Mahnung im Schnellüberblick: korrektes Mahnen, Verzug und Mahnverfahren

So mahnen Sie richtig: Was Sie über Mahnungen und Mahnschreiben wissen sollten

Von: Robert Chromow
Stand: 30. März 2012 (aktualisiert)
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Einen Ehrenplatz im Lexikon der populären Geschäfts-Irrtümer verdient das "Mahnungsmärchen", wonach man an säumige Schuldner drei förmliche Mahnungen versenden muss. Diese Mahnstufen bei Geldforderungen sind aus juristischer Sicht schon seit Jahren völlig überfüssig. Korrekte Mahnungen sind aber trotzdem weiter wichtig und sinnvoll. Wir erklären die Rechtslage und haben Tipps für ein effektives Mahnverfahren.

Es gibt geschäftliche Gepflogenheiten, die im Laufe der Jahre einen unhinterfragten Kultstatus bekommen und nicht mehr auf ihren rechtlichen Hintergrund abgeklopft werden. Dazu gehören zweifellos auch die klassische Eskalationsstufen im Mahnwesen - ausgehend von ...

  • einer freundlichen Zahlungserinnerung ("... haben Sie gewiss übersehen ..."),

  • über die 1. Mahnung ("... konnten wir leider noch keinen Zahlungseingang feststellen ...") und

  • die eine bereits etwas energischere 2. Mahnung ("... zahlen Sie bitte umgehend den offenen Rechnungsbetrag ...")

  • bis hin zur "unmissverständlichen" 3. und letzten Mahnung ("Sollten Sie diese letzte Zahlungsfrist unbeachtet verstreichen lassen, werden wir ..."), in der das anschließende ...

  • gerichtliche Mahnverfahren angedroht wird.

Eine Verpflichtung zum geduldigen Verschicken mehrerer Mahnungen hat es in Wirklichkeit nie gegeben! Bis vor einigen Jahren hatten Gläubiger allerdings das Problem, ihre Geldschuldner nachweislich "in Verzug" zu setzen. Sofern ein genau festgelegter Fälligkeitstermin nicht bereits im Vertrag festgelegt war, hatte die Mahnung daher früher die Funktion, nachträglich einen verbindlichen Zahlungs-Zeitpunkt festzusetzen. Erst wenn dieser Termin verstrichen war, befand sich der Schuldner im Zahlungsverzug. Und erst dann konnten der "Verzugsschaden" in Form von Zinsen auf die ausstehende Forderung geltend gemacht und die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens auf den Schuldner abgewälzt werden.

Mit diesem unnötig umständlichen Verfahren hat das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen durch eine erste einschneidende Änderung des § 286 BGB bereits vor Jahren Schluss gemacht. Seitdem kommt der Schuldner einer Geldforderung grundsätzlich spätestens (!) "30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung" in Verzug. Voraussetzung ist aber nach wie vor, dass die Leistung, aus der sich die Geldforderung ergibt, unstrittig und vollständig erbracht ist.

Im Zuge der großen Schuldrechtsreform wurde der Verzugs-Paragraf dann noch einmal konkretisiert. Dort heißt es jetzt:

"Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist."

Gegenüber Privatleuten ist die Verzugsautomatik also nur dann wirksam, wenn der Unternehmer auf der Rechnung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat.

Bitte beachten Sie: Unabhängig davon, ob der Empfänger ein Geschäfts- oder Privatkunde ist, kann auch ein früherer Verzugsbeginn vereinbart werden.

Rechtsfolgen des Verzugs

Sobald Ihr Schuldner in Verzug ist, dürfen Sie Ihren eingetretenen "Verzugsschaden" geltend machen. Das geschieht in Form einer Verzinsung der ausstehenden Geldforderung: Die maximale Höhe der Verzugszinsen ist im § 288 BGB genau festgelegt:

  • Zwischen Geschäftsleuten darf der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (von aktuell 0,12 %, Stand: April 2012) liegen - derzeit also bei 8,12 %.

  • Gegenüber Verbrauchern liegt der erlaubte Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem genannten Basiszinssatz (im Moment also bei 5,12 %).

Alle genannten Zinssätze beziehen sich selbstverständlich auf ein ganzes Jahr: Sie dürfen die Rechnungssumme also nicht etwa schlankweg um acht bis elf Prozent erhöhen. Bei einer Forderung gegenüber einem Geschäftskunden in Höhe von 5.000 Euro und einer Verzugsdauer von sechs Wochen ergeben sich zum Beispiel Verzugszinsen von knapp 50 Euro (5.000 Euro x 8,12 % = 406 Euro / 360 x 42 = 47,37 Euro).

Sobald der Verzug eingetreten ist, können Sie außerdem ohne Weiteres das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Die dabei entstehenden Kosten muss der Schuldner tragen. Bereits die Ankündigung eines gerichtlichen Mahnbescheides wirkt dabei oft Wunder: Auch wenn die Rechnung nicht sofort und in voller Höhe beglichen wird, rühren viele Zahlungspflichtige sich dann wenigstens.

Gerichtliches Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren selbst ist ziemlich einfach:

  • Sie besorgen sich den erforderlichen Vordruck im Schreibwarenhandel (!) und füllen einige wenige Felder aus.

  • Sie reichen den Antrag bei dem für Ihren Standort zuständigen örtlichen Amtsgericht ein.

  • Das Gericht prüft Ihr Anliegen lediglich formal auf Plausibilität hin und erlässt daraufhin den Mahnbescheid an Ihren Schuldner.

  • Nach der Zustellung hat Ihr Kunde 14 Tage Zeit, vor Gericht Widerspruch einzulegen. Widerspricht er, wissen Sie zumindest, woran Sie sind und können überlegen, ob Sie mit einer Zivil-Klage vor Gericht zu Ihrem Recht kommen wollen.

Widerspricht Ihr Schuldner nicht, können Sie unmittelbar anschließend einen Vollstreckungsbescheid erwirken und diesen Rechtsanspruch durch einen Gerichtsvollzieher durchsetzen lassen.

Online-Mahnservice

Die deutschen Mahngerichte bieten seit einiger Zeit die Möglichkeit, gerichtliche Mahnbescheide via Internet zu erwirken. Die Handhabung des "Online-Mahnantrags" ist vergleichsweise einfach. Den fertigen Antrag können Sie wahlweise ausdrucken und per Post an das zuständige Mahngericht schicken oder gleich online übermitteln. Dafür benötigen Sie dann aber eine digitale Signatur und eine Signaturkarte.

Die Kosten für den Antrag auf Mahnbescheid sind im Gerichtskosten-Gesetz festgelegt. Sie müssen zunächst vom Antragsteller aufgebracht werden und liegen zum Glück in erschwinglichen Größenordnungen. Anhaltspunkte für die Größenordnung von Gerichtskosten bei Mahnbescheiden:

  • 300 Euro: 23 Euro

  • 2.500 Euro: 40,50 Euro

  • 5.000 Euro: 60,50 Euro

  • 10.000 Euro: 98 Euro

Gratwanderung: Kommunizieren oder klagen?

Auch wenn Geldschuldner inzwischen schneller in Verzug geraten und Mahnbescheide recht einfach zu erwirken sind, sollten Sie den Schwerpunkt auf eine angemessene und dabei freundliche Kundenkommunikation setzen. Eine denkbare Möglichkeit:

  • Auf jede Ausgangsrechnung schreiben Sie einen positiv formulierten, aber unmissverständlichen Zahlungshinweis wie diesen:

    "Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Um Ihnen und uns unnötige Kosten zu ersparen, verzichten wir auf ein mehrstufiges Mahnverfahren. Sollten Sie diese Rechnung im Laufe der nächsten 30 Tage nicht begleichen, geraten Sie gemäß § 286 BGB automatisch in Zahlungsverzug. Ab diesem Zeitpunkt berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8,12 Prozent p.a. Außerdem müssen alle Kosten eines eventuell folgenden gerichtlichen Mahnverfahrens von Ihnen getragen werden. Bitte setzen Sie sich daher bei absehbaren Zahlungsverzögerungen rechtzeitig mit uns in Verbindung."

  • Kurz vor Eintritt des Verzugs weisen Sie telefonisch auf den Ablauf der Zahlungsfrist hin und vergewissern sich so, dass die Rechnung auch tatsächlich eingetroffen ist.

  • Nach Eintritt des Verzugs schicken Sie eine (einzige) schriftliche Mahnung. Darin geben Sie die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum und den Zeitpunkt des Verzugsbeginns an. Rechnen Sie dabei ruhig großzügige Postlaufzeiten von drei Tagen ein. Weisen Sie noch einmal auf die gesetzliche Grundlage des eingetretenen Zahlungsverzugs hin und teilen Sie den Termin mit, an dem Sie das gerichtliche Mahnverfahren einleiten werden.

Kalkulieren Sie dabei einen Puffer von 10 bis 14 Tagen ein, damit Ihr Kunde genügend Zeit hat, mit Ihnen zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen.

Fazit

Eine klares und selbstbewusstes Kommunikationsverhalten in Rechnungs-Angelegenheiten steht keineswegs im Widerspruch zu guten und verständnisvollen Kundenbeziehungen: Selbstverständlich können und sollten Sie Fingerspitzengefühl an den Tag legen und Ihren Geschäftspartnern im Einzelfall entgegen kommen.

Wichtig ist aber, dass der Verfahrensrahmen klar ist und die Beteiligten offen miteinander kommunizieren. Sorgen über Auftragsverluste sollten Sie sich nicht machen: Seriöse Kunden wissen professionelles Forderungsmanagement sogar zu schätzen.

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Tolle Erläuterungen !

super - genau was ich wissen wollte - wie konnte man früher nur OHNE Internet (über)leben ???

wie Formoliere ich ein Mahnung

Fertig formulierte Muster-Mahnschreiben finden Sie bei uns gleich mehrfach - schauen Sie doch mal unter den Links in der Box am Ende des Textes.

Simon
akademie.de

Klar formuliert und äußerst informativ. Dankeschön.

Sehr informativ und umfangreich

Wie setze ich denn eine Mahnung von der Steuer ab?

Hm, meinen Sie die Mahngebühren von Lieferanten? Die gehören zum endgültigen Rechnungsbetrag...
Oder habe ich Sie falsch verstanden?
Freundliche Grüße
Robert Chromow

informativ, hilfreich, verständlich. Ich habe immer gehört dass Rechnungen, wenn vertraglich kein festgelegtes Datum vereinbart, sofort mit Eingang fällig sind. Nun lese ich von der 30 Tage frist. Was gilt denn nun?

Danke für die nette Rückmeldung!
Was die Fristen angeht: Beide Informationen treffen zu. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Geldforderungen sofort *fällig*. Und nach 30 Tagen tritt automatisch der *Verzug* ein.
Diese Verzugsautomatik ist es, die formelle Mahnungen vielfach (s. o.) überflüssig macht.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Sprich, sollte kein festgelegtes Datum vereinbart sein, laße ich im schlimmsten Fall nach 30 Tagen den Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen, ohne schriftliche Zahlungserinnerung und Mahnungen an den Schuldner?

Ob es in jedem anderen Fall klug ist, gleich den Mahnbescheid-Hammer aus der Tasche zu holen, sei dahingestellt. Aber grundsätzlich haben Sie recht - mit der im Text genannten Einschränkung:

------------ Zitat ----------------
Gegenüber *Verbrauchern* gilt die Verzugsautomatik also nur dann, wenn der Gläubiger auf der Rechnung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat.
----------Zitat-Ende --------------

Freundliche Grüße
Robert Chromow

sehr gut jetzt wisen wir endlich mehr und können prezieser vorgehen

Hallo Freunde ich benötige noch einmal eure Hilfe.

Wäre ich als Schuldner gegenüber dem Gläubiger verpflichtet den Verzugsschaden zu ersetzen oder gilt generell erst ein gerichtlicher Mahnbescheid? Welche Möglichkeiten hätte der Gläubiger, außer des gerichtlichen Mahnbescheids, an seine Forderung zu kommen?

Wenn eine unseriöse Firma, laufend Mahnungen verteilt und die jeweiligen Kosten in Rechnung stellt, muss ich diese Mahnung ernst nehmen und auf sie reagieren oder erst bei einer gerichtlichen Mahnung? Muss ich gegen eine Mahnung des Gläubigers Widerspruch einlegen?

Ab wann verjährt eine Forderung? Welche Vorraussetzungen müssen bestehen?

Danke

Oha, wer Antworten sät, wird Fragen ernten... :-) Na, denn:
1. Ja, grundsätzlich ist der Schuldner verpflichtet, seinem Gläubiger den Verzugsschaden zu ersetzen (bei Geldforderungen sind das z. B. die im Beitrag erwähnten Verzugszinsen ab Eintreten des Verzugs).
2. Eine legale Alternative zum gerichtlichen Mahnbescheid ist zum Beispiel die einvernehmliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner.
3. Auf offensichtlich unseriöse Mahnungen ohne jede sachliche Grundlage müssen Sie ohne gerichtlichen Mahnbescheid nicht reagieren (Dann jedoch auf jeden Fall - auch wenn die Forderung an den Haaren herbeigezogen ist!). Allerdings sollten Sie in jedem Fall prüfen, ob es sich womöglich um einen Betrugsversuch handelt und den Vorgang ggf. einer Verbrauchschutzzentrale, IHK oder gleich der Polizei melden.
4. Die "regelmäßige Verjährungsfrist" beträgt lt. § 195 BGB drei Jahre - gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist.

Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter - alles Gute und freundliche Grüße

Hallo Freunde ich habe eine Frage gemäß BGB § 280

Schadenersatz statt Leistung darf ich nur verlangen, wenn

1. ein Verschulden des Verkäufers vorliegt
2. eine Pflichtverletzung vorliegt
3. eine angemessene Nachfrist abgelaufen ist
4. ein erheblicher Mangel besteht

Meine Fragen:
1) Was ist eine Pflichtverletzung des Verkäufers?
2) Müssen 3 und 4 eintreffen damit ich den Anspruch auf Schadenersatz habe oder reicht es wenn z.B. die Frist abgelaufen ist (also habe ich das Recht nach der Frist auch bei unerheblichen Mängeln?

Danke Freunde

Lieber Freund, liebe Freundin,
Ihre Frage nach "Schadenersatz statt Leistung" bezieht sich auf mangelhafte Lieferungen oder Leistungen und hat mit dem in diesem Artikel beschriebenen Sachverhalt (Mahnung wegen verspäteter Zahlung einer Geldschuld) nichts zu tun.
Was eine Pflichtverletzung bzw. ein Mangel ist, können Sie im Übrigen hier nachlesen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtverletzung
http://de.wikipedia.org/wiki/Mangel_%28Recht%29
Ob es sich um einen erheblichen oder unerheblichen Mangel handelt, kann m. E. nur mithilfe der höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand eines konkreten Einzelfall beantwortet werden.
Viel Erfolg bei der Klausur wünscht
Robert Chromow

hallo,

die Frage, wie man als Käufer oder Auftraggeber auf Mängel reagieren kann, ist Gegenstand des Beitrags

"Reklamation und Sachmängelhaftung: So reklamieren Sie richtig"
http://www.akademie.de/direkt?pid=33837&tid=11600

Simon Hengel
akademie.de

Gemäß obigen Ausführungen bin ich tatsächlich in Verzug geraten. Der Lieferant hat keine Mahnung geschickt, sondern gleich ein Inkasso-Unternehmen beauftragt. Es werden mir in rechnung gestellt: Hauptforderung Warenlieferung, Mahnkosten, Zinsen und Inkassokosten.
Was muss ich bezahlen?

Wie so oft - das kommt darauf an:
* Wenn Sie Geschäftskunde sind, dann müssen Sie für den Verzugsschaden geradestehen (sofern er korrekt ermittelt worden ist). Wie gesagt: Eine Mahnung ist in dem Fall nicht erforderlich.
* Falls Sie Verbraucher / Privatkunde sind, gilt das nur dann, wenn Sie bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Verzugsautomatik und deren Folgen hingewiesen worden sind.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Danke Robert, für diese klare und eindeutige Info.
Gruß Stefan

FRAGE

Leider bin ich in Verzug geraten, dies wurde an ein Inkasso weitergeleitet was ich dann auch angewiesen habe am 26.3.08. Nun habe ich von Rechtsanwaltsgesellschaft geschrieben am 30.03.08 (was ein Sonntag ist) Post bekommen das ich die Rechnung und Gebühr bezahlen soll. Die Rechnung habe ich schon an das Inkasso-Büro angewiesen welche am 31.3.08 (Montag) eingegangen ist. Nun habe ich vom 01.04.08 wieder eine Rechnung bekommen in der ich nur die Gebühren zahlen soll. Frage, ist der Termin der Überweisung oder der tatsächliche Zahlungseingang ausschlaggebend und muss ich die Gebühren zahlen. Vielen Dank.

ANTWORT :-)
Guten Tag,
zu den Fristen und der übrigen Sachlage des Einzelfalls kann ich nichts sagen. Grundsätzlich ist es aber so, dass Sie den wirtschaftlichen Schaden, der durch den Verzug bei Ihrem Gläubiger entstanden ist, ersetzen müssen. Dazu gehören sowohl die sogenannten Verzugszinsen als auch angemessene Inkasso-Gebühren.
Wie hoch die in Ihrem Fall sein dürfen, kann ich leider nicht sagen.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo, versehentlich habe ich eine Rechnung einer Zahnbehandlung nicht gezahlt bzw. war im Glauben, dies schon erledigt zu haben. Doch wider Erwarten hat mein Zahnarzt über den Anwalt einen gerichtlichen Mahnbescheid an mich erlassen. Nun meine Frage: Sollte hier nicht auf privater Ebene zuerst eine Zahlungserinnerung erfolgen? Bei einem Streitwert von 135 €, soll ich nun ca. 225 € incl. Gebühren begleichen. Gibt es hier auch Höchstgrenzen an Gebühren bzw. welche Gebühren muss ich bezahlen, wenn ich umgehend nach Erhalt des gerichtlichen Mahnbescheides den Betrag zahlen werde.
Im voraus besten Dank.

Hallo, Sie haben völlig Recht: Gegenüber Privatleuten (="Verbrauchern") gilt die Verzugsautomatik des § 286 BGB http://bundesrecht.juris.de/bgb/__286.html
nur dann, wenn sie bei Vertragsschluss bzw. auf der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass vor dem Mahnbescheid keine separate Mahnung verschickt wird.
Viel Glück und freundliche Grüße
Robert Chromow

Vielen Dank, Ihr Kommentar hat mich sehr beeindruckt! Endlich mal eine genaue Beschreibung wie man als geschäftsmann richtig anfängt eine Mahnung zu Schreiben.

Ich bin eine Einzelfirma und habe angeblich von einer Firma im November 2005 Waren erhalten. Sicher bin ich mir da nicht, weil das schon 2 1/2 Jahre her ist. Jetzt kam von einem Inkassobüro ein Inkassoauftrag, der die Forderung von lächerlichen ca. 180 Euro auf fast 290 Euro getrieben hat. Eine Mahnung habe ich nie erhalten, womit ich die Forderung hätte im Vorfeld nochmal überprüfen können. Eine Rechnung wahrscheinlich auch nicht. Ich zahle meine Rechnungen immer pünktlich und das seit 6 Jahren Selbständigkeit.

Ich habe das Inkassobüro und die Firma aufgefordert, mir die Nachweise für diese Forderung zu senden, inzwischen kam eine Rechnungskopie vom Inkassobüro, die mir aber auch nichts nachweist. Zudem drohen sie mir, wenn ich nicht Zahle das ganze gerichtlich weiter zu bearbeiten.

Allerdings kam mit diesem Schreiben eine Aufstellung des Inkassobüros daß sich laut Schreiben wie folgt zusammensetzt:

Warenlieferung vom 28.10.2005
Gläubigerspesen 20 Euro vom 16.04.2008
1. Mahnung ca 50 Euro vom 17.04.2008
und Zinsen für den Zeitraum von 2005 bis 2008 über 40 Euro

Meine Frage:
Muß ich mit der vom Inkassobüro in dem Fall zugegebenen 1. Mahnung gleich die zusätzlichen Kosten "Gläubigerspesen und 1. Mahnungkosten in Gesamthöhe von fast 70 Euro bezahlen? Und muß ich es hinnehmen, daß ich Zinsen für einen so langen Zeitraum zahlen muß, nur weil sich der Lieferant so lange Zeit mit der Mahnung gelassen hat? Hätte er gleich nach 30 Tagen das Inkassobüro beauftragt, hätte ich über € 40,00 Zinsen nicht zahlen müssen.

Ich überlege nur, wenn die das mit allen Rechnungen so machen, haben sie eine gute Geldanlagemöglichkeit gefunden (Achtung Ironie)

Ich hab sowas noch nie erlebt und kann kaum glauben, daß jemand so mit seinen Kunden umspringt. Wenn die das durchziehen, darf ich deren Praktiken öffentlich machen oder mache ich mich damit strafbar?

Hallo,
leider ist eine Einzelfallberatung an dieser Stelle nicht möglich. Am besten wenden Sie sich an die für Sie zuständige IHK - oder Sie schalten gleich einen Rechtsanwalt ein. Lezteres möchte ich Ihnen vor allem für den Fall raten, dass Sie die "Praktiken" Ihres Lieferanten bzw. dessen Inkassobüros öffentlich machen oder gar anprangern wollen: Das kann für Sie dann erst richtig teuer werden (Stichworte: Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede...)
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Danke für die schnelle Antwort. Von öffentlichem Anprangern werd ich wohl absehen, ich brauch diesen Streß wirklich nicht. Ich finde nur die Praktik die mein Lieferant anwendet alles andere als fair und fühle mich hier echt über den Tisch gezogen.

am 5.03.08 habe ich mein Wohnmobil einem Händler zum Verkauf in Kommission(Vermittlung) übergeben.Fahrzeugpreis 37000 €,den Mehrerlös erhält der Händler als Provision.Wann die Zahlung nach Verkauf erfolgen soll und über Zinsen steht nichts in dem Vertrag.Ich habe erfahren das mein Fahrzeug am 23.05.08 neu zugelassen wurde.Erst als ich mitte Juli nach meinem Fahrzeug fragte wurde mir mitgeteilt das es verkauf sei.Ende Juli wurden mir 10000 €.am 20 August weitere 13000€ überwießen.Den Restbetrag über 14000 € könnten sie nicht bezahlen da sie im Moment kein Geld hätten.
Kann ich über ein Mahnverfahren die Restlichen 14000 € geltend machen und stehen mir auch verzugszinsen zu.
mfg Mueller