Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale: Steuerfreie Nebenverdienste

Praxisfragen und Sonderfälle

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Praxisfragen und Sonderfälle

In der Praxis ergeben sich viele Anwendungsprobleme. Wir beantworten die am häufigsten gestellten Fragen.

Das Bundesfinanzministerium gibt auf seiner Website unter der Überschrift "Ehrenamt und Engagement" zahlreiche Links zu behördlichen Informationsquellen zur Verfügung. Dort finden Sie unter anderem Antworten zur Art der geförderten Zwecke, der begünstigten Tätigkeiten, den Kreis möglicher Auftrag- bzw. Arbeitgeber, die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuflichkeit und die Möglichkeit der Rückspende beantwortet. Wir haben diese und weitere häufig gesuchte Informationen für Sie zusammengefasst:

Allgemeine Fragen zu den Pauschalen

  • Kann ich sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale bekommen?
    Grundsätzlich ja: Sofern es sich eindeutig um zwei verschiedene Tätigkeiten handelt, spricht nichts gegen den gleichzeitigen Bezug von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale.

  • Sind die Übungsleiterpauschale und/oder die Ehrenamtspauschale mit anderen Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen kombinierbar?
    Nein: Für ein und dieselbe Tätigkeit ist die gleichzeitige Zahlung der Pauschalen und öffentlicher Aufwandsentschädigungen grundsätzlich nicht zulässig.

  • Ist über die Pauschalen hinaus Auslagenersatz zulässig (z. B. für Telefon- oder Reisekosten)?
    Ja, soweit es sich um die Erstattung von Sachaufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe handelt. Bei Fahrtkosten können das die nachgewiesenen Einzelkosten oder alternativ die steuerlichen Kilometerpauschalen sein.
    Wichtig: Werden Ausgaben im Rahmen der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen geltend gemacht, dürfen sie nicht gleichzeitig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

  • Handelt es sich bei der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale um Arbeitnehmereinkünfte oder um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit?
    Die Übungsleiterpauschale ist im Einkommensteuergesetz keiner bestimmten "Einkunftsart" zugeordnet. Es kommt steuerlich nicht darauf an, ob Sie selbstständig oder abhängig beschäftigt arbeiten - wichtig ist nur, dass es sich um einen Nebenberuf handelt.

  • Apropos Nebenberuf: Dürfen auch Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen? Wann ist bei dieser Personengruppe das Kriterium der "Nebenberuflichkeit" erfüllt?
    Auch wer im steuerlichen Sinne keinen Hauptberuf ausübt, kann nebenberuflich tätig sein. In diesem Fall gilt die Tätigkeit als nebenberuflich, wenn sie pro Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

  • Muss ich den Bezug der steuerfreien Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale in meiner Einkommensteuererklärung angeben - und wenn ja: Wo?
    Grundsätzlich ja: Arbeitnehmer tragen die Übungsleiterpauschale z. B. bei der Steuererklärung für 2012 in Zeile 26 ("Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen / Einnahmen") auf Seite 1 Anlage "N" ein. Selbstständige tragen "steuerfreie selbstständige Tätigkeiten im Nebenberuf" in den Zeilen 10 und 36 der Anlage "S" ein.

  • Was passiert, wenn ich vergesse, die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale in meiner Einkommensteuererklärung anzugeben?
    Wenn Sie die Angabe nicht machen, entstehen Ihnen keine Nachteile: Die Pauschalen sind ja steuerfrei und unterliegen auch nicht dem "Progressionsvorbehalt". Die Angabe in der Steuererklärung dient nur der Information des Finanzamts.

  • Ich habe einen 450-Euro-Job (= "Minijob"/"geringfügige Beschäftigung") in meinem Verein: Kann ich stattdessen (oder zusätzlich) die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen?
    Ja, laut Minijob-Zentrale ist eine Kombination von Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale mit einer geringfügigen Beschäftigung zulässig.

  • Dürfen auch aktive Sportler die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale kassieren?
    Nein: Sportliche Tätigkeiten (auch die von Amateursportlern) sind ausdrücklich nicht begünstigt.

  • Wird die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?
    Nein. Die Pauschalen werden nicht auf das ALG II angerechnet. Die Auswirkung der Pauschalen auf die wichtigsten Sozialleistungen haben wir im vorigen Kapitel beschrieben.

  • Steuerfreiheit, schön und gut: Wie sieht es mit Sozialabgaben aus?
    Weder auf die Übungsleiterpauschale noch auf die Ehrenamtspauschale fallen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung an.

  • Darf ich innerhalb ein und desselben Jahres bei mehreren verschiedenen Vereinen oder Institutionen eine Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale bekommen?
    Ja - vorausgesetzt natürlich, Sie bleiben insgesamt unterhalb der Jahresobergrenzen von 720 Euro bzw. 2.400 Euro. Manche Vereine lassen sich das sicherheitshalber schriftlich bestätigen.

  • Dürfen hauptamtliche Vereinsmitarbeiter die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen?
    Sofern die Tätigkeit Teil der Haupttätigkeit ist oder eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht darstellt, ist die Bezahlung per Pauschale nicht möglich. Andererseits: Wenn der hauptamtliche Geschäftsführer eines großen Sportvereins in seiner Freizeit eine Jugendmannschaft trainiert, lassen sich Haupt- und Nebenberuf durchaus unterscheiden.

  • Darf ich Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten von der Steuer absetzen, die für Tätigkeiten notwendig sind, für die ich eine der beiden Pauschalen bekomme?
    Grundsätzlich nicht: Nur wenn die Einnahmen und Ausgaben höher sind als der Freibetrag, dürfen die anteiligen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Fragen zur Übungsleiterpauschale

  • Dürfen auch Kursleiter im Fitnesscenter die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen?
    Nein: Mitarbeiter kommerzieller Fitnessstudios kommen nicht in den Genuss der steuerfreien Übungsleiterpauschale. Die Steuerbefreiung ist an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Tätigkeit im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (z. B. Stadt, Gemeinde, Schule, Hochschule, Volkshochschule, Kammer) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung ausgeübt wird.

  • Gibt es eine Obergrenze für Stunden- oder Tagessätze für Abrechnungen auf Basis der Übungsleiterpauschale?
    Nein: Die Steuervergünstigung deckt im Zweifelsfall auch Spitzenhonorare ab!

  • Darf ich die steuerfreie Übungsleiterpauschale auch dann in Anspruch nehmen, wenn der Verein in finanziellen Schwierigkeiten ist und die Mitglieder oder deren Eltern das Kursleiterentgelt direkt bezahlen?
    Nein: Wenn Sie direkt von den Eltern bezahlt werden, dürfen Sie die Übungsleiterpauschale nicht in Anspruch nehmen. Der Auftraggeber ist in dem Fall ja kein gemeinnütziger Verein mehr.

  • Eine Schule, die rechtlich ein eingetragener Verein ist, will mir meine nebenberufliche Unterrichtstätigkeit in Form der Übungsleiterpauschale bezahlen. Nun bittet mich der Kassenwart der Schule um eine Rechnung: Darf ich eine solche Rechnung ausstellen? Oder muss ich das empfangene Geld dann versteuern?
    Ja, auch als "nebenberuflich selbstständige Privatperson" dürfen Sie Rechnungen ausstellen. Und: Nein, Sie brauchen den Betrag auch dann nicht zu versteuern - müssen ihn bei der nächsten Einkommensteuererklärung aber angeben.

  • Die Übungsleiterpauschale ist steuerfrei - gilt das bei Selbstständigen auch für die Umsatzsteuer?
    Grundsätzlich ja - jedenfalls sofern die Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt oder "wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht". Das sieht § 4 Nr. 26 UStG vor. Als "angemessen" gilt eine Entschädigung gemäß BMF-Schreiben vom 2. Januar 2012 (PDF, 20 KB) allerdings nur, solange sie 50 Euro je Tätigkeitsstunde nicht überschreitet.
    Bitte beachten Sie: Das "Zeitversäumnis" muss nach dem Willen des Fiskus nachvollziehbar auf Stundenbasis dokumentiert sein. Bei monatlichen oder jährlichen Pauschalvergütungen entfällt die Umsatzsteuerbefreiung. Andererseits: besteht die Möglichkeit, trotz Umsatzsteuerpflicht umsatzsteuerfreie Rechnungen zu schreiben. Unter welchen Umständen das geht, zeigt unser Beitrag "Umsatzsteuerfreie Rechnungen trotz Umsatzsteuerpflicht: Geht das überhaupt?"

Fragen zur Ehrenamtspauschale

  • Können auch Vorstandsmitglieder die Ehrenamtspauschale bekommen?
    Grundsätzlich ja. Die Vorstandsarbeit darf laut Satzung jedoch nicht als "ehrenamtlich" oder "unentgeltlich" bezeichnet werden! Kassieren Vorstandsmitglieder die Ehrenamtspauschale, obwohl die Vorstandsarbeit laut Satzung unentgeltlich oder ehrenamtlich erbracht werden soll, ist die Gemeinnützigkeit des Vereins in Gefahr.

  • Darf die Ehrenamtspauschale auch für befristete oder einmalige Tätigkeiten ausgezahlt werden?
    Ja: Eine zeitanteilige unterjährige Aufteilung (z. B. 60 Euro pro Monat) ist nicht erforderlich.

  • Darf die Ehrenamtspauschale für unterschiedliche Tätigkeiten mehrfach in Anspruch genommen werden (z. B. in verschiedenen Vereinen)?
    Nein. Der Steuerfreibetrag von 720 Euro ist ein einmaliger Jahresbetrag.

  • Ist eine nicht ausgeschöpfte Ehrenamtspauschale ins nächste Jahr oder auf den Ehepartner übertragbar?
    Nein: Die Ehrenamtspauschale ist ein einmaliger, individueller Jahresbetrag. Ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Freibeträge sind nicht übertragbar.

  • Darf die Ehrenamtspauschale auch für Tätigkeiten in Zweck- oder Wirtschaftsbetrieben eines gemeinnützigen Vereins gezahlt werden?
    Nein, die Ehrenamtspauschale darf nur dann gezahlt werden, wenn die Tätigkeit im "ideellen Bereich" des Vereins ausgeübt wird. Dazu gehört auch ein Zweckbetrieb - nicht jedoch ein steuerpflichtiger Wirtschaftsbetrieb. Die reine Vermögensverwaltung ist ebenfalls nicht begünstigt.

  • Darf ich die Ehrenamtspauschale an meinen Verein zurückspenden und kann ich dafür im Gegenzug eine Spendenbescheinigung bekommen?
    Ja, das ist ausdrücklich erlaubt.