Selbstständig und schwanger: Kindergeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld für Selbstständige

Kindergeld und Mutterschaftsgeld

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Kindergeld und Mutterschaftsgeld

Als werdende Mutter können Sie ganz sicher damit rechnen, dass man Sie von allen Seiten mit Tipps zu Hausmittelchen oder zur Erziehung versorgt. Handfeste Auskunft zu finanziellen Themen ist dagegen deutlich schwieriger zu bekommen - vor allem, wenn die zukünftige Mama Selbstständige ist.

Dabei müssen Selbstständige besonders genau rechnen: Sie haben oftmals schon vor der Geburt keine Einkünfte in gleichbleibender Höhe. Außerdem fallen manche Ausgaben auch während einer Babypause an - etwa die Miete für ein Ladengeschäft. Dazu kommt das Risiko, nach einer Auszeit im beruflichen Abseits zu landen, weil Kunden und Aufträge verloren gehen.

Wir geben einen Überblick über die Leistungen, mit denen Selbstständige finanzielle Einbußen durch die Geburt ihres Babys abfedern können.

  • Kindergeld wird einkommensunabhängig an alle Eltern gezahlt, die in Deutschland leben und Steuern bezahlen.

  • Mutterschaftsgeld steht in den Wochen vor und nach der Geburt nur Frauen zu, die sich mit Anspruch auf Krankengeld versichert haben.

  • Elterngeld und Elterngeld Plus ersetzen wegfallendes Einkommen im ersten bis dritten Lebensjahr des Kindes.

  • Landeserziehungs- und Betreuungsgeld "belohnen" Eltern in Sachsen und Bayern zusätzlich, wenn sie keine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung nutzen.

Kindergeld

Kindergeld ist kinderleicht zu beantragen. Bezugsberechtigt ist praktisch jeder, der sich überwiegend in Deutschland aufhält und im Land unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, als Ausländer über eine Aufenthaltsberechtigung bzw. -erlaubnis verfügt und dessen Kinder in Deutschland wohnen. Auch in anderen Fällen können Eltern unter Umständen Kindergeldansprüche haben.

Kindergeld gibt es grundsätzlich

  • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,

  • für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr,

  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Zuständig ist die dem Arbeitsamt angegliederte Familienkasse. Einen Antragsvordruck sowie ein Merkblatt gibt es bei der Arbeitsagentur zum Download in vielen Sprachen. In den zweiseitigen Antrag ist nicht viel mehr einzutragen als der Geburtstermin sowie einige Daten zur Familie. Dann kann er ausgedruckt, unterschrieben und eingeschickt werden. Bei der Ausstellung der Geburtsurkunde bekommt man gleich eine Kopie speziell für diesen Antrag (wie übrigens auch für die im folgenden beschriebenen Anträge).

Kindergeld wird auch neben dem Elterngeld bezahlt. Seit Januar 2017 erhalten Familien mehr Geld: jeweils 192 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 198 Euro für das dritte und jeweils 223 Euro für das vierte und jedes weitere Kind. Ab 2018 wird das Kindergeld nochmals um je 2 Euro angehoben.

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Es wird sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes gezahlt. Nach Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die zweite Frist auf zwölf Wochen. Mutterschaftsgeld können Sie frühestens sieben Wochen vor der Geburt bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Dafür brauchen Sie eine ärztliche Bescheinigung über den errechneten Entbindungstermin.

Mutterschaftsgeld ist an einen Anspruch auf Krankengeld gebunden! Selbstständige haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, wenn sie

  • als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen Wahltarif Krankengeld abschließen oder

  • den höheren Normalbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von derzeit 14,6 Prozent (2017) zahlen, der ihnen einen Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Krankheitswoche sichert. Je nach Kasse kommt dazu noch ein Zusatzbeitrag von bis zu 1,8 Prozent. Für eine Einstufung in den Normalbeitrag genügt eine formlose Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse.

Freiwillig Versicherte, die keine Erklärung abgeben und keinen Wahltarif abschließen, zahlen den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent (2017) plus Zusatzbeitrag und haben dafür keinen Anspruch auf Krankengeld und Mutterschaftsgeld.

Zum Weiterlesen:

Tarifwechsel kann sinnvoll sein

Wenn Sie eine Schwangerschaft planen, sollten Sie einen teureren Wahltarif mit Krankengeldanspruch oder die Zahlung des Normalbeitrags erwägen, um später Mutterschaftsgeld zu bekommen. Dies lohnt sich aber nur, wenn Ihr Mutterschaftsgeld höher sein wird als Ihr voraussichtliches Elterngeld, weil sich durch den Bezug von Mutterschaftsgeld der Anspruch auf Elterngeld um zwei Monate verkürzt. Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld sind alle gesetzlich Versicherten beitragsfrei versichert. Mutterschaftsgeld ist wie auch das Elterngeld steuer- und sozialabgabenfrei.

Wenn Sie einen Wahltarif Krankengeld abschließen, können Sie die Konditionen relativ frei vereinbaren. Ihr Krankengeld kann also durchaus höher oder niedriger als das gesetzliche sein. Grundsätzlich gilt: Je früher die Versicherung zahlt (z. B. ab der 3. oder ab der 7. Krankheitswoche) und je höher der vereinbarte Leistungsbetrag, desto höher der Beitrag. Versicherte sind drei Jahre lang an den Wahltarif und die Krankenkasse gebunden. Die Krankenkassen können für die Wahltarife eine Karenzzeit festlegen. Das bedeutet, dass Sie erst nach einer Wartezeit von drei bis vier Monaten (manchmal auch länger!) ab Vertragsschluss tatsächlich Krankengeld beziehen können. Alle gesetzlichen Krankenkassen müssen solche Wahltarife anbieten.

KSK-Versicherte bekommen Mutterschaftsgeld

Freiberufliche Künstlerinnen und Publizistinnen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert sind, haben automatisch Anspruch auf Mutterschaftsgeld und auf Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag. Sie zahlen den Normalbeitrag von 14,6 Prozent bei einem Eigenanteil von derzeit 7,3 Prozent (2017). Dazu kommt der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse, den jede Versicherte selbst tragen muss.

Neu für Privatversicherte: Krankentagegeld im Mutterschutz

Private Krankenversicherungen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Seit Februar 2017 haben Sie als Selbstständige aber während der gesetzlichen Mutterschutzfristen Anspruch auf Krankentagegeld. Dafür müssen Sie bei einem privaten Versicherer eine Krankentagegeldversicherung abschließen - allerdings nicht unbedingt bei der Gesellschaft, bei der Sie krankenversichert sind. Eine Trennung der Verträge ist meist billiger. Während des Leistungsbezugs sind die vollen Kassenbeiträge zu zahlen.

Haushaltshilfe nach der Geburt

Die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt auch eine Haushaltshilfe während der Schwangerschaft und nach der Geburt, wenn der Bedarf vom Arzt bestätigt wird. Grundlage dafür ist §24h SGB V.

Schutzfristen vor und nach der Geburt

Die im Folgenden beschriebenen gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Geburt gelten nicht für Selbstständige. Sie sind aber für den Bezug etwa von Mutterschaftsgeld wichtig, weil sich die Zahlungszeiträume auch für Selbstständige nach den Schutzfristen bemessen.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schreibt vor, dass werdende Mütter sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin in den Mutterschutz gehen (Kann-Bestimmung, auf ausdrückliche Erklärung darf man noch beschäftigt werden), acht Wochen nach der Geburt darf man nicht arbeiten. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten gilt das Beschäftigungsverbot 12 Wochen nach der Geburt. Diese zweite Frist kann sich um die verpassten Tage der ersten Mutterschutz-Frist verlängern, wenn das Kind vor dem errechneten Termin geboren wird.

Übrigens sollten Sie auch als Selbstständige lieber einkalkulieren, dass Sie in dieser Zeit nicht unbedingt arbeiten können oder wollen. Die Entscheidung liegt aber bei Ihnen - Sie sind auch in dieser Beziehung selbstständig.

Zum Weiterlesen: Existenzgründungszuschuss für Schwangere

Eine Schwangerschaft ist übrigens nicht etwa automatisch ein Hinderungsgrund dafür, den Existenzgründundgszuschuss der Arbeitsagentur zu erhalten. Genaueres dazu steht im Beitrag "Gründungszuschuss für Schwangere und junge Mütter".