Beruflich bedingte Umzugskosten von der Steuer absetzen
Umzugskosten
Umzugskosten
Auf dieser Seite
Mit Bild
Grundsätzlich gilt: Es werden nur solche Umzugskosten vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt, bei denen eine private Mitveranlassung so gut wie ausgeschlossen werden kann oder nur eine untergeordnete Rolle spielt. Es muss dabei objektiv erkennbar sein, dass die dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten aus beruflichem Interesse aufgewendet wurden.
Mit Bild
Lässt sich eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung nicht leicht bzw. einwandfrei durchführen, behandelt das Finanzamt sämtliche Kosten als nicht abzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung.
Mit Bild
Ein beruflich veranlasster Wohnungswechsel eines Arbeitnehmers hingegen berechtigt dazu, die Aufwendungen in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen.
Mit Bild
Ziehen Sie erst um, wenn Sie konkret eine Arbeitsstelle haben oder zumindest den Arbeitsvertrag unterschrieben haben! Nur dann ist der Umzug beruflich veranlasst.
Mit Bild
Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss oder versetzt wird, kann einen Teil seiner Kosten beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen. Dazu benutzt man die "Anlage N".
Mit Bild
Denken Sie an alle Kosten, die Ihnen beim Umzug einfallen. Generell gewährt das Finanzamt eine Pauschale für "sonstige Umzugskosten".
Mit Bild
Zieht der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, kann er neben den Ausgaben für eine Umzugsspedition auch pauschale Umzugskosten und pauschale umzugsbedingte Unterrichtskosten (Nachhilfe) geltend machen, siehe auch BFM, Schreiben v. 16.12.2008, Az. IV C 5 - S 2353/08/10007.
Mit Bild
Die Umzugspauschalen wurden rückwirkend zum 01.01.2008 erhöht und erhöhen sich im Jahr 2009 in zwei weiteren Etappen.
Umzugsauslagen |
zusätzlicher Unterricht |
|
Ledige ab dem 01.01.2008 |
585 Euro |
1.473 Euro |
Ledige ab dem 01.01.2009 |
602 Euro |
1.514 Euro |
Ledige ab dem 01.07.2009 |
628 Euro |
1.584 Euro |
Verheiratete ab dem 01.01.2008 |
1.171 Euro |
1.473 Euro |
Verheiratete ab dem 01.01.2009 |
1.204 Euro |
1.514 Euro |
Verheiratete ab dem 01.07.2009 |
1.256 Euro |
1.584 Euro |
Für jede weitere Person (Kinder oder Verwandte, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben) wird ein zusätzlicher Pauschbetrag von 258 Euro ab 01.01.2008, 265 Euro ab 01.01.2009 und 277 Euro ab 01.07.2009 gewährt.