Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale: Steuerfreie Nebenverdienste

Ehrenamtspauschale für Vereins-Mitarbeit

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Ehrenamtspauschale für Vereins-Mitarbeit

Neben der klassischen Übungsleiterpauschale für Trainer, Ausbilder, Künstler und Pfleger gibt es seit einigen Jahren auch die allgemeine Ehrenamtspauschale: Wer in Vereinen, Verbänden oder öffentlichen Einrichtungen nebenberuflich tätig ist, darf pro Jahr bis zu 720 Euro verdienen, ohne dafür Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Auch für Vereinskassierer ist der Freibetrag interessant.

Viele Jugendbetreuer, Ausbilder, Künstler und Pflegekräfte profitieren seit Jahr und Tag von der sogenannten Übungsleiterpauschale, wenn sie ihre Arbeitskraft nebenberuflich in den Dienst von öffentlichen oder gemeinnützigen Organisationen stellen. Der attraktive Steuerfreibetrag beträgt ab 2013 2.400 Euro pro Person und Jahr.

Mehr Steuergerechtigkeit im Ehrenamt

So erfreulich das sein mag - aus Sicht von Millionen anderen ehrenamtlich tätigen Steuerpflichtigen handelt es sich um eine Ungleichbehandlung: Warum, bitteschön, wird die Chorleiterin oder der Fußballtrainer besser gestellt als der Vereinsvorsitzende oder der Kassen-, Platz- oder Trikotwart?

Durch die allgemeine Ehrenamtspauschale trägt der Gesetzgeber seit ein paar Jahren auch solchen Formen bürgerschaftlichen Engagements endlich ansatzweise Rechnung:

  • Nebenberufliche Einkünfte aus Tätigkeiten für Vereine, Verbände oder öffentliche Einrichtungen sind laut § 3 Nr. 26a EStG bis zu einer Höhe von insgesamt (!) 720 Euro pro Person und Jahr steuerfrei.

  • Sozialversicherungsbeiträge fallen gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV ebenfalls nicht an.

  • Ob die Tätigkeit regelmäßig, unregelmäßig oder nur einmalig erbracht wird, spielt keine Rolle.

  • Für ein und dieselbe Tätigkeit ist der gleichzeitige Bezug von Ehrenamtspauschale, Übungsleiterpauschale und Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Nr. 12 EStG nicht zulässig.

Gefährliche Vorstands-Falle

Vorstandmitglieder dürfen die Ehrenamtspauschale nur dann bekommen, wenn die Vorstandsarbeit laut Vereinssatzung nicht als "unentgeltlich" oder "ehrenamtlich" erbracht werden muss. Kassieren Vorstandsmitglieder die Ehrenamtspauschale, obwohl die Vorstandsarbeit laut Satzung unentgeltlich oder ehrenamtlich erbracht werden muss, ist die Gemeinnützigkeit des Vereins insgesamt in Gefahr!

Fragen und Antworten

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Ehrenamtspauschale im Überblick:

  • Ist über die Ehrenamtspauschale hinaus Auslagenersatz zulässig (z. B. für Telefon- oder Reisekosten)?
    Ja, der Ersatz notwendiger Aufwendungen ist erlaubt.

  • Darf die Ehrenamtspauschale auch für befristete oder einmalige Tätigkeiten ausgezahlt werden?
    Ja: Eine zeitanteilige unterjährige Aufteilung ist nicht erforderlich.

  • Dürfen auch aktive Sportler die Ehrenamtspauschale bekommen?
    Nein: Sportliche Tätigkeiten (auch die von Amateursportlern) sind ausdrücklich nicht begünstigt.

  • Darf die Ehrenamtspauschale für unterschiedliche Tätigkeiten mehrfach in Anspruch genommen werden?
    Nein. Der Steuerfreibetrag von 720 Euro ist ein einmaliger Jahresbetrag.

  • Darf ich innerhalb ein und desselben Jahres bei mehreren verschiedenen Vereinen oder Institutionen eine Ehrenamtspauschale bekommen?
    Grundsätzlich ja - vorausgesetzt natürlich, Sie bleiben insgesamt unterhalb der Jahresobergrenze von 720 Euro. Manche Vereine lassen sich das sicherheitshalber schriftlich bestätigen.

  • Wird die Ehrenamtspauschale auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?
    Nein. Die Pauschalen werden nicht auf das ALG II angerechnet. Lektüre-Tipp: Die Auswirkung der Pauschalen auf die wichtigsten Sozialleistungen beschreiben wir auf der nächsten Seite.

Vielseitiges Steuersparmodell

Wenn die Ehrenamtspauschale in Ihren Ohren zwar gut klingt, angesichts der üblichen Flaute in der eigenen Vereinskasse aber auf den ersten Blick völlig indiskutabel ist, könnte Sie das folgende Szenario interessieren:

  • Der Kassierer überweist ungeachtet der angespannten Finanzlage eine steuerfreie Pauschale von 720 Euro an besonders verdiente Vereinsmitglieder.

  • Einige Zeit später fordert der Vorstand seine Mitglieder zu Spenden auf. Selbstverständlich darf er dafür Zuwendungsbescheinigungen in Aussicht stellen, die von den Spendern bei der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden können. Bei einer Spende von 720 Euro liegt die jährliche Steuerersparnis je nach individuellem Steuersatz unterm Strich immerhin zwischen 100 und 340 Euro.

  • Eine solche Rückspende ist laut BMF-Schreiben vom 25.11.2008 (PDF, 41 KB) ausdrücklich zulässig. Die Auszahlung der Ehrenamtspauschale darf aber nicht an die Bedingung der Rückspende geknüpft werden.

Mustervorlage: Verzichtserklärung

Für Mitglieder von akademie.de haben wir eine Muster-Verzichtserklärung von Dr. Oliver Hettmer, die Sie für Ihre Zwecke übernehmen können.

Muster-Download:

Unterm Strich steht der Verein nicht schlechter da als zuvor - und einige Mitglieder freuen sich über einen kleinen Steuerbonus. Was sie mit dem letztlich anstellen, bleibt ihnen überlassen. Vielleicht bittet der Verein ja wieder einmal um Spenden!?

Zugegeben: Mit 720 Euro fällt die Ehrenamtspauschale ziemlich karg aus. Aber immerhin erkennt der Fiskus bürgerschaftliches Engagement mittlerweile mehr an als früher. Ebenfalls erfreulich: Von der Regelung profitieren nicht nur große und reiche Vereine. Bei der genauen Ausgestaltung des legalen Steuersparmodells für pfiffige Vereine lassen Sie sich am besten von Ihrem Steuerberater unterstützen.