Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale: Steuerfreie Nebenverdienste

Die "Übungsleiterpauschale" - der unterschätzte Steuerfreibetrag: So verdienen Sie jährlich 2.400 Euro nebenher!

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Die "Übungsleiterpauschale" - der unterschätzte Steuerfreibetrag: So verdienen Sie jährlich 2.400 Euro nebenher!

Um als Übungsleiter von der sogenannten Übungsleiterpauschale zu profitieren, muss man nicht unbedingt Trainer in einem Sportverein sein: Auch die Nebenverdienste von Ausbildern, Dozenten, Erziehern, Künstlern oder Pflegern sind in vielen Fällen steuer- und sozialversicherungsfrei: Der Freibetrag beläuft sich seit dem Jahreswechsel 2013 auf immerhin 2.400 Euro pro Jahr.

Auf diese Weise können Angestellte und Selbstständige, aber auch Arbeitslose, Rentner, Hausfrauen oder Schüler je nach individueller Steuerbelastung bis zu 1.000 Euro im Jahr sparen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Die unter der Bezeichnung "Übungsleiterpauschale" bekannte Vergünstigung kann laut § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:

  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer "oder vergleichbare Tätigkeiten",

  • künstlerische Tätigkeiten sowie

  • die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Bitte beachten Sie: Aufwandsentschädigungen gemäß § 1835a BGB für Tätigkeiten ehrenamtlicher Vormünder und ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer sind bis zur Obergrenze von 2.400 Euro ebenfalls steuerfrei. Das sieht § 3 Nr. 26b EStG vor. Die Sonderregelung für Vormünder und Betreuer gilt allerdings nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale: Pro Person sind weiterhin insgesamt maximal 2.400 Euro steuerfrei.

Zubrot am Fiskus vorbei

Zurück zur Übungsleiterpauschale: Die Vergünstigung ist allerdings an die Voraussetzungen geknüpft, dass ...

  • die Tätigkeit nicht im Hauptberuf und

  • im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (z. B. Städte und Gemeinden, (Hoch-)Schulen, Volkshochschulen, Kammern etc.) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung

... ausgeübt wird. Keine Rolle spielt, ob die Steuerpflichtigen im Hauptberuf als Angestellte oder Selbstständige arbeiten oder überhaupt erwerbstätig sind. Von der Vorschrift profitieren also zum Beispiel auch Arbeitslose, Rentner, Schüler und Hausfrauen.

Unter den genannten Voraussetzungen dürfen bis zu 2.400 Euro pro Person und Jahr kassiert werden, ohne dass dafür Steuern anfallen. Einnahmen aus unterschiedlichen Quellen werden dabei zusammengerechnet.

Bitte beachten Sie: Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich um eine Regelung aus dem Steuerrecht. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV zählen Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen darüber hinaus nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt: Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung fallen also ebenfalls nicht an.

Wichtig: Die 2.400 Euro stellen einen Freibetrag dar (und nicht etwa nur eine Freigrenze): In den Genuss der Vergünstigung kommen Sie also auch dann, wenn Ihre Gesamteinnahmen aus der betreffenden Tätigkeit höher liegen. Sie versteuern dann lediglich den übersteigenden Teil des Einkommens. Im Gegenzug dürfen Sie notwendige Ausgaben aber ebenfalls nur abziehen, soweit sie 2.400 Euro übersteigen.

Von wegen Aufwandsentschädigung!

Gute Nachricht für Freiberufler und andere Experten: Davon, dass es sich bei der Übungsleiterpauschale nur um magere "Aufwandsentschädigungen" handeln darf, ist im Gesetz schon länger nicht mehr die Rede: Die Steuervergünstigung deckt im Zweifel also auch Spitzenhonorare ab!

Kombination aus Übungsleiterpauschale und Minijob

Erlaubt ist auch die Kombination eines Minijobs mit der Übungsleiterpauschale. Durch das Zusammenlegen der beiden Entgeltmodelle kann man für eine öffentliche, öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Institution deutlich mehr Geld erhalten, ohne über die Minijob-Pauschale hinaus Steuern und Sozialabgaben abführen zu müssen.

Sie und Ihr Auftraggeber haben sogar die Wahl, ob Sie den Jahresbetrag von 2.400 Euro "pro rata" (monatlich mit 200 Euro) oder en bloc (jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) in Ansatz" bringen. So steht es in den "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen" der Spitzenverbände, die von der "Minijob-Zentrale" zum Download (PDF, 500 KB) bereitgestellt wird.

Durch Inanspruchnahme des monatlichen Freibetrags für Übungsleiter steigt die Minijob-Verdienstgrenze unter dem Strich also von 450 Euro auf 650 Euro. Wenn Sie sich dafür entscheiden, zunächst den ganzen Freibetrag auszuschöpfen, beginnt die geringfügige Beschäftigung offiziell erst im fünften Monat.

Informationen speziell zum Thema "Mini-Job" ...

Haupt- oder Nebenberuf?

In einem Grundsatzurteil (Aktenzeichen: VI R 188/87) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es bei der Unterscheidung zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG ausschließlich um den zeitlichen Umfang der Tätigkeit geht.

Solange eine Tätigkeit zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt, handelt es sich nach Ansicht BFH um einen Nebenberuf. Eine genaue Wochenstundenzahl haben die Richter nicht festgeschrieben. Maßstab ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im jeweiligen Beruf. Da die je nach Branche zwischen ca. 35 und 48 Stunden (= Obergrenze für Angestellte laut Arbeitszeitgesetz) liegt, kann bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 12 bis 16 Stunden noch von einem Nebenjob gesprochen werden. Vielfach gelten 15 Wochenstunden als Schallgrenze für Nebentätigkeiten.

Bei mehreren gleichartigen Tätigkeiten werden die Wochenstunden zusammengerechnet. Die Gesamtzahl der Stunden entscheidet dann darüber, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenberuf handelt. Wenn aber eine der Beschäftigungen für sich genommen bereits den Umfang eines Hauptberufes hat (etwa bei einem Lehrer, der abends einen VHS-Kurs abhält), kann eine gleichartige Tätigkeit durchaus als Nebenberuf eingestuft werden.

Grundsätzlich dürfen Haupt- und Nebenberuf also identisch sein. Schwierig wird die Sache nach Ansicht von Experten jedoch, wenn hauptberufliche Selbstständige in ihrem eigentlichen Geschäftsfeld Nebenjobs ausüben. Wenn zum Beispiel der freiberufliche Webdesigner an der Volkshochschule Kurse im Bereich Homepage-Programmierung gibt, dann ist die Abgrenzung schwierig. Sollte eine solche Konstellation bei Ihnen vorliegen, sprechen Sie am besten mit dem Auftraggeber (zum Beispiel der VHS) oder Ihrem Steuerberater.

Fragen und Antworten

Antworten auf die häufigsten Fragen zur Übungsleiterpauschale im Überblick:

  • Ist über die Pauschale hinaus Auslagenersatz zulässig (z. B. für Telefon- oder Reisekosten)?
    Ja, der Ersatz notwendiger Aufwendungen ist erlaubt.

  • Handelt es sich bei der Übungsleiterpauschale um Arbeitnehmereinkünfte oder um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit?
    Die Übungsleiterpauschale ist im Einkommensteuergesetz keiner bestimmten "Einkunftsart" zugeordnet. Es kommt steuerlich nicht darauf an, ob Sie selbstständig oder abhängig beschäftigt arbeiten - wichtig ist nur, dass es sich um einen Nebenberuf handelt.

  • Muss ich den Bezug der Übungsleiterpauschale in meiner Einkommensteuererklärung angeben - und wenn ja: Wo?
    Grundsätzlich ja: Arbeitnehmer tragen die Übungsleiterpauschale z. B. bei der Steuererklärung für 2012 in Zeile 26 ("Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen / Einnahmen") auf Seite 1 "Anlage N" ein. Selbstständige tragen "steuerfreie selbstständige Tätigkeiten im Nebenberuf" in den Zeilen 10 und 36 der "Anlage S" ein.

  • Was passiert, wenn ich vergesse, die Übungsleiterpauschale in meiner Einkommensteuererklärung anzugeben?
    Wenn Sie die Angabe nicht machen, entstehen Ihnen keine Nachteile: Die Pauschalen sind ja steuerfrei und unterliegen auch nicht dem "Progressionsvorbehalt". Die Angabe in der Steuererklärung dient nur der Information des Finanzamts.

  • Wird die Übungsleiterpauschale auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?
    Nein. Die Pauschalen werden nicht auf das ALG II angerechnet. Unter der Überschrift "Weniger Sozialleistungen durch Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale?" werden die Auswirkung der Pauschalen auf weitere wichtige Sozialleistungen beschrieben.

  • Dürfen hauptamtliche Vereinsmitarbeiter die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen?
    Sofern die Tätigkeit Teil der Aufgaben eines Arbeitnehmers ist oder eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht darstellt, ist die Bezahlung per Pauschale nicht möglich. Andererseits: Wenn der hauptamtliche Geschäftsführer eines großen Sportvereins in seiner Freizeit eine Jugendmannschaft trainiert, lassen sich Haupt- und Nebenberuf durchaus unterscheiden.

  • Dürfen auch Kursleiter im Fitnesscenter die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen?
    Nein: Mitarbeiter kommerzieller Fitnessstudios kommen nicht in den Genuss der steuerfreien Übungsleiterpauschale. Die Steuerbefreiung ist an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Tätigkeit im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (z. B. Stadt, Gemeinde, Schule, Hochschule, Volkshochschule, Kammer) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung ausgeübt wird.

  • Kann ich sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale bekommen?
    Grundsätzlich ja: Sofern es sich eindeutig um zwei verschiedene Tätigkeiten handelt, spricht nichts gegen den gleichzeitigen Bezug von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale. Aber: Die steuerfreie Pauschale für Vormünder und Betreuer kann nur bis zur Obergrenze von insgesamt 2.400 Euro zusätzlich zur Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen werden.

  • Darf ich die Übungsleiterpauschale an meinen Verein zurückspenden und kann ich dafür im Gegenzug eine Spendenbescheinigung bekommen?
    Ja, das ist ausdrücklich erlaubt.

Weitere Zweifelsfragen beantwortet das Kapitel "Praxisfragen und Sonderfälle".

Karge Pauschale - spürbarer Steuernachlass

Für gemeinnützige Organisationen und öffentliche Einrichtungen ist die Übungsleiterpauschale ein Segen: Müssten auf die oftmals kargen Aufwandsentschädigungen auch noch Steuern und Versicherungsbeiträge abgeführt werden, wären vermutlich noch weniger Menschen bereit, sich in ihrer Freizeit zu engagieren.

Nicht immer sind sich die Beteiligten aber darüber im Klaren, dass eine Tätigkeit von der Übungsleiterpauschale abgedeckt ist. Insbesondere Selbstständige erbringen oft unwissentlich Leistungen, die bei genauerem Hinsehen in diese Kategorie fallen. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, brauchen Sie die entsprechenden Einnahmen bis zur Höhe des Freibetrags bei Ihrer Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Prüfen Sie im Zweifel zusammen mit Ihrem Auftraggeber, ob Sie die Sonderregelung in Anspruch nehmen dürfen.

Ohne großen Aufwand kann sich auf diese Weise ein jährlicher Steuervorteil ergeben, der bei einer Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro je nach Grenzsteuersatz zwischen rund 336 Euro und 1.140 Euro liegt!

Grenzsteuersatz

Falls Sie Ihren Grenzsteuersatz nicht kennen oder gar nicht wissen, was Sie sich darunter vorstellen sollen, empfehlen wir Ihnen den Grundlagen-Beitrag "So wirken Steuerprogression und Grenzsteuersatz".