir der Anwalt nun schnell in einer e-mail mitteilte, nicht zahlen. Kann er hier einfach das so aendern? Ich lehne mich hier an die Rechnung und dem beiliegenden Schreiben.

Entschuldigung, aber ...

... eine solche Situation per Ferndiagnose sinnvoll zu bewerten ist nicht nur unmöglich, der Versuch ist uns als Rechtsberatung im Einzelfall ohnehin nicht gestattet. Für welche Leistungen stellt der Anwalt genau Gebühren in Rechnung? Welche Vergütungsabsprachen wurden getroffen, etwa über Beratungsleistungen? Gab es ein mündlich vereinbartes Zahlungsziel? Was ist denn eigentlich eine Vorschuss-Vergütungsrechnung? Haben Sie denn einen Vorschuss bezahlt? Haben Sie einen Vorschuss vereinbart, aber nicht bezahlt?

Sie sehen - sehr viele Fragen. Wenn Sie sich nicht an einen anderen Anwalt wenden wollen, können Sie auch die Schlichtungsstelle der für Ihren Wohnort zuständigen Rechtsanwaltskammer kontaktieren.

Weiter Infos dazu: http://www.brak.de/die-brak/schlichtungsstelle/

Ihre akademie.de-Redaktion

Hallo, vielen Dank für Ihre

Hallo,

vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche Seite! Ich habe eine Frage:
Mein Freund und ich sind im April 2012 aus unserer gemeinsamen Wohnung in NRW in eine Wohnung ins Saarland gezogen.
Da wir früher als geplant Nachmieter für die Wohnung gefunden hatten, konnten wir bereits zum 15. April ausziehen. Leider haben wir durch die Hektik vergessen unseren Dauerauftrag für die Mietzahlung rechtzeitig zu kündigen, so dass die Miete für Mai 2012 noch auf das Konto des Vermieters geflossen ist.
Zusätzlich dazu steht auch noch die Nebenkostenrückzahlung von 2010 aus. Den Bescheid erhielten wir im Januar 2012, es handelt sich um eine Rückzahlung an uns in Höhe von 112,20 Euro.
Die Wohnungsübergabe wurde von einem Mitarbeiter eines Hausverwaltungs-Service vorgenommen. Dieser riet uns damals schon, uns die Kaution von den Nachmietern zahlen zu lassen, da wir - Zitat - "sonst lange darauf warten könnten". Somit haben wir auf die uns zustehenden Zinsen verzichtet um einen schnellen, reibungslosen Umzug zu gewährleisten.
Weder über die Hausverwaltung noch durch Angaben im Telefonbuch oder Mietvertrag war eine Privatadresse des Vermieters herauszufinden, also schickten wir unsere Mahnung per Einschreiben an die im Mietvertrag angegebene Adresse (an die auch unsere Kündigung ging), ein Hotel, das dem Vermieter gehört. Es ist natürlich auch möglich dass er dort tatsächlich wohnt.
Die Schreiben sind am 14. Mai 2012 und am 23. Juni 2012 eingegangen. Per SMS und telefonisch hat uns die Hausverwaltung bestätigt, dass dem Vermieter die Mahnschreiben vorliegen, eine schriftliche Bestätigung haben wir nicht erhalten (abgesehen vom Sendungsstatus der Einschreiben). Wir haben leider auch noch keinen Cent erhalten, weder von der zu viel gezahlten Miete, noch die ausstehende Nebenkostenrückzahlung.
Leider wissen wir nicht genau wie wir jetzt weiter vorgehen sollen. Ein drittes Mahnschreiben schicken? Einen Anwalt aufsuchen? Direkt online ein Mahnverfahren einleiten? Welche Kosten würden auf uns zukommen? Insgesamt geht es um einen Betrag von 658,20 Euro. Auf eine Nebenkostenabrechnung für 2011 warten wir noch, die wird aber vermutlich wieder erst im Januar 2013 bei uns eintreffen.
Vielen herzlichen Dank im Voraus!

Antwort

Guten Tag und vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass eine Einzelfallberatung an dieser Stelle nicht möglich ist. Die Nutzung des Online-Mahnverfahrens wäre zwar einen Versuch wert - allzu viel Hoffnung würde ich mir angesichts der unklaren Kontakt-Datenlage aber nicht machen. Am besten wenden Sie sich tatsächlich an einen Rechtsanwalt: Der wird Ihnen wahrscheinlich schnell eine Einschätzung geben können, welche Maßnahmen angesichts des überschaubaren Streitwerts sinnvoll sind.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Gläubiger informieren

Hallo,

mache ich mich strafbar, wenn ich den Gläubigern (ca. 44 Stck!!) einer Schuldnerin, den aktuellen Wohnort und Daten nenne bzw. zukommen lasse?

Hier geht es um eine Schuldnerin, die aufs Land geflohen ist. Sie lebt dort unangemeldet und bezieht aber dort ein Einkommen (mit Arbeitsvertrag!!).

Höchstwahrscheinlich meldet Sie sich mit Ihrem Mädchennamen um.

Was soll ich (ein betrogener Bekannter) tun? Bzw. was darf ich tun?

Danke

Antwort: Gläubiger informieren

Hallo,
welchen Vorteil versprechen Sie sich davon? Mit Selbstjustiz aus Rachemotiven wäre ich vorsichtig: Die kann leicht zum Bumerang werden. Wenn Sie eine betrügerische Insolvenzstraftat vermuten, schalten Sie am besten die Polizei ein. Bevor Sie etwas unternehmen, sollten Sie auf jeden Fall mit einem Rechtsanwalt sprechen.
Ruhig Blut wünscht
Robert Chromow

Und wie sieht die andere Seite aus ?

Wenn Gläubiger unberechtige überhöhte Mahngegebühren fordern ?

Was ist dann ??

mfg

Antwort

Guten Tag,
"unberechtige überhöhte Mahngebühren" müssen Sie natürlich nicht bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

EBAY

Sehr geehrter Herr Chromow,

ich habe bei EBAY am 26.2.12 einen Artikel (32,50)und diesen ohne Bezhalung zugesendet bekommen. Weiterhin wurde ich mit prompte Bezahlung" gleich positiv bewertet. Die Bezahlung meinerseits erfolgte allerdings nicht. Daraufhin bekam ich ohne Hinweis auf eine Frist am 8.3.12 eine Mail mit Bitte um Überweisung. Diese leitete ich an meinen Mann weiter - der die Überweisung aber nicht tätigte - ich habe dies meinerseits nicht kontrolliert. Nun kam am 3.4.12 ein Schreiben eine RA mit Bitte um Zahlung + Zinsen+ RA Gebühren. Eine Überweisung des Zahlungbetrages für die Schuhe erfolgte SOFORT. Nun kam ein weiteres Schreiben des Anwaltes (= der Mann der Verkäuferin) mit der Aufforderung zur Zahlung der Anwaltsgebühren. Muss ich die Anwaltsgebühren von 39,- Euro bezahlen? Für eine Antwort wäre dankbar.
Simone

Antwort

Hallo Simone,
eine Einzelfallberatung ist an dieser Stelle leider nicht möglich - daher nur ganz allgemein: Falls Sie sich zum Zeitpunkt des anwaltlichen Mahnschreibens bereits im "Zahlungsverzug" befanden (darauf deuten einige Ihrer Angaben hin), durfte der Gläubiger Ihnen seinen "Verzugsschaden" berechnen (z. B. Mahngebühren, Verzugszinsen und / oder Anwaltskosten).
Tipp: Um Klarheit zu schaffen, gehen Sie am besten möglichst schnell mit sämtlichen Unterlagen zu einer Verbraucherberatungsstelle. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass zwischenzeitlich weitere Kosten entstehen. Bitte beachten Sie aber, dass auch die Beratungen der meisten Verbraucherzentralen inzwischen Geld kosten (Größenordnung: 10 bis 20 Euro pro persönliche Beratung).
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

EBAY

Sehr geehrter Herr Chromow,

leider habe ich NIE eine Zahlungfrist von der der Verkäuferin gesetzt bekommen, so dass ich wenn ich es richtig verstehe, noch nicht in Verzug geraten bin. Eine erste Frist wurde mir erst im anwaltlichen Schreiben gesetzt - hierauf wurde die Ware allerdings auch sofort bezahlt!
Muss ich nun die Kosten für den Verzug tragen?
Herzliche Grüße
Simone

Antwort

Wie gesagt, Simone,
eine Einzelfallberatung ist an dieser Stelle nicht möglich.
Ob Sie die Kosten für den Zahlungsverzug tragen müssen oder nicht, kann Ihnen erst ein Rechtsanwalt, ein Verbraucherberater oder anderer Experte auf Grundlage aller Unterlagen verbindlich sagen. Ganz allgemein spricht auf Basis Ihrer bisherigen Angaben einiges dafür, dass der Verzug zum Zeitpunkt des ersten anwaltlichen Mahnschreibens noch nicht eingetreten war.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo,
vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Einzelfallberatung an dieser Stelle nicht möglich ist. Daher nur so viel:
1. Ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Handwerksbetrieb liegt auch dann vor, wenn er nicht ausdrücklich in schriftlicher Form abgeschlossen worden ist. In diesem Fall bei Auftragserteilung.
2. Sofern keine kürzere Zahlungsfrist vereinbart ist, geraten "Schuldner einer Entgeltforderung" gemäß § 286 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html
... "spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt" in Verzug. Das gilt für Sie als Verbraucher aber nur dann, wenn Sie auf diese Verzugsautomatik ausdrücklich hingewiesen worden sind.
3. Der Zugang einer Rechnung und dessen Zeitpunkt muss im Zweifel vom Gläubiger nachgewiesen werden können.
4. Dass in dem von Ihnen geschilderten Fall der Verzug eingetreten ist, halte ich angesichts der von Ihnen geschilderten Sachlage für ausgesprochen zweifelhaft: Erstens ist der Zeitpunkt des Rechnungszugangs strittig, zweitens fehlt ein Hinweis auf den Eintritt des Zahlungsverzugs und drittens gibt es weder eine eindeutige Fristsetzung noch eine Mahnung.
5. Der gegnerische Anwalt kann keine eigenen Forderungen gegen Sie geltend machen: Mit ihm haben Sie ja keinen Vertrag.
Aus meiner Sicht sind Sie aus dem Schneider, sobald Sie die ursprüngliche Forderung des Handwerksbetriebs beglichen haben. Falls es um höhere Beträge geht und Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, wenden Sie sich am besten an die örtliche Verbraucherberatungsstelle oder schalten ihrerseits einen Rechtsanwalt ein. Im Übrigen ist es aus meiner Sicht immer am besten, wenn man rechtzeitig direkt mit seinen Geschäftspartner spricht - im in Ihrem Fall wäre es z. B. sinnvoll gewesen, am 18.11. kurz beim Handwerksbetrieb anzurufen und die Zahlungsverzögerung zu erklären. Dann wäre allen Beteiligten vermutlich Arbeit und Ärger erspart geblieben.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,
ich (Verbraucher) hatte einen Sturmschaden und die Versicherung hatte zugesagt, den Schaden zu übernehmen. Der Handwerksbetrieb hat die Arbeit ausgeführt, am 26.10. eine Rechnung ausgestellt und persönlich in den Briefkasten eingeworfen, allerdings in den falschen Briefkasten, d.h. in den Briefkasten meines Nachbarn (im selben Haus). Mein Nachbar scheint nicht regelmäßig seine Post durchzugehen und hat mir den Brief (Rechnung) so spät in meinen Briefkasten eingeworfen, dass ich ihn erst am 18.11. vorgefunden habe. Direkt am 18.11. habe ich die Rechnung zwecks Zahlung an die Versicherung weitergeleitet. In der Rechnung vom 26.10. steht NUR "Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag in den nächsten Tagen". Am 21.11. hatte ich dann eine Zahlungserinnerung vom Handwerksbetrieb im Briefkasten, ebenfalls persönlich eingeworfen, diesmal allerdings in den richtigen Briefkasten. In der Zahlungserinnerung stand auch wieder nur, dass ich den Rechnungsbetrag "in den nächsten Tagen" zahlen sollte. Am 01.12. wurde ich vom Anwalt angeschrieben. Ich sollte die Rechnung des Handwerksbetriebes und seine Anwaltskosten zahlen. Am selben Tag hat die Versicherung das Geld an den Betrieb überwiesen.
Der Anwalt besteht auf die Zahlung seiner Kosten.
Abgesehen davon, dass für mich die Zustellung nicht am 26.10. war, sondern am 18.11. und ich somit nicht im Verzug war, interessiert mich eher, wie es wäre, wenn die Rechnung richtig zugestellt worden wäre. Es Bestand kein Vertrag mit dem Betrieb, es gab nur einen Kostenvoranschlag, der dann akzeptiert wurde und dann eine mündliche Auftragserteilung. Am 26.10. die Rechnungsstellung, am 21.11. die Zahlungserinnerung und am 01.12. der Anwalt.
Bin ich als Verbraucher, somit ab dem 27.11. in Verzug?
Bin ich erst mit Erhalt der Zahlungserinnerung im Verzug oder erst nach verstreichen der Zahlungsfrist in der Zahlungserinnerung (oder ist eine Zahlungsfrist in der Zahlungserinnerung nicht zwingend notwendig)?
Ab wann hätte der Anwalt eingeschaltet werden dürfen?

Vielen Dank schon mal im voraus, für Ihre lobenswerte Mühe.

Hallo,
das von Ihrem Bekannten genannte generelle Zahlungsziel von drei Monaten gibt es nicht. Wenn die erwähnte Gastronomie-Plattform mit Ihnen einzelvertraglich vereinbart hat, dass die Jahresrechnung sofort und im Voraus fällig ist, ist die Zahlungserinnerung aus meiner Sicht berechtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Guten Tag
Ich habe einen Eintrag auf einer Plattform für Hotels und Restaurants. Dort wird die Folgerechnung für ein Jahr im vorraus bezahlt. Ein Bekannter meinte, dass ich eine Rechnung, die man ein Jahr im Vorraus bezahlt erst nach 3 Monaten bezahlen müsste, weil die Dienstleistung von der Dauer eines Jahres noch nicht erbracht ist. Nach einem Monat bekam ich eine Zahlungserinnerung- muss ich diese Rechnung sofort begleichen?

Hallo Gast,
Ihre Verwunderung über den Sprung von 120,24 Euro auf 159,24 Euro verstehe ich vollkommen: Dass der Rechnungssteller die vorangegangenen Mahnkosten erneut oben aufschlägt, ergibt m. E. keinen Sinn und ist auch bestimmt nicht üblich.
Mehr als 141,24 Euro würde ich an Ihrer Stelle jedenfalls nicht überweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Sehr gut, ich habe dazu eine Frage die sich mit dem Artikel mir nicht beantwortet.
Ich habe eine Mahnung bekommen, vorab diese ist berechtig. Es handelt sich um Stromkosten, die ich vor geraumer Zeit übernommen habe (die Ex)

So, die Mahnung um die es geht sieht dann in etwa so aus.

Betrag 120,24
Kosten dieser Mahnung 3,00
vorherige Mahnkosten 15,00
Gesammt 138,24
nächste

Betrag 141,24
Kosten dieser Mahnung 3,00
vorherige Mahnkosten 18,00
Gesammt 159,24

Die vorherigen Mahnkosten wurden doch durch die 3,-€ berechnet, oder nicht?
Wieso werden diese komplett nochmal adiert?
Ist das so gang und gäbe?

Gruß Gast

@Anonym:
Da haben Sie mich gründlich missverstanden: Ich habe nicht geschrieben, dass die Mahnung "ungerechtfertigt" ist, sondern dass keine Mahnung erforderlich ist, um Sie in Zahlungsverzug zu setzen. Meiner (völlig unmaßgeblichen) Meinung nach verlangt der Vermieter die Mahngebühr formal zu Recht.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

@Robert Chromow

Nochmals danke für die Antwort.
Wenn die Mahnung ungerechtfertigt ist, wie sie es feststellen, dann ist die Mahngebühr doch somit auch ungerechtfertigt?
Wenn der 3. Tag festgelegt ist, wieso wird nie spätestens zu diesem Zeitpunkt abgebucht? - Nun könnte ich doch einfach behaupten, das bis zu diesem Tag das Konto gedeckt war und aufgrund dieser verspäteten Abbuchung der Umstand zu stande kam.

Ich habe nun sowieso erstmal eine Aufschlüsselung der einzelnen Posten verlangt.

Grüße

Hallo,
aus meiner Sicht trifft auf Sie sowohl § 4 Abs. 1 als auch § 4 Abs. 2 des Mietvertrages zu. Die beiden Vorschriften regeln unterschiedliche Sachverhalte. Der Zahlungszeitpunkt ist bei einem Dauerschuldverhältnis wie diesem mit der Angabe in § 4 Abs. 1 hinreichend genau "nach dem Kalender bestimmt". Wenn dann Ihr Konto keine Deckung aufweist, befinden Sie sich demnach gemäß § 286 Abs 2 Nr. 1 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html
ab dem 4. Tag in Verzug. Eine Mahnung ist in dem Fall m. E. nicht erforderlich. Der Vermieter könnte Ihnen also nicht nur die Rücklastschrift- und Mahngebühren in Rechnung stellen, sondern darüber hinaus auch noch Verzugszinsen.
Aber wie gesagt: Das ist nur meine ganz persönliche laienhafte Einschätzung - ich bin kein Mietrechtsexperte. :-)
Wenn Sie es genau wissen wollen, wenden Sie sich am besten an die (oft kostenlose) öffentliche Rechtsauskunft Ihrer Stadt oder Gemeinde. Andere vertrauenswürdige Anlaufstellen sind Verbraucherzentralen und Mietervereine - allerdings übersteigen deren Kosten in diesem Fall vermutlich die fragliche Mahngebühr.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Mitglied werden, Vorteile nutzen!

  • Sie können alles lesen und herunterladen: Beiträge, PDF-Dateien und Zusatzdateien (Checklisten, Vorlagen, Musterbriefe, Excel-Rechner u.v.a.m.)
  • Unsere Autoren beantworten Ihre Fragen
  • Sie bekommen erhebliche Rabatte auf unsere von Experten geleitete Online-Workshops